Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420683/13/AB/Sta

Linz, 28.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger über die Beschwerde des B A L, geb. , vertreten durch A S/D/S & Partner, H, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach zurechenbare Organe aus Anlass der Hausdurchsuchung am 7.5.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Beschwerde wird stattgegeben und die Hausdurchsuchung des Anwesens in S, A, am 7.5.2011 durch der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach zurechenbare Organe für rechtswidrig erklärt.

 

II.              Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (AVG); § 67c und § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.         Mit Schriftsatz vom 17.6.2011 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "am 7.05.2011 gegen ihn auf seinem Grundstück S,  A, um ca. 10.00 Uhr" an den Oö. Verwaltungssenat.

 

1.2.         Zunächst wird in der Beschwerde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf am Samstag, 7.5.2011, nachdem ihm ein Waffenverbotsbescheid vom 6.5.2011 übergeben worden sei, auf Aufforderung durch Polizeibeamte nach Hause gefahren sei. Auf seinem Grundstück in S,  A, angekommen, sei dem Bf mitgeteilt worden, er solle seine Waffen herausgeben, woraufhin der Bf drei Gewehre und eine Pistole herausgegeben hätte. Die Beamten hätten in der Folge darauf bestanden, das Anwesen des Bf auf weitere Waffen zu durchsuchen. Der Bf habe sich eindringlich dagegen ausgesprochen, zumal ihm seitens der Beamten auf sein Verlangen hin kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt habe werden können.

 

Unter der Mitteilung, es bestehe Gefahr im Verzug, habe sodann die Hausdurchsuchung stattgefunden. Insgesamt seien vier Kugelgewehre, drei Schrotgewehre und eine Pistole samt Munition, sowie die Waffenbesitzkarte und der europäische Waffenpass des Bf beschlagnahmt worden. Vier dieser Waffen stünden nicht im Eigentum des Bf, sondern dessen Bruder.

 

Im Zuge dieser unrechtmäßigen Hausdurchsuchung seien unter anderem die Wände des Hauses des Bf durchleuchtet worden, um festzustellen, ob sich hinter diesen möglicherweise weitere Waffen befänden.

 

Bei der Hausdurchsuchung sei auch der Bürgermeister der Marktgemeinde A zugegen gewesen. Dieser hätte die Liegenschaft gegen den Willen des Bf betreten.

 

Nach Abschluss der Hausdurchsuchung hätten sich die Beamten sowie der Bürgermeister wieder vom Grundstück entfernt. Dem Bf sei bis dato weder ein richterlicher Befehl, noch eine schriftliche Bestätigung zugestellt worden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass dem Bf von den Exekutivbeamten mitgeteilt worden sei, dass die Hausdurchsuchung auf "Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach" stattfände, sowie aufgrund des Umstandes, dass auch der Bürgermeister der Marktgemeinde A bei der Hausdurchsuchung mitgewirkt habe, geht der Bf davon aus, dass die in Rede stehende Maßnahme der Bezirkshauptfrau von Rohrbach sowie dem Bürgermeister der Marktgemeinde A zuzurechnen wären. Als belangte Behörde werde in vorliegender Angelegenheit somit die Bezirkshauptfrau von Rohrbach angeführt.

 

Der Bf bringt vor, dass am 7.5.2011 weder eine schriftliche Ermächtigung vorgewiesen habe werden können, noch wären Gründe für Gefahr im Verzug vorgelegen. Die falsche Beschuldigung, der Bf hätte am 22.4.2011 näher genannten Personen mit dem Erschießen gedroht bzw. mit einer Langwaffe gedroht, entspräche zur Gänze nicht der Wahrheit. Jedenfalls könne eine diesbezüglich unfundierte Behauptung keine Hausdurchsuchung mit der Begründung "Gefahr im Verzug" rechtfertigen.

 

Selbst bei Vorliegen von Gefahr im Verzug hätte aber dem Bf binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme derselben und deren Gründe zugestellt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.

 

Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen, welche von der Staatsanwaltschaft Linz aufgrund der erwähnten Behauptungen gegen den Bf aufgenommen worden seien, mittlerweile wieder eingestellt worden seien, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.

 

Die am 7.5.2011 erfolgte Hausdurchsuchung habe ohne richterliche Genehmigung stattgefunden und stelle deshalb einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Ebenso sei dem Bf keine Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung zugestellt worden.

 

Die Hausdurchsuchung sei daher rechtswidrig.

 

Abschließend beantragt der Bf bei Ersatz der Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand) die Rechtswidrigkeit der Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, gesetzt von der Bezirkshauptfrau von Rohrbach zuzurechnenden Organen sowie dem Bürgermeister der Marktgemeinde A am 7.5.2011 auf dem Grundstück des Bf, S, A, festzustellen.

 

2.1.   Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt. In ihrer Gegenschrift wird eingangs – im Wesentlichen deckungsgleich mit den Ausführungen in der Beschwerde – der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

 

Der Bf betreibe am Standort S,  A, als Vollerwerbslandwirt gemeinsam mit seiner Familie eine Landwirtschaft mit dem Schwerpunkt Schweinehaltung. Daneben betreibe er noch einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb in Tschechien. Er sei aktiver Jäger und besitze laut zentralem Waffenregister 6 Langwaffen sowie eine Faustfeuerwaffe.

 

Ca. 200 m Luftlinie vom Betrieb A entfernt befinde sich auf den angrenzenden Grundstücken eine Motocross-Strecke. Diese sei seit 1984 naturschutzrechtlich bewilligt; eine neuerliche Bewilligung sei im Jahr 2008 erfolgt. In dieser seien die Trainingszeiten von 1. März bis 30. Juni sowie von 15. September bis 31. Oktober, jeweils auf Montag, Mittwoch und Freitag sowie auf die ersten Samstage im Monat jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt worden.

 

Zwischen den Motocross-Fahrern und dem Bf habe es schon seit vielen Monaten Auseinandersetzungen gegeben. Hauptbeschwerdepunkte seien Widmungsfragen, die Einbeziehung einer öffentlichen Wegfläche in die Motocross-Strecke sowie Lärmbelästigung. Wegen der Lärmbelästigung habe der Bf bereits Anzeigen erstattet.

 

Am 22.4.2011 habe der Bf in unmittelbarer Nähe zu dieser Motocross-Strecke Arbeiten auf seinem Wiesengrundstück durchgeführt. Zur gleichen Zeit hätten auf der Motocross-Strecke Trainingsfahrten stattgefunden.

