Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166393/2/Kof/Gr VwSen-166396/2/Kof/Gr

Linz, 21.10.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen
die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Oktober 2011,
AZ: S 29.094/11-1 und vom 6. Oktober 2011, AZ: S 40.423/11-1 jeweils wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sind –

mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011

§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG

 

Der Berufungswerber hat daher insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (800 + 800 =) ..................................................... 1.600 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................ 160 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ....................................... 320 Euro

                                                                                                      2.080 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (7 + 7 =) ................ 14 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

AZ: S 29.094/11-1:

Sie haben am 24.06.2011 um 20:30 Uhr in Linz, Elisabethstraße 8 bis Dinghoferstraße 30 (Anhaltung)
Richtung stadteinwärts, das Fahrrad, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da
bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft vom 0,42 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  §5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro                falls diese uneinbringlich ist,                                                          Gemäß §

 Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 800,-                                            7 Tage                                                                     99 Abs. 1 b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

80,- Euro    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 880 Euro.

 

AZ: S 40.423/11-1:

Sie haben am 01.09.2011 um 19:12 Uhr in Linz, Wiener Straße 254, Richtung stadtauswärts, das Fahrrad, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft vom 0,43 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  §5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro                    falls diese uneinbringlich ist,                                                           Gemäß §

    Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 800,-                                          7 Tage                                                                        99 Abs. 1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

80,-- Euro    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  880 Euro.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw innerhalb offener Frist

folgende – im wesentlichen gleichlautende – Berufungen erhoben:

"Ich lege hier und heute sofortige Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

Grund der Beschwerde: kein Einkommen.

Ich finde, dies ist eine Frechheit.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen."

Unterschrift.

 

 

 

Der Bw hat am 20. Oktober 2011 zu beiden Berufungen folgendes erklärt:

"Diese Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe."

 

Da die Berufungen sich jeweils nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur
gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richten, sind die Schuldsprüche
der erstinstanzlichen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt:
0,40 mg/l oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l – ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Bei den in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen handelt es sich jeweils um die gesetzlichen Mindeststrafen.

 

Eine Herabsetzung dieser Strafen ist dadurch nicht möglich.

 

Der Bw

·         hat kein Kraftfahrzeug, sondern nur "ein Fahrrad" gelenkt   und

·         war bislang unbescholten.

Die Anwendung des § 20 VStG ist dennoch nicht möglich;

VwGH vom 17.12.2004, 2004/02/0298; vom 11.05.2004, 2004/02/0005. 

 

Die Berufung war somit betreffend das jeweilige Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz  10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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