Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166372/2/Fra/Gr

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. August 2011, VerkR96-1771-2011, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 20 Stunden) verhängt, weil er am 2. Jänner 2011 um 14:01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen: X im Gemeindegebiet X, auf der Innkreisautobahn A8, bei Kilometer 68.007, in Fahrtrichtung Suben, gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, Zahl: 121001932327, wurde mit dem PKW, Kennzeichen: X, auf der Autobahn A8 in der Gemeinde Antiesenhofen bei Straßenkilometer 68.007 am 2. Jänner 2011 um 14:01 Uhr die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Standradarmessgerät, Type: X, festgestellt.

 

Nach Erlassung der Strafverfügung der nunmehr belangten Behörde vom 4. März 2011, VerkR96-1771-2011, erhob der Bw rechtzeitig Einspruch. Die darauf-folgende Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 22. März 2011 (zugestellt am 31. März 2011) beantwortete der nunmehrige Bw wie folgt, "Im Fahrzeug befanden sich 4 Personen, die sich beim Fahren abgewechselt haben. Wer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist, kann nicht nachvollzogen werden." Es liegt sohin kein Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw vor. Auch dem angefochtenen Straferkenntnis kann kein Satz darüber entnommen werden, weshalb die belangte Behörde von der Lenkereigenschaft des Bw ausgegangen ist. Der Bw hat jedoch mit seiner unklaren Lenkerauskunft vom 1. April 2011 zweifellos das Tatbild einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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