 

In der Folge sei es zu einem näher geschilderten Vorfall zwischen dem Bf und den Motocross-Fahrern gekommen. Bei diesem Vorfall, bei dem eine Langwaffe des Bf Gegenstand gewesen sei, sei schließlich ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Waffengesetz ausgesprochen worden. Obwohl der Bf von der Polizei aufgefordert worden sei, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und die waffenrechtliche Urkunde herauszugeben, damit die Polizei die Gegenstände auf Grund des ausgesprochenen vorläufigen Waffenverbotes sicherstellen könne, habe der Bf die Herausgabe von Waffen und Urkunde verweigert.

 

Über Auftrag der Staatsanwaltschaft Linz sei hinsichtlich der Ereignisse am 22.4.2011 Anzeige nach § 107 Abs. 1 StGB erstattet worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Linz den Verwaltungsstrafakt betreffend die gefährliche Drohung bzw. Nötigung angefordert habe, sei von dieser schließlich mitgeteilt worden, dass das gegenständliche Strafverfahren gegen den Bf nach § 190 StGB [gemeint wohl: StPO] eingestellt worden sei.

 

Nach Anführung rechtskräftiger Verurteilungen des Bf nach dem Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1998, 1999 sowie 2004, legt die belangte Behörde weiters dar, dass auf Grund des geschilderten Sachverhaltes seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 6.5.2011 über den Bf ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz iVm § 57 AVG verhängt worden sei.

 

Da am darauffolgenden Tag wieder der erste Samstag im Monat gewesen sei und somit Rennbetrieb zu erwarten gewesen wäre, hätte dieser Bescheid dem Bf persönlich durch die Polizei zugestellt werden und die Sicherstellung der Waffen und Urkunden erfolgen sollen. Auf Grund der behördlich bekannten Vorgeschichte (vermutliche gefährliche Drohung, jähzorniger Mann mit grundsätzlicher Abneigung gegen Behörden und Polizei, laut zentralem Waffenregister mehrere Langwaffen sowie eine Faustfeuerwaffe vorhanden, Verweigerung der Herausgabe trotz Ausspruches eines Waffenverbotes durch Polizei vor Ort) und des nicht abschätzbaren Verhaltens des Bf sei bereits im Vorfeld eine Einheit des EKO-Cobra mit 8 Mann angefordert worden, die am Einsatz teilgenommen hätte.

 

Der Bescheid sei dem Bf am Samstag, 7.5.2011, vormittags durch die Polizei persönlich übergeben worden. Vom polizeilichen Einsatzleiter sei der Bf zur Herausgabe aller Waffen, Munition und waffenrechtlicher Dokumente aufgefordert worden. Der Bf habe sich sehr erregt und habe sich lautstark über das Waffenverbot und die behördliche Vorgehensweise beschwert. Er habe auch laufend mit Rechtsanwälten telefoniert. Er habe jedoch eine freiwillige Nachschau im Bereich seines Büros gestattet. Aus dem dort befindlichen hölzernen Waffenschrank (versperrter Holzschrank) seien von ihm 3 Langwaffen sowie diverse Munition übergeben worden. Weiters habe er eine separat in einem Tresor mit Nummernkombination verwahrte Faustfeuerwaffe übergeben.

 

Bei der Untersuchung der drei Langwaffen habe sich herausgestellt, dass nur zwei davon im europäischen Feuerwaffenpass des Bf eingetragen gewesen seien (Nr. 3.1 "Mauser" und 3.2 "Voere"). Bei der dritten Langwaffen habe es sich um eine nicht meldepflichtige und nicht eingetragene D-Waffe ungarischen Fabrikates gehandelt.

 

Zu den sonstigen Waffen (2D- und 2C-Waffen) habe der Bf auf Befragen durch den polizeilichen Einsatzleiter angegeben, dass er eine D-Waffe ("Hubertus") und C-Waffe ("Steyr-Mannlicher") vor ca. 2 Jahren verkauft hätte. Zur weiteren D-Waffe (3.6 des Feuerwaffenpasses) habe er keine Auskunft gegeben. Die weitere C-Waffe ("Ferlacher") wäre ihm vor 4 bis 5 Jahren in Tschechien gestohlen worden, was er der Polizei in Tschechien sowie der Polizeiinspektion Neufelden und der Bezirkshauptmannschaft gemeldet hätte.

 

Entsprechende Meldungen lägen jedoch weder bei der Polizeiinspektion Neufelden noch bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auf. Diese Kontrollen der Unterlagen seien telefonisch bei der Polizeiinspektion Neufelden bzw. vor Ort durchgeführt worden. Zum Beweis der Diebstahlsmeldung für die "Ferlacher" in Tschechien hätte der Bf dem polizeilichen Einsatzleiter eine Bestätigung der Polizeiinspektion in Tschechien vom 12.8.1998 vorgelegt. Es habe sich dabei laut Seriennummer jedoch offenkundig um eine andere Waffe gehandelt.

 

Auf ausdrückliche Aufforderung, sämtliche Waffen und Munition herauszugeben, habe der Bf angegeben, keine weiteren Waffen mehr zu besitzen.

 

Da von den im Waffenregister bzw. im europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen nicht alle gefunden hätten werden können, der Bf zum Verbleib der fehlenden Waffen unschlüssige Auskünfte gegeben hätte, darüber hinaus eine weitere, nicht eingetragene Waffe gefunden worden sei und nicht ausgeschlossen werden habe können, dass der Bf eventuell noch vorhandene Waffen in seinen Betrieb in Tschechien verbringen würde, sei durch den polizeilichen Einsatzleiter sowie den Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Rücksprache mit der zuständigen Journalstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Linz gehalten worden. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Journalrichter habe dieser mitgeteilt, dass ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht erteilt werde, da sich die Amtshandlung noch im Rahmen der Sicherstellung befände und daher eine allfällige Durchsuchung nur auf Basis des Waffengesetzes und der dortigen Möglichkeit zur Sicherstellung erfolgen könnte.

 

Auf Grund dieses Gespräches sowie der oben angeführten Überlegungen sei sodann wegen Gefahr in Verzug eine Durchsuchung des Anwesens in A durchgeführt worden. Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten seien der Bf sowie seine volljährige Tochter anwesend gewesen.

 

Da sich der Bf jedoch sehr unkooperativ gezeigt hätte, sei zur Beschleunigung der Amtshandlung der Bürgermeister der Standortgemeinde A angerufen und aufgefordert worden, als an der konkreten Amtshandlung unbeteiligtes Amtsorgan als Zeuge bei der Hausdurchsuchung teilzunehmen.

