Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210586/12/Bm/Sta

Linz, 25.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau B W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-801-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21.10.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-800-2010, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als Bauherrin zumindest vom 2.11.2010 bis 4.2.2011 – wie von der Baubehörde der Marktgemeinde S am 19.8.2010 festgestellt wurde – im südlichen Teil des Gst. Nr. x, KG. S, ein eingeschoßiges Gebäude in Holzbauweise mit einem Ausmaß von 4,00 m x 6,10 m mit Satteldach, welches als Gartengerätehaus genutzt wird, konsenslos errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener  Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis sei rechtlich verfehlt. Die Bw habe die Liegenschaft EZ. x KG. S, bestehend aus dem einzigen Gst. Nr. x mit Kaufvertrag vom 22.6.2006 von ihrem Schwager käuflich erworben. Zum Zeitpunkt dieses Ankaufs sei der Geräteschuppen bereits errichtet und vorhanden gewesen. Der Geräteschuppen sei vom Verkäufer K W etwa im Jahr 1980 errichtet worden.

Im zitierten Kaufvertrag habe der Verkäufer K W bestätigt, dass keine Verwaltungsstrafverfahren bzw. Verwaltungsverfahren anhängig seien, dass keine Rückstände bestünden udgl., sodass die Bw und ihr Gatte davon ausgehen durften und auch tatsächlich ausgegangen seien, dass alles in Ordnung sei und insbesondere auch bei Errichtung des Holzgebäudes kein Grund zur Beanstandung gegeben wäre. Es habe für die Bw keine Veranlassung gegeben, sich irgendwelche Gedanken zu machen. Erstmals durch die Anzeige des Schwagers im August 2010 habe die Bw davon Kenntnis erlangt, dass es mit der Gartenhütte ein Problem geben könnte, hier eine konsenslose Errichtung vorliegen würde. Es sei daraufhin unverzüglich um die Erteilung der notwendigen Genehmigung angesucht worden, welche mittlerweile auch vorliege. Die Bw treffe an dem Umstand, dass das Holzgebäude konsenslos errichtet worden sei, kein wie immer geartetes Verschulden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung komme, dass die Gartenhütte die Bw errichtet hätte.

Bei gehöriger Sachverhaltsfeststellung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Errichtung durch die Bw nicht erfolgt sei, dass sie an der konsenslosen Errichtung jedenfalls kein Verschulden treffe und hätte das Verfahren ohne Verhängung einer Strafe zur Einstellung bringen müssen.

 

Es werde daher der Antrag gestellt,

es möge der gegenständlichen Berufung Folge gegeben werden und das Straferkenntnis vom 4.8.2011 ersatzlos aufgehoben werden und das Strafverfahren eingestellt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt sowie in die von der Bw vorgelegten Unterlagen und Fotos und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2011, zu der die Bw und ihr anwaltlicher Vertreter erschienen sind und gehört wurden. Als Zeuge einvernommen wurde Herr K N.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bw ist Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. x KG. S, welches sie im Jahr 2006 von ihrem Schwager K W käuflich erworben hat.

Das gegenständliche Gartengerätehaus befindet sich zumindest seit 1988 auf dem Gst. Nr. x, KG. S und wurde von der Bw im Jahr 2006 im Zuge des Grundstückkaufes  mit übernommen.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den übereinstimmenden Aussagen der Bw und des Zeugen K N.

Vom Zeugen N wurde glaubwürdig unter Vorlage eines Fotos dargelegt, dass die Gartenhütte nicht von Frau B W errichtet wurde, sondern sich diese schon seit (jedenfalls) 1988 auf dem Gst. Nr. x, KG. S, befindet. Dieses Vorbringen wurde auch durch die Vorlage eines Fotos aus dem Jahr 1988 untermauert.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht. Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses geht dahin, dass die Bw als Bauherrin zumindest in der Zeit vom 2.11.2010 bis 4.2.2011 ein Gartengerätehaus ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet hat.

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht eindeutig fest, dass zum einen die Gartenhütte nicht im angeführten Zeitraum 2.11.2010 bis 4.2.2011 errichtet wurde und zum anderen dass der Bw die Bauherreneigenschaft nicht zukommt.

Da sohin die Bw die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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