Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166362/2/Kof/Gr

Linz, 07.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn X auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend das Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.09.2011, AZ: S-10251/11-VS1 wegen Übertretungen der §§ 5 Abs.1, 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Antragsteller (ASt) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben

1.    am 05.03.2011 zwischen 03.45 und 03.52 Uhr in Linz, Stockhofstraße Höhe Nr.33, weiter über die
Coulinstraße, Volksgartenstraße, Blumauerstraße bis Kreuzung Blumauerstraße - Wiener Straße das KFZ, PKW mit dem Kennzeichen ..... (A) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt.

2.    am 05.03.2011 um 03.45 Uhr in Linz, Stockhofstraße Höhe Nr.33, Fahrtrichtung Coulinstraße das KFZ, PKW mit dem Kennzeichen .....(A) gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

 

 

3.      am 05.03.2011 um 03.45 Uhr in Linz, Stockhofstraße Höhe Nr.33, Fahrtrichtung Coulinstraße das KFZ, PKW mit dem Kennzeichen ..... (A) gelenkt und es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand,
die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

4.      am 05.03.2011 um 03.48 Uhr in Linz, Coulinstraße Nr. 16, Fahrtrichtung Volksgartenstraße das KFZ, PKW mit dem Kennzeichen .... (A) gelenkt und es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand,
die nächste Sicherheitsdienstelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 5 Abs.1 StVO

2.       § 4 Abs.1lit.a StVO

3.       § 4 Abs.5 StVO

4.       § 4 Abs.5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro                 falls diese uneinbringlich ist,                                             Gemäß

                                                           Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.       800,--                            1.  7 Tage                              1.  § 99 Abs. 1b StVO

2.       140,--                            2.  3 Tage                              2.  § 99 Abs.2 lit.a StVO

3.       200,--                            3.  92 Stunden                                  3.  § 99 Abs.3 lit.b StVO

4.       200,--                            4.  92 Stunden                                  4.  § 99 Abs.3 lit.b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

134,- Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
                 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

305,30 Euro  als Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung am 05.03.2011

660,- Euro  als Ersatz der Barauslagen für die Blutauswertung

                    der Gerichtsmedizin Salzburg vom 31.03.2011

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen)  beträgt daher    2.439,30.

 

Der ASt hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

 

Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein
nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht
zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in
§ 51a Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen:

"Mittellosigkeit"  sowie  "Interesse der Rechtspflege"

kumulativ vorliegen!

VwGH  vom 29.09.2005, 2005/11/0094;  vom 31.03.2005, 2003/03/0053;

           vom 28.03.2003, 2003/02/0061;  vom 26.01.2001, 2001/02/0012.

 

Vorerst wird geprüft, ob iSd § 51a Abs.1 VStG die "Interessen der Rechtspflege" vorliegen.

 

Als derartige Gründe sind – siehe die oa. Erkenntnisse des VwGH

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

zu berücksichtigen.

 

Eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage wurde vom ASt nicht behauptet und ist für den UVS auch nicht ersichtlich;

siehe dazu ausführlich VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0095 mwH.

 

Im Rechtsinformationssystem (RIS) sind in der Judikatur des VwGH

-         zu § 5 Abs.1 StVO:  ca. 700 Erkenntnisse  und  ca. 1.800 Rechtssätze

-         zu § 4 StVO:  ca. 300 Erkenntnisse  und  ca. 1.400 Rechtssätze

enthalten.

 

Aufgrund der umfangreichen Judikatur zu § 5 Abs.1 StVO und § 4 StVO liegen

keine "besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage" vor.

 

Die Voraussetzungen

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers und

-         die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

sind daher nicht gegeben.

 

Auch die Tatsache, dass die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt etwas weniger als
18 Tage beträgt, rechtfertigt nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270 – beim do. Beschwerdeführer hat die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls insgesamt 18 Tage betragen.

 

Obendrein besteht für den ASt – im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Verwaltungsübertretungen – gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit, um Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafen anzusuchen.

 

Die "Interessen der Rechtspflege" iSd § 51a Abs.1 VStG liegen somit nicht vor.

 

Es war daher

·    der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen und

·    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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