Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252842/10/Py/Pe

Linz, 18.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. April 2011, BZ-Pol-76014-2011, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. April 2011, BZ-Pol-76014-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, eine Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x (Arbeitgeberin) zu verantworten, dass der rumänische Staatsbürger x, geb. x, am 12.10.2010 bei oa. Firma beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EG’ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung aufgrund der Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt Beilagen, ELDA-Protokoll, Schreiben des AMS Wels vom 31. Jänner 2011 und Versicherungsdatenauszug, als erwiesen anzusehen ist.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten ist, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 20. April 2011. Darin bringt der Bw vor, dass die Zustellung des Straferkenntnisses an Herrn x erfolgt ist, jedoch im Straferkenntnis selbst x als handelsrechtlicher Geschäftsführer angesprochen ist. Damit ist die im Straferkenntnis als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x bezeichnete Person nicht jene, der das Straferkenntnis zugemittelt wurde, wodurch eine Verwaltungsübertretung des Herrn x von der Bescheid erlassenden Behörde selbst gar nicht behauptet wurde und ist schon aus diesem Grund das Verfahren gegen Herrn x einzustellen.

 

Weiters enthalte das Straferkenntnis keine ausreichende Begründung und wurden auch keinerlei Beweismittel angeführt und liege keine genaue Umschreibung der Tat vor. Der Bw habe in der Stellungnahme vom 14. März 2011 bekannt gegeben, dass er Herrn x gar nicht kennt. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unterblieb gänzlich und zeige das bekämpfte Straferkenntnis auf, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren in vielen Punkten mangelhaft ist und somit der Berufung stattzugeben sein wird.

 

3. Mit Schreiben vom 28. April 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2011. An dieser nahm der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Parteien teil. Als Zeuge wurde der gegenständliche ausländische Staatsangehörige, Herr x, einvernommen. Zur Befragung des Zeugen x wurde eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, die zum Tatzeitpunkt ihren Sitz in x hatte. Das Unternehmen führt Wärme-, Kälte-, Industrie und Brandschutz-Isolierungen aus.

 

Laut elektronischem Sammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) wurde am 23.10.2010 um 19:05:12 Uhr unter Protokollnummer 39444437 eine Mindestangabenanmeldung seitens des Dienstgebers x mit Meldedatum 24.10.2010 betreffend den Mitarbeiter x, Vers.Nr. x, durchgeführt. Am 29.10.2010 um 08:23:37 Uhr erfolgte die vollständige Anmeldung des Herrn x als Arbeiter (Isolierhelfer) für 23.10.2010 (Protokollnr. 39656706). Am selben Tag, 08:23:36 Uhr, (Protokollnr. 39656703) erfolgte unter Anführung 23.10.2010 als Beschäftigungsende die Abmeldung des Herrn x.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, dass der rumänische Staatsangehörige x, geb. am x, am 23. Oktober 2010 von der Firma x beschäftigt wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2011. In dieser stellte der unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommene ausländische Staatangehörige x ausdrücklich in Abrede, dass er am 23. Oktober 2010 von dem vom Bw vertretenen Unternehmen beschäftigt wurde. Dagegen spreche schon der Umstand, dass es sich bei diesem Tag um einen Samstag gehandelt hat und er an Samstagen nicht arbeite. Vielmehr sei er in dieser Zeit Arbeitnehmer der Firma x gewesen. Der Rechtsvertreter des Bw brachte vor, es habe sich bei der Meldung des Herrn x zur Sozialversicherung für den 23.10.2010 um einen Irrtum gehandelt. Im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige Aussage des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen x sieht das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates den im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf nicht als ausreichend erwiesen an, zumal das gegenständliche Verfahren alleine aufgrund der im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger enthaltenen Daten zur Anzeige gebracht wurde und sonstige Beweise für eine Beschäftigung des Herrn x am 23.10.2010 durch das vom Bw vertretene Unternehmen nicht vorliegen.

 

4.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens verbleiben somit erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Bw, zumal nicht nur der Bw, sondern auch der gegenständliche Ausländer eine Beschäftigung ausdrücklich in Abrede stellt. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art.6 Abs.2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, war daher mangels ausreichender Beweise für einen Schuldspruch des Bw spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen. Aufgrund der Aufhebung der verhängten Strafe, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum