Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166326/3/Fra/Gr

Linz, 18.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011, VerkR96-17610-2010, betreffend Übertretung des § 102 Abs.3 fünfer Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf zehn Prozent der neu bemessenen Strafe (drei Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: X, PKW, X, grau, am 1. März 2010 um 10:06 Uhr in der Gemeinde Sipbachzell, A1 bei Kilometer 188.200, Fahrtrichtung Salzburg, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II 152/1999, telefoniert hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat seine Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG neu bemessen werden kann.

 

Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Strafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis mangels konkreter Bekanntgabe des Bw seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt geschätzt:

 

Monatliches Einkommen: 1800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat dieser Einschätzung nicht widersprochen. Es legt sohin auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde.

 

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Dem Verwaltungsstrafakt kann nicht entnommen werden, dass der Bw Vormerkungen aufweist. Es ist sohin von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Nach ständiger Judikatur des VwGH hat der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – ins Gewicht zu fallen.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte vom Aspekt der Prävention nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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