Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222529/2/Bm/Sta

Linz, 28.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn B P, M,  K,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.9.2011, Ge96-47-1-2011, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.9.2011, Ge96-47-1-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm der Auflage Punkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Zl. Ge20-278-2003, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Sie haben es als Gewerbeinhaber (Tischler) zu verantworten, das am 10.3.2011 die Tischlereibetriebsanlage im Standort  K., M, betrieben wurde, wobei die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Zl. Ge20-278-2033, nicht eingehalten wurde:

 

Die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der BH Rohrbach vom 4.11.2003, Zl. Ge20-278-2003, lautet:

"Der Aufstellungsraum für die Filteranlage ist mit Druckentlastungsöffnungen auszustatten."

Der Aufstellungsraum für die Filteranlage wurde nicht mit Druckentlastungsöffnungen ausgestattet."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass Punkt 6. des gewerbepolizeilichen Gutachtens vom 13.10.1988 wie folgt laute:

Die Filtersäcke bzw. Rückluftfilter sind im Aufstellungsraum der Brikettierpresse aufzustellen und die Rückluftführung in den Werkstättenraum mit einer Brandschutzklappe K30 auszustatten. Diese Auflage sei zu 100 % erfüllt worden. Druckentlastungsöffnungen seien nicht erwähnt worden.

Da 23 Jahre kein Sachverständiger der BH Rohrbach in der Lage gewesen sei die Größe der Druckentlastungsöffnungen zu berechnen, habe er selbst im Internet recherchiert. Faustregel: Für 10 m3 Späne – 1 m2 Druckentlastung.

Die Brikettierpresse mit aufgesetzten Zyklon habe einen runden Blechbehälter, der 1,5 m3 Späne fasse, also komme man auf 0,15 m3 Druckentlastungsöffnung. Die derzeitige Druckentlastungsöffnung betrage 0,6 m2 – also das Vierfache der geforderten Größe.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt  ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Niederschrift vom 10.3.2011 über die durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw ist Betreiber der Tischlereibetriebsanlage im Standort  K, M.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Ge20-278-2003, wurden dem Bw gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 nachträgliche Auflagen im Zusammenhang mit der Tischlereibetriebsanlage vorgeschrieben.

Unter anderem wurde in Auflagepunkt 4. Folgendes vorgeschrieben:

 

"Der Aufstellungsraum für die Filteranlage ist mit Druckentlastungsöffnungen auszustatten."

 

Gegen diesen Vorschreibungspunkt hat der Bw Berufung erhoben und wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29.4.2004, VwSen-530065, ausgesprochen, dass die Vorschreibung des Auflagepunktes 4. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003 zu Recht erfolgt ist. Begründend wurde ausgeführt, dass grundsätzlich in Filteranlagen zur Sammlung von Holzspänen die Gefahr einer Staubexplosion besteht. Der Explosionsdruck muss aus fachlicher Sicht ins Freie abgeleitet werden, damit durch die Druckwelle Personen in der Werkstätte nicht beeinträchtigt werden können und ist in diesem Sinne die Forderung in der Auflage 4. aus fachlicher Sicht gerechtfertigt und erforderlich. Weiters wurde ausgeführt, dass die vom Bw angeführte Rückluftführung mit Brandschutzklappe als Druckentlastung alleine nicht geeignet ist, weil dadurch der volle Explosionsdruck in die Werkstätte abgeleitet wird und auf allfällig anwesende Personen in der Werkstätte voll einwirken kann. Abschließend wurde angeführt, dass jedenfalls eine unabhängige Druckentlastung unmittelbar ins Freie erforderlich ist.

Bei der am 10.3.2011 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die unter Auflagepunkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Ge20-278-2003, geforderten Druckentlastungsöffnungen im Aufstellungsraum für die Filteranlage, deren Notwendigkeit auch im Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 29.4.2004 bestätigt wurde, nach wie vor nicht vorhanden sind.

 

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. 5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der im Genehmigungsbescheid vom 4.11.2003 vorgeschriebene Auflagepunkt 4. vom Bw zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurde.

Soweit vom Bw erstmalig in der Berufung vorgebracht wird, dass die derzeitige Druckentlastungsöffnung ausreiche, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-530065 unter ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass die vom Bw angeführte Rückluftführung mit Brandschutzklappe als Druckentlastung alleine nicht geeignet ist.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass Auflagepunkt 6 des Bescheides vom 13.10.1988 zu 100 % erfüllt sei, ist auszuführen, dass die Nichteinhaltung dieses Auflagenpunktes dem Bw auch nicht vorgeworfen wird. Gegenstand des Strafverfahrens ist ausschließlich die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Ge20-278-2003.

 

Dem Vorbringen des Bw, Auflagepunkt 4 sei nicht erforderlich, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflage im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist.

Vom Bw wurde der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003 enthaltene Auflagepunkt nicht bekämpft, weshalb diese Auflage auch in Rechtskraft erwachsen ist und vom jeweiligen Anlageninhaber demgemäß auch einzuhalten ist.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage nicht (mehr) vorliegen,  sieht die Gewerbeordnung eben das Verfahren nach § 79c GewO 1994 vor, welches auf Antrag des Anlagenbetreibers einzuleiten ist. Erst nach bescheidmäßiger Aufhebung einer Auflage entfällt auch die Verpflichtung zur Einhaltung für den Anlagenbetreiber.

 

Da im angeführten Tatzeitraum Auflagepunkt 4. noch dem Rechtsbestand angehörte, ist die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes strafbar.

 

Da im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt Auflagepunkt 4. des angeführten Bescheides nicht eingehalten wurde und auch kein Bescheid nach § 79c GewO 1994 vorgelegen ist, hat der Bw als Anlagenbetreiber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist vom Bw nicht geführt worden.

 

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt.

Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem jährlichen Nettoeinkommen von ca. 6.500 Euro, dem Vorhandensein eines Einfamilienhauses und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Weder mildernde noch erschwerende Umstände waren zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bw angemessen. Durch Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen, gefährdet.

Insbesondere ist im vorliegenden Fall durch die Nichterfüllung des Auflagenpunktes im Falle einer Explosion mit nicht unerheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

 

Im vorliegenden Fall ist die Verhängung einer Geldstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, auch erforderlich, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Zu II.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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