 

Letztlich sei im Rahmen der Hausdurchsuchung im Beisein der Tochter im Schlafzimmer des Bf und seiner Ehegattin in einem Kleiderschrank (versperrt, Schlüssel angesteckt) eine Langwaffe gefunden worden. Zu diesem Zimmer habe jeder Familienangehörige, somit auch eine minderjährige Tochter des Bf, Zugang. Der Bf habe auf die Frage des Behördenvertreters vor mehreren Polizeibeamten zu dem vorgefunden Gewehr angegeben, dass ihm diese Waffe nicht gehöre und er nicht wisse, wie sie dort hin komme. Auf die Frage, wem die Waffe gehöre, habe er keine Antwort gegeben. Bei der weiteren Untersuchung der Waffe habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um das im Feuerwaffenpass unter Punkt 3.6 eingetragene Gewehr mit der Seriennummer 12224 handle. An der weiteren Hausdurchsuchung habe der Bf nicht mehr teilgenommen.

 

In weiterer Folge seien in einem unversperrten Nebenraum neben dem Büro in einem unversperrten Kasten drei weitere Langwaffen samt Munition gefunden worden. Bei der genaueren Kontrolle dieser Waffen sei festgestellt worden, dass es sich dabei um die angeblich verkauften bzw. gestohlen Waffen "Ferlacher", "Steyr-Mannlicher" und "Hubertus" handle. Die Amtshandlung sei daraufhin beendet worden.

 

Zusammengefasst führt die belangte Behörde aus, dass der Bf drei Gewehre und eine Pistole schließlich freiwillig herausgegeben bzw. eine Nachschau im Waffenschrank gestattet habe. Dem Bf sei im Zuge der Amtshandlung kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt worden. Im Rahmen der erfolgten Hausdurchsuchung seien letztlich vier weitere Gewehre samt Munition sowie die Waffenbesitzkarte und der europäische Feuerwaffenpass des Bf gefunden worden. Dazu merkt die belangte Behörde an, dass der Bruder des Bf schriftlich vorgebracht hätte, dass vier der sichergestellten Waffen nicht dem Bf, sondern tatsächlich dem Bruder gehörten. Angeblich hätte der Vater der Brüder dem Bf diese im Jahr 1988 geschenkt; da der Bf aber keine Verwendung für die Waffen gehabt haben soll, hätte er sie seinem Bruder zur Nutzung überlassen.

 

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Bf zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung vorgebracht hätte, dass die vorgefundenen Waffen nicht ihm gehören würden. Vielmehr sei ausdrücklich von ihm vorgebracht worden, dass zumindest eine dieser Waffen von ihm zwei Jahre zuvor verkauft worden sei sowie ein weiteres Gewehr ca. 4 bis 5 Jahre davor in Tschechien gestohlen worden sei. Zur Stützung dieser Behauptung habe er auch eine Diebstahlsbestätigung des tschechischen Polizeipostens vorgelegt, die jedoch offenkundig eine andere Waffe betroffen hätte.

 

An der Amtshandlung seien neben dem polizeilichen Einsatzleiter zwei Beamte der Grenzpolizeiinspektion Rohrbach sowie insgesamt 6 Einheitskräfte der EKO-Cobra und jeweils ein sprengstoffkundiger Beamter sowie ein Diensthundeführer, der Bezirkspolizeikommandant von Rohrbach und als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft bei der Amtshandlung anwesend gewesen.

 

Erst im Laufe der Hausdurchsuchung sei als unbeteiligter Zeuge der Bürgermeister der Marktgemeinde A beigezogen worden.

 

Die Durchsuchung der Räumlichkeiten sei unter Zuhilfenahme von Taschenlampen erfolgt. Auch sei die Beiziehung eines Diensthundes zum Auffinden von Pulver nicht ungewöhnlich.

 

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei dem Bf das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll durch einen Beamten der Polizeiinspektion Neufelden sehr wohl übergeben worden. Die Annahme der Bestätigung sei jedoch vom Bf verweigert worden. Dies ergebe sich eindeutig aus dem polizeilichen Abschlussbericht [gemeint wohl: Aktenstück 19].

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde weiters aus, dass dem Bf bei der konkreten Amtshandlung am 7.5.2011 um 9.40 Uhr der behördliche Waffenverbotsbescheid persönlich zugestellt worden sei. Da gemäß § 12 Abs. 3 Waffengesetz einer Berufung gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung zukäme, sei diese daher sofort vollstreckbar gewesen. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 12 seien daher Waffen und Munition sowie Urkunden unverzüglich sicherzustellen. Diesem Zweck habe die Amtshandlung vom 7.5.2011 gedient. Im Rahmen dieser Sicherstellung habe der Bf freiwillig drei Langwaffen und eine Faustfeuerwaffe sowie Munition übergeben. Das Vorhandensein weiterer Waffen und Munition sei von ihm ausdrücklich verneint worden.

 

Die erfolgte Hausdurchsuchung habe im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung/-berechtigung gemäß § 12 Waffengesetz ohne gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl erfolgen können.

 

Auch sei die Hausdurchsuchung notwendig bzw. zulässig gewesen, da "Gefahr im Verzug" anzunehmen gewesen wäre.

 

Der Umstand, dass sich der Bf sämtlicher ihm von der Rechtsordnung eingeräumter Rechtsmittel in den diversesten Verfahren bediene, sei grundsätzlich zwar nicht negativ zu bewerten. Allerdings ergebe sich aus der Gesamtschau der näher dargelegten Fälle und Sachverhalte (wiederholte Errichtung von Bauvorhaben vor Erstattung der Bauanzeige/Einholung der Baubewilligung; baupolizeiliche Aufträge nicht, nicht zeitgerecht oder nicht im erforderlichen Umfang erfüllt; Erfüllung erst nach wiederholtem Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft bzw. Androhung und Durchführung von Strafverfahren) jedoch ein seitens des Bf extrem gespanntes Verhältnis zu Behörden, insbesondere zur Baubehörde und zur Bezirkshauptmannschaft. Die Bereitschaft, sich gesetzlichen Vorgaben zu beugen, könne daher nicht in jenem Ausmaß angenommen werden, mit dem sie üblicher Weise angenommen werde.

 

Unter Darlegung der bereits erwähnten gerichtlichen Verurteilungen des Bf führt die belangte Behörde weiters aus, dass sich aus diesen noch keine Anhaltspunkte bzw. ausreichende Begründung für den Entzug der waffenrechtlichen Urkunde des Bf bzw. Versagung der Ausstellung eines EU-Feuerwaffenpasses ergeben hätten. Diese Vorfälle seien zwar bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bf zu einem früheren Zeitpunkt bereits berücksichtigt worden, jedoch seien sie damals noch nicht als so gravierend bewertet worden, dass dem Bf die waffenrechtliche Verlässlichkeit zum damaligen Zeitpunkt abzusprechen gewesen wäre.

 

Weiters sei im Rahmen einer von der Polizei durchgeführten routinemäßigen Überprüfung der Waffenverwahrung im Jahr 2009 im diesbezüglichen Formblatt angemerkt worden, dass aus Sicht der Polizei Verlässlichkeitsmängel bei der Person des Bf vorlägen, da dieser außerordentlich jähzornig und aggressiv sei. Konkrete Tatsachen habe es zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gegeben.

 

Aus den genannten Sachverhalten ergäbe sich, dass der Bf grundsätzlich in bestimmten Situationen auch zu körperlicher Gewalt gegen Personen und Sachen bereit und fähig sei. Zwar lägen diese Sachverhalte schon relativ lange zurück. Auf Grund des früheren Verhaltens im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Vorfall vom 22.4.2011 sowie dem Verhalten gegenüber Polizei- und Behördenorganen sowohl am 22.4. als auch 7.5.2011 seien aber auch diese Sachverhalte zur Beurteilung der Gesamtgesinnung des Bf heranzuziehen.

 

Darüber hinaus sei auch das konkrete Verhalten am 22.4.2011 sowohl gegenüber den Personen auf der Motocross-Strecke als auch gegenüber den Polizeibeamten und den Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu würdigen.

 

Auf Grund dieser Einschätzung des Bf hätten die Angaben des Bf betreffend des Verbleibes der nicht gefundenen Langwaffen genauer überprüft werden müssen und es hätten sich somit folgende Eckpunkte, die zur Beurteilung der Frage von "Gefahr im Verzug" herangezogen worden wären, ergeben:

 

-         von den im Waffenregister bzw. im europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen hätten nicht alle gefunden werden können;

 

-         der Bf habe zum Verbleib der fehlenden Waffen keine plausiblen Angaben gemacht;

 

-         unter den freiwillig herausgegebenen Langwaffen habe sich ein Gewehr befunden, das im Waffenregister bzw. europäischen Feuerwaffenpass überhaupt nicht aufgeschienen wäre. Es sei daher nicht auszuschließen gewesen, dass noch weitere Waffen, deren Existenz unbekannt gewesen wäre, im Anwesen vorhanden gewesen seien;

 

-         auf Grund der sehr starken Erregung des Bf auch in Zusammenhang mit der Vorgeschichte und der Berücksichtigung seiner Wesensart habe eine missbräuchliche Verwendung der Waffen und eine damit zusammenhängende Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum nicht ausgeschlossen werden können;

 

-         eine Verbringung eventuell noch vorhandener Waffen und Munition in den tschechischen landwirtschaftlichen Betrieb des Bf sei nicht auszuschließen gewesen.

 

Auf Grund dieser Überlegungen sei "Gefahr in Verzug" anzunehmen gewesen und daher die durchgeführte Maßnahme rechtmäßig.

 

Da im Laufe der Durchsuchung tatsächlich eine weitere Waffe gefunden worden sei, bei deren Identifizierung sich der Bf nicht nur unkooperativ zeigte, sondern sogar falsche Angaben gemacht hätte, wäre auch die weitere Durchsuchung gerechtfertigt gewesen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des polizeilichen Einsatzleiters habe der Bf nach Herausgabe von drei Langwaffen und einer Faustfeuerwaffe angegeben, keine weiteren Waffen mehr zu besitzen. Nach dem Auffinden einer Langwaffe in seinem eigenen Kleiderschrank habe er behauptet, diese Waffe nicht zu kennen und auch nicht zu wissen, wem sie gehöre. Dies hätte er behauptet, obwohl er wissen habe müssen, dass es sich bei dieser Waffe um eine Waffe handle, die in seinem eigenen Feuerwaffenpass eingetragen sei. Auch nach dem Auffinden dieser Waffe habe sich der Bf nicht bereit gezeigt, die sonstigen Waffen herauszugeben, sondern hätten diese erst nach weiterem Suchen gefunden werden müssen.

 

Zwar sei das Verfahren betreffend Verdachtes gemäß § 107 StGB von der Staatsanwaltschaft Linz eingestellt worden, "weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht"; diese Einstellung sei mit 17.5.2011 und somit nach der konkreten Amtshandlung am 7.5.2011 erfolgt. Nach der Judikatur des VwGH sei zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Amtshandlungen im Bereich der Sicherheits- und Polizeiverwaltung aber die sogenannte "ex ante Betrachtung" zu Grunde zu legen. Demnach sei jenes Wissen zu Grunde zu legen, welches das Organ zum Zeitpunkt der Befugnisausübung gehabt hätte, zuzüglich dessen, was es bei gehöriger Sorgfalt wissen hätte müssen. Nachträglich Hervorgekommenes bleibe unberücksichtigt. Die nachträglich erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens könne daher nicht zur Beurteilung der Tauglichkeit der Maßnahme herangezogen werden.

 

Zur Beschwerde gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde A wegen der Teilnahme an der Hausdurchsuchung weist die belangte Behörde darauf hin, dass dieser erst nach Beginn der Hausdurchsuchung beigezogen worden sei. Dies deshalb, da der Bf sich bei der Amtshandlung sehr unkooperativ gezeigt hätte und dadurch eine massive Verlängerung des Eingriffes in seine Privatsphäre erfolgt wäre. Analog den Bestimmungen der StPO sei daher der Bürgermeister der Standortgemeinde als einerseits amtliches Organ als auch andererseits an der konkreten Amtshandlung unbeteiligte Person als Zeuge telefonisch zum Wohnhaus des Bf bestellt worden. Dem Bürgermeister der Marktgemeinde A käme in dieser Eigenschaft aber keinerlei amtliche Stellung im Rahmen des Verfahrens nach dem Waffengesetz sowie im Rahmen der Maßnahme der Hausdurchsuchung zu. Er hätte diesbezüglich weder die Möglichkeit gehabt, die Amtshandlung abzubrechen noch in irgendeiner Weise auf diese einzuwirken. Das Betreten der Liegenschaft des Bf sei durch den Bürgermeister im Auftrag der Einsatzleitung vor Ort erfolgt. Die Teilnahme an der Hausdurchsuchung begründe daher keine eigenständige behördliche Maßnahme des Bürgermeister der Marktgemeinde A als eigenständigem Amtsorgan, sondern sei seine Anwesenheit jedenfalls im Rahmen der Amtshandlung im Auftrag der Bezirkshauptfrau von Rohrbach erfolgt und daher auch dieser zuzurechnen. Gleichgehende Ausführungen wurden im Übrigen auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde A mit Eingabe vom 15.7.2011 vorgebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beantragt abschließend, die Beschwerde unter Kostenersatz mangels Rechtswidrigkeit der Maßnahmen abzuweisen.

 

2.2.    In seiner Stellungnahme vom 5.9.2011 führt der Bf hinsichtlich der gegenständlichen Hausdurchsuchung im Wesentlichen aus, dass er am 7.5.2011 um 9.55 Uhr, somit unmittelbar nach Ausfolgung des Waffenverbotsbescheides, sowohl Waffen übergeben hätte als auch den Safe und den Waffenschrank geöffnet hätte. Dies entspreche auch den Ausführungen im Polizeiabschlussbericht vom 27.5.2011. Nachdem der Mitarbeiter der belangten Behörde eine Hausdurchsuchung angeordnet habe, habe der Bf diese verweigert und einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl verlangt; dies insbesondere deswegen, da der Vorfall am 22.4.2011 stattgefunden hätte und die Behörde erst am 7.5.2011 Gefahr in Verzug festgestellt hätte. Der Bf habe sich strikt gegen die Hausdurchsuchung und gegen die mündliche Feststellung, dass Gefahr in Verzug vorliege, ausgesprochen. Die bereits im Haus befindlichen Polizisten habe er aufgefordert, das Haus zu verlassen. Nach einer Diskussion bezüglich Gefahr in Verzug und Erörterungen zum Motocross-Betrieb habe der Mitarbeiter der belangten Behörde um ca. 10.30 Uhr die Hausdurchsuchung angeordnet.

 

Eine Bescheinigung für die durchgeführte Maßnahme, mit welcher die Hausdurchsuchung begründet würde, sei dem Bf bis dato weder übergeben noch zugesandt worden, obwohl er dies mehrmals verlangt hätte. Auch der Bürgermeister der Gemeinde A hätte dem Bf keine Bescheinigung über die durchgeführte Maßnahme, an der er teilgenommen hätte, übergeben. Weiters merkt der Bf an, dass in der Zeit vom 23.4. bis 7.5.2011, das heißt in einem Zeitraum von 2 Wochen, ständiger Motocross-Betrieb geherrscht hätte. Wäre der Bf tatsächlich "gefährlich und jähzornig", wie von der belangten Behörde behauptet, hätte diese sofort einschreiten müssen und nicht 14 Tage zuwarten dürfen. Explizit weist der Bf darauf hin, dass der zuständige Richter, wie auch von der belangten Behörde selbst ausgeführt, keinerlei Befugnis erteilt hätte, das Haus zu durchsuchen, da keinerlei strafbare Handlung vorgelegen sei.

 

In weiterer Folge führt der Bf erneut aus, dass nach der Hausdurchsuchung um ca. 12.00 Uhr seitens der belangten Behörde kein Schreiben über die durchgeführte Hausdurchsuchung ausgefolgt worden sei; auch per Post hätte er kein solches erhalten. Bis heute habe der Bf auch von der Polizei bzw. der belangten Behörde kein Schriftstück über die entwendeten Waffen und Munition erhalten.

 

Auch weise der Strafregisterauszug des Bf, in Bezug auf die Vorwürfe der belangten Behörde bezüglich der Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, keine Verurteilung auf.

 

Die Hausdurchsuchung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Behörde habe 14 Tage, nämlich vom 22.4. bis 7.5.2011, gebraucht, um Gefahr in Verzug festzustellen. In der Zwischenzeit sei mindestens sechsmal Motocross gefahren worden, wie die Anzeigen bei der Polizei bewiesen.

 

Auch der Bürgermeister habe in sein Recht auf Privatsphäre eingegriffen; ohne ein Wort mit dem Bf zu sprechen, habe er an der Hausdurchsuchung mitgewirkt.

 

Im Übrigen hätte für eine ordentliche Behandlung der im Haus anwesenden minderjährigen Mädchen (Tochter und Freundin der Tochter) im Zuge der Hausdurchsuchung entsprechend gesorgt werden müssen. Auch sei bei der Hausdurchsuchung die Wohnung der Mutter des Bf und das Zimmer seiner großjährigen Tochter sowie eines im gegenständlichen Haus wohnenden Versehrten durchsucht worden. Weiters sei die Gattin des Bf, welche zur Hälfte Eigentümerin des Bauernhauses sei, weder vom Bürgermeister noch von der belangten Behörde kontaktiert worden.

 

Abschließend wiederholt der Bf seinen Antrag, der Maßnahmenbeschwerde unter Kostenersatz und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben.

 

2.3.   Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.4.   Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und geht von dem – im Wesentlichen deckungsgleich – unter Punkt 1.2. und 2.1./2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass wegen eines Vorfalles auf der in unmittelbarer Nähe zum Anwesen des Bf in S,  A befindlichen Motocross-Strecke am 22.4.2011, bei dem der Verdacht einer Drohung mit einer Waffe durch den Bf bestand, über den Bf ein vorläufiges Waffenverbot gem. § 13 Waffengesetz verhängt wurde (vgl. so auch die Ausführungen im polizeilichen Abschluss-Bericht vom 6.5.2011); eine Sicherstellung von Waffen erfolgte nicht, da der Bf die Herausgabe von Waffen und Urkunde verweigerte; behördliche Maßnahmen (wie etwa eine Hausdurchsuchung) wurden keine gesetzt. Das diesbezügliche Verfahren gegen den Bf wegen Verdachts eines Verstoßes gegen § 107 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Linz – wie dem Benachrichtigungsschreiben vom 17. Mai 2011, Z 3 St 85/11s-1, zu entnehmen ist – gemäß § 190 Z 2 StPO mangels eines tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung schließlich eingestellt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 6.5.2011 wurde gegen den Bf aufgrund der geschilderten Vorkommnisse am 22.4.2011 ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz iVm § 57 AVG ausgesprochen, das dem Bf am 7.5.2011 übergeben wurde (vgl. u.a. den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 7.5.2011).

 

Wie vom Bf bestätigt, gestattete dieser am 7.5.2011 auf behördliche Aufforderung hin eine Nachschau im Bereich seines Büros, indem er den dort befindlichen versperrten Waffenschrank sowie einen kleineren Tresor mit Nummernkombination öffnete, und übergab die dort befindlichen drei Langwaffen sowie eine Faustfeuerwaffe (vgl. die Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde/Stellungnahme sowie den Aktenvermerk vom 7.5.2011). Befragt, gab der Bf an, keine weiteren Waffen mehr zu haben und sprach sich gegen eine Hausdurchsuchung aus.

 

Nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Journalstaatsanwältin und dem zuständigen Journalrichter wurde eine staatsanwaltschaftliche Anordnung unter zugrundeliegender richterlicher Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht erteilt. Dies insbesondere mit der Begründung, dass keine Gefahr im Verzug gegeben sei; eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Sicherstellung der vom Waffenverbot erfassten Waffen ohne richterliche Bewilligung könne sich aber aus dem Waffengesetz ergeben (vgl. den Aktenvermerk vom 17.10.2011 hinsichtlich der Angaben der zuständigen Journalstaatsanwältin sowie die Ausführungen der belangten Behörde auf S. 6 ihrer Gegenschrift).

 

Nachdem der Bf die Hausdurchsuchung abgelehnt hatte, wurde diese schließlich unter Anwesenheit von mehreren Polizeiorganen durch den ebenfalls anwesenden Vertreter der belangten Behörde zur Sicherstellung von Waffen nach § 12 Abs. 2 WaffG wegen "Gefahr im Verzug" angeordnet (vgl. so auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf S. 6). Auf Aufforderung erschien der Bürgermeister der Gemeinde A, um an der Hausdurchsuchung teilzunehmen.

 

Nachdem schließlich weitere Waffen (in einem Kleiderschrank sowie einem Nebenraum neben dem Büro) gefunden worden waren, war die Hausdurchsuchung um ca. 12:05 Uhr beendet.

 

2.5.   Die Durchführung einer Verhandlung konnte aufgrund des diesbezüglich widerspruchsfreien relevanten Sachverhalts gem. § 67d Abs. 2 Z 3 AVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären war.

 

3.        In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.         Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

 

Gemäß § 12 Abs. 2 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

    1. Waffen und Munition sowie

    2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes.

 

Nach der Durchsuchungsermächtigung des § 53 WaffG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (iSd § 5 Abs. 2 iVm § 4 SPG) ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

 

Gem. § 50 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

 

Gem. § 117 Z 2 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011, ist die "Durchsuchung von Orten und Gegenständen" im Sinne dieses Gesetzes das Durchsuchen u.a. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände.

 

Gem. § 119 Abs. 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

 

Nach § 120 Abs. 1 StPO sind Durchsuchungen von Orten und Gegenständen u.a. nach § 117 Z 2 lit. b von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei (iSd § 18 StPO) allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen.

 

Ebenso ist in § 2 des Gesetzes vom 27. October 1862 zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974, normiert, dass zum Zwecke der Strafgerichtspflege bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden kann.

 

3.2.         Die vorliegende Beschwerdeschrift richtet sich gegen die Hausdurchsuchung am 7.5.2011 in S, A. Demgemäß erstreckt sich die Prüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat auf die Rechtmäßigkeit dieser Hausdurchsuchung.

 

3.3.         Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl. VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl. VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl. VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl. mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz. 610).

 

Im vorliegenden Fall geht die Amtshandlung ohne entsprechender staatsanwaltschaftlicher Anordnung und zugrundeliegender richterlicher Bewilligung aus der Aktenlage eindeutig hervor. Am Anwesen des Bf in A wurde, nachdem der Bf drei Gewehre und eine Faustfeuerwaffe freiwillig übergeben hatte, am 7.5.2011 seitens der belangten Behörde – für das gegenständliche Verfahren maßgeblich – eine Hausdurchsuchung wegen Gefahr in Verzug angeordnet und unstreitig gegen den Willen des Bf durchgeführt. Es liegt daher zweifellos ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die begrifflichen Voraussetzungen für eine Maßnahmenbeschwerde jedenfalls gegeben sind.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der in Rede stehenden Hausdurchsuchung – wie sowohl vom Bf als auch der belangten Behörde ausgeführt – auf Anordnung der belangten Behörde erfolgte. Die Durchsuchung ist daher der belangten Behörde zuzurechnen. Hinsichtlich des der Hausdurchsuchung beigezogenen Bürgermeisters der Gemeinde A führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift (S. 14) aus, dass dessen "Anwesenheit ... im Rahmen der Amtshandlung im Auftrag der Bezirkshauptfrau von Rohrbach erfolgte"; auch dessen Mitwirkung im Rahmen der erfolgten Hausdurchsuchung ist daher der belangten Behörde zuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Beiziehung rechtmäßig erfolgte, war die in Rede stehende Hausdurchsuchung doch – wie im Folgenden erörtert – schon aus anderen Gründen für rechtswidrig zu erklären.

 

3.4.   Gemäß Art. 9 StGG ist das Hausrecht unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt. § 1 dieses HausrechtsG definiert als Hausdurchsuchung eine Durchsuchung der Wohnung oder der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten.

 

Das Hausrecht gewährt Schutz vor Hausdurchsuchungen und dient nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im besonderen Maß der Wahrung der Intimsphäre. An diesem Normzweck orientiert sich auch der Begriff der geschützten Räumlichkeiten. Neben der Wohnung im engeren Sinn fallen auch Geschäfts- und Betriebsräume, nicht aber öffentlich zugängliche Räume oder ein Gebäude, das Baustelle und daher unbewohnt ist, darunter (vgl mN Mayer, B-VG4 [2007] Art 9 StGG Anm I. und III.).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl mwN VfSlg. 14.864/1997; VfSlg. 12.056/1989). Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte zu dem Behufe beaugenscheinigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet (VfSlg 6.328/1970; VfSlg 8.642/1979). Dafür ist eine gewisse Intensität erforderlich. Eine Hausdurchsuchung erfordert die systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objekts (vgl VfSlg 6.528/1971; 9.525/1982 und 10.897/1986).

 

Eine solche Hausdurchsuchung fand im vorliegenden Fall sowohl nach den Ausführungen des Bf als auch der belangten Behörde unstreitig statt.

 

 

3.5.   Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme:

 

3.5.1. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass die Hausdurchsuchung von der Regelung des § 12 Abs. 2 WaffG hinsichtlich der Sicherstellung aufgrund eines Waffenverbotes gedeckt sei, so ist ihr der Wille des Gesetzgebers – der nicht zuletzt auch im Lichte des doch beachtlichen Grundrechtseingriffes im Falle einer Hausdurchsuchung zu sehen ist – entgegenzuhalten. Bereits in den Erläuterungen zur Stammfassung des WaffG zu § 12 (RV 457 BlgNR XX. GP) finden sich folgende Ausführungen:

"Da die Erlassung des Verbotes die Gefahr noch nicht beseitigt, ist es notwendig, auch die noch im Besitz des Betroffenen befindlichen Waffen und die für einen neuerlichen Erwerb geeigneten Urkunden aus dessen Verfügungsgewalt zu entziehen. Verweigert der Betroffene die Herausgabe der Waffen, kann, sofern die in § 53 normierten Voraussetzungen vorliegen, eine Durchsuchung vorgenommen werden. Besteht darüber hinaus der begründete Verdacht, daß der Mensch verbotswidrig Waffen verborgen hält, kann auch eine Hausdurchsuchung im Hinblick darauf, daß Waffenbesitz trotz Waffenverbotes eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, in Betracht kommen. Deren Vornahme ist nur unter den in der StPO genannten Voraussetzungen zulässig." (Vgl. so auch Czeppan et al, Kurzkommentar – Das neue österreichische Waffengesetz² [1998] Anm. 3.c zu § 12 Abs. 2.)

 

Es ist daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine Sicherstellung iSd § 12 Abs. 2 WaffG ausschließlich im Rahmen der Durchsuchungsermächtigung nach § 53 leg.cit. erfolgen darf; eine Hausdurchsuchung ist dabei aber jedenfalls nicht vorgesehen.

 

Im Unterschied zur im Zeitpunkt der zitierten Regierungsvorlage geltenden Rechtslage stellt sich die Regelung der "Durchsuchung von Orten" in der aktuellen Strafprozessordnung insofern anders dar, als eine solche gem. § 119 Abs. 1 StPO dann zulässig ist, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort u.a. Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind, wobei eine Sicherstellung gem. § 110 Abs. 1 StPO aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder zur Sicherung gesetzlich vorgesehener vermögensrechtlicher Anordnungen (wie etwa Konfiskation, Verfall oder Einziehung nach dem StGB) zulässig ist. Diese Änderung der vom Waffengesetzgeber bezogenen strafprozessualen Rahmenbedingungen einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 WaffG ist daher entsprechend zu berücksichtigen.

Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass eine Sicherstellung von Waffen iSd § 119 Abs. 1 StPO – etwa im Zusammenhang mit dem zum damaligen Zeitpunkt der in Rede stehenden Hausdurchsuchung anhängigen Verfahren gegen den Bf wegen Verdachts nach § 107 StGB – zwar grundsätzlich in Frage gekommen wäre; da diese aber – wie auch von der belangten Behörde bestätigt – von der Staatsanwaltschaft unter zugrundeliegender richterlicher Bewilligung nicht angeordnet wurde bzw. ohne richterlichen Befehl iSd § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts erfolgte, könnte diese auf Anordnung der belangten Behörde allein bei Gefahr im Verzug nach § 120 Abs. 1 StPO bzw. § 2 Abs. 1 HausrechtsG zulässigerweise durchgeführt worden sein.

 

Wenn die belangte Behörde die gegenständliche Hausdurchsuchung mit der Begründung von "Gefahr im Verzug" angeordnet und durchgeführt hat (vgl. die Ausführungen in der Gegenschrift vom 19.7.2011, S. 6 und S. 9 f), so war sie aber auch in dieser Hinsicht nicht im Recht. Zwar ist die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde gem. § 18 Abs. 2 StPO im Rahmen der Kriminalpolizei bzw. Strafrechtspflege bei Gefahr im Verzug zu entsprechenden Durchsuchungen ohne gerichtliche Bewilligung berechtigt. Allerdings war in der vorliegenden Situation am 7.5.2011 in S, A, Gefahr im Verzug – etwa durch potentiell drohende Verbringung vorhandener Waffen und Munition in den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf in Tschechien – schon allein aufgrund der telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Journalstaatsanwältin und dem Journalrichter ausgeschlossen. Denn wenn seitens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts Gefahr im Verzug tatsächlich nicht angenommen wird und eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Grundlage einer gerichtlichen Bewilligung daher – wie im vorliegenden Fall – sogar ausdrücklich nicht erteilt wird, so kann dies in der Folge auch nicht in eigenständiger Beurteilung von der belangten Behörde vertreten werden.

 

Selbst für den Fall aber, dass sich im Zuge der – wenn auch ohne Rechtsgrundlage angeordneten und damit rechtswidrigen – Hausdurchsuchung eine entsprechende Verdachtslage auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug hin aus der Sicht der belangten Behörde verdichtet haben mag (etwa durch das Auffinden der vom Bf nicht freiwillig herausgegebenen Waffen im Kleiderschrank und dem Nebenraum zum Büro), hätte diesbezüglich – insbesondere auch im Lichte des strengen Maßstabes des Verfassungsgerichtshofes (vgl. mN Tipold/Zerbes, WK-StPO § 120 Rz. 25) – eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Anordnung, die auf einer richterlichen Bewilligung beruht, "ohne Gefährdung des Erfolgs der Durchsuchung eingeholt werden" können (vgl. mN aus der Rechtsprechung Tipold/Zerbes, WK-StPO § 120 Rz. 22). Denn aufgrund der eindeutigen und diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage ist anzunehmen, dass sowohl die zuständige Journalstaatsanwältin als auch der Journalrichter telefonisch erreichbar gewesen wären. Dass aber der Erfolg der konkreten Hausdurchsuchung durch entsprechende telefonische Rücksprache gefährdet gewesen wäre – etwa, weil bei jeder Verzögerung die gesuchten Waffen mutmaßlich weggebracht worden wären – wird aber auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

Im Übrigen wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet, dass sie aufgrund der neu hervorgekommenen Situation erneut eine telefonische Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft bzw. Gericht überhaupt versucht hätte. Im Lichte der strengen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geht daher das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon aus, dass die belangte Behörde "[e]rst nach allfälligem Fehlschlagen eines Versuches", eine staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Basis einer richterlichen Bewilligung zu erwirken, selbständig zu prüfen gehabt hätte, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Hausdurchsuchung vorlagen (vgl. VfSlg 12.213/1989 uHa VfSlg 9934/1984).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Hausdurchsuchung durch die belangte Behörde allein zur Sicherstellung von Waffen nach § 12 Abs. 2 WaffG keine entsprechende gesetzliche Deckung findet. Eine Hausdurchsuchung im Rahmen des § 119 Abs. 1 StPO bzw. § 2 Abs. 1 HausrechtsG könnte unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StPO bzw. § 2 Abs. 1 HausrechtsG zwar grund­sätzlich durchaus zulässig sein; allerdings hätte eine solche im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nur mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung bei zugrundeliegender richterlicher Bewilligung (bzw. mit richterlichem Befehl) oder bei Gefahr im Verzug angeordnet werden können. Da im vorliegenden Fall aber – nicht zuletzt schon aufgrund der staatsanwaltschaftlichen/richterlichen telefonischen Rücksprache – keines dieser beiden Elemente gegeben war, war die in Rede stehende Hausdurchsuchung am 7.5.2011 in S, A schon deswegen rechtswidrig.

 

3.5.2. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Hausdurchsuchung auf Anordnung der belangten Behörde auch in § 39 Abs. 3 Z 3 SPG keine entsprechende gesetzliche Deckung finden kann. Zwar haben die Sicherheitsbehörden gem. § 22 Abs. 2 SPG gefährlichen Angriffen u.a. auf Leben und Gesundheit vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. § 39 Abs. 3 leg.cit. normiert in diesem Zusammenhang, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, u.a. Räume zu durchsuchen, soweit dies der Suche nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs. 2 und Abs. 3 SPG bestimmt ist.

Darauf hat die belangte Behörde die erfolgte Hausdurchsuchung aber nicht gegründet. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Gegenschrift eindeutig, dass das Ziel der Hausdurchsuchung die Sicherstellung der Waffen iSd § 12 Abs. 2 WaffG (vgl. dazu insbes. die Ausführungen auf S. 6 der Gegenschrift) bzw. allenfalls deren Sicherstellung wegen Gefahr in Verzug iSd § 119 StPO im Hinblick auf den damals bestehenden Verdacht nach § 107 StGB (vgl. dazu die Angaben der zuständigen Journalstaatsanwältin laut Aktenvermerk vom 17.10.2011) war.

 

Wenn auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in einem Nebensatz (erstmals und ohne nähere Konkretisierung) erwähnt, dass aufgrund der Erregung des Bf im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und der Berücksichtigung seiner Wesensart eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nicht ausgeschlossen werden konnte (S. 12), so ist damit nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates aber zum Einen schon die Gefahr eines konkret drohenden gefährlichen Angriffs iSd § 16 SPG nicht entsprechend begründet dargelegt; dies insbesondere auch im Lichte der Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den zahlreichen behördlichen Verfahren des Bf in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen (so zB Baurecht), seiner Haltung den Behörden gegenüber und schließlich den rechtskräftigen Verurteilungen des Bf (wegen u.a. Verleumdung und Urkundendelikt, dh nicht gegen die körperliche Integrität gerichtet), die im Übrigen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht einmal zu einer negativen Beurteilung der waffenrechtlichen "Verlässlichkeit" des Bf geführt haben (vgl. S. 11 der Gegenschrift). Das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 SPG allein auf diese Ausführungen zu stützen, schiene daher für sich betrachtet schon mehr als fraglich.

Ferner wäre auch nicht nachvollziehbar, warum ein diesbezüglicher gefährlicher Angriff durch den Bf seitens der belangten Behörde erst am 7.5.2011 und nicht schon im Zusammenhang mit dem vorläufigen Waffenverbot iSd § 13 WaffG vom 22.4.2011 als wahrscheinlich angenommen worden wäre, verweigerte der als "jähzornig und aggressiv" bezeichnete Bf doch schon damals die Herausgabe der sicherzustellenden Waffen und Urkunde erfolgreich (vgl. S. 2 der Gegenschrift) und war doch auch damals mit Trainingsfahrten auf der umstrittenen Motocross-Strecke montags, mittwochs und freitags zu rechnen (vgl. Gegenschrift S. 2). Auch diese zeitliche Abfolge spricht daher dagegen, dass die belangte Behörde von einem gefährlichen Angriff ausgegangen ist, wären ansonsten entsprechende Maßnahmen doch gegebenenfalls wohl schon am 22.4.2011 gesetzt worden und nicht erst mehr als zwei Wochen später.

 

Insbesondere wäre zum Anderen aber ein solcher nachträglicher "Austausch" des Hausdurchsuchungsgrundes schon im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig: So konstatierte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Rechtfertigung der konkreten Maßnahme durch eine ex post-erfolgte Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes nicht zulässig sei, "geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene [Maßnahme] rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die [Maßnahme] maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich [diesen] auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen" (vgl. dazu nur VwSlg 15.936A/2002 mN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; VwSlg 16.993A/2006). Die zur Sicherung nach § 12 Abs. 2 WaffG (bzw. allenfalls nach § 119 Abs. 1 StPO) erfolgte Hausdurchsuchung kann daher nicht ex post auf einen anderen, besser geeigneten Rechtsgrund – wie § 39 SPG – gestützt werden.

 

3.5.3. Da eine Hausdurchsuchung allein zur Sicherstellung von Waffen nach § 12 Abs. 2 WaffG nicht zulässig ist, iSd § 119 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 StPO (§ 2 Abs. 1 HausrechtsG) weder eine staatsanwaltschaftliche Anordnung unter zugrundeliegender richterlicher Bewilligung (bzw. ein richterlicher Befehl) noch Gefahr im Verzug gegeben war und die belangte Behörde die Hausdurchsuchung auch nicht auf § 39 SPG gründete, war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Rede stehende Hausdurchsuchung am 7.5.2011 in S, A, in ihrer Gesamtheit schon aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären.

 

4.   Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 AVG iVm § 1 Z 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456) ein Aufwandersatz in Höhe von 737,60 Euro (beantragter Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Astrid Berger

 

 

VwSen-420683/13/AB/Sta vom 28. Oktober 2011

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz 1

Waffengesetz 1996 §12 Abs2;

Waffengesetz 1996 §53

 

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass die Hausdurchsuchung von der Regelung des § 12 Abs2 WaffG hinsichtlich der Sicherstellung aufgrund eines Waffenverbotes gedeckt sei, so ist ihr der Wille des Gesetzgebers – der nicht zuletzt auch im Lichte des doch beachtlichen Grundrechtseingriffes im Falle einer Hausdurchsuchung zu sehen ist – entgegenzuhalten (vgl die Erläuterungen zur Stammfassung des WaffG zu § 12 (RV 457 BlgNR 20. GP)).

Es ist daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine Sicherstellung iSd § 12 Abs2 WaffG ausschließlich im Rahmen der Durchsuchungsermächtigung nach § 53 WaffG. erfolgen darf; eine Hausdurchsuchung ist dabei aber jedenfalls nicht vorgesehen.

 

Rechtssatz 2

StPO §119 Abs1;

StPO §120 Abs1;

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes §2 Abs1

 

Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass eine Sicherstellung von Waffen iSd § 119 Abs1 StPO – etwa im Zusammenhang mit dem zum damaligen Zeitpunkt der in Rede stehenden Hausdurchsuchung anhängigen Verfahren gegen den Bf wegen Verdachts nach § 107 StGB – zwar grundsätzlich in Frage gekommen wäre; da diese aber – wie auch von der belangten Behörde bestätigt – von der Staatsanwaltschaft unter