Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522964/2/Zo/Gr

Linz, 18.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. X, vom 21. September 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 21. September 2011, Zahl: 2/FE-796/2010 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 68 Abs.2 und Abs.7 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 23. August 2011 auf Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2010, Zahl: 2/FE-796/2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber neuerlich auf seinen Abänderungsantrag. In diesem hatte er ersucht, die Entzugsdauer von zwölf Monaten auf neun Monate herabzusetzen und dies damit begründet, dass er nach dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung uneingeschränkt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Er sei seit diesem Vorfall sowohl als Fußgänger als auch als Radfahrer ein vorbildlicher Verkehrsteilnehmer gewesen. Seit der Aufhebung des Mopedfahrverbotes durch den UVS sei er auch mit solchen Fahrzeugen ohne irgendwelche Verkehrsübertretungen unterwegs. Beim damaligen Vorfall habe er nur geringen Sachschaden verursacht und es handle sich um sein erstes Delikt überhaupt.

 

Weiters führte er aus, dass im Entzugsbescheid seine Verkehrszuverlässigkeit nur aufgrund der Wertung der von ihm herbeigeführten gefährlichen Umstände beurteilt worden sei. Daraus sei also indirekt auf seine Persönlichkeit geschlossen worden. Mittlerweile liege jedoch die VPU vor, welche eine wissenschaftlich begründete genauere Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit erlaube. Die BPD Wels habe auch ursprünglich die Ablehnung seines Antrages mit der fehlenden VPU begründet.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BPD Wels hat dem Berufungswerber mit Bescheid vom 16. Dezember 2010, Zahl: 2-Fe-796/2010 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 4. Dezember 2010, entzogen. Es wurden begleitende Maßnahmen angeordnet und auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Dieser Bescheid wurde mit einem Alkoholdelikt des Berufungswerbers am 4. Dezember 2010 begründet, wobei der Berufungswerber bei diesem Vorfall zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht hatte und Fahrerflucht begangen hatte. Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 15. April 2011 beantragte er die Abänderung dieses Bescheides gemäß § 68 Abs.2 AVG dahingehend, dass ihm das Lenken von Motorfahrrädern erlaubt werden solle. Diesem Antrag wurde letztlich mit der Berufungsentscheidung des UVS vom 28. Juni 2011, Zahl: VwSen-522877 insoweit stattgegeben, als das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen aufgehoben wurde.

 

Der Berufungswerber hat in der Zwischenzeit die angeordnete Nachschulung absolviert und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt, welche -  aus verkehrspsychologischer Sicht – seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben hat. Am 23. August 201 beantragte der Berufungswerber die Abänderung des Entzugsbescheides (Herabsetzung der Entzugsdauer).

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 – 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 68 Abs.2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat , die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs.7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- u. Behebungsrechtes niemanden ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

 

5.2. Grundsätzlich sind Anträge, welche die Abänderung einer rechtskräftig entschiedenen Sache begehren, gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen. Dies setzt voraus, dass sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert haben. Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung keine Änderung der Sachlage dar. Die verkehrspsychologische Untersuchung betrifft nämlich ausschließlich Fragen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (unter dem Aspekt der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche von der Behörde aufgrund des konkreten Verhaltens des Betroffenen beurteilt wird. Im gegenständlichen Fall kann die Behörde aufgrund des Alkoholdeliktes vom 4. Dezember 2010 zum Schluss, dass der Berufungswerber für die Dauer von zwölf Monaten nicht verkehrszuverlässig ist. An diesem Sachverhalt hat sich durch das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung sowie des wohl selbstverständlichen Umstandes, dass der Berufungswerber in der Zwischenzeit keine weiteren Alkoholdelikte begangen hat, nichts geändert. Die Erstinstanz konnte seinen Antrag daher grundsätzlich gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen.

 

Die Erstbehörde (bzw. im Berufungsverfahren der UVS) könnte allenfalls den rechtskräftigen Bescheid gemäß § 68 Abs.2 von Amts wegen abändern. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auf eine derartige Abänderung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 68 Abs. 7 AVG kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich daher nach der ständigen Rechtssprechung um eine Ermessensentscheidung, wobei der Berufungswerber durch die Ablehnung seines Antrages in keinem Recht verletzt werden kann. In manchen Entscheidungen des VwGH wird sogar die Ansicht vertreten, dass die Ablehnung eines derartigen Antrages gar nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden könne (vgl. Hengstschläger/Leeb/AVG § 68 [Randziffern 129 ff]). Im konkreten Fall bestehen jedenfalls keine sachlichen Gründe, den rechtskräftigen Entzugsbescheid abzuändern. Der Berufungswerber hat diesen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bekämpft und die Erstinstanz hat zutreffend daraufhingewiesen, das § 68 Abs.2 AVG nicht den Zweck hat, versäumte Rechtsmittel irgendwann später nachzuholen.

 

Die Berufung war daher abzuweisen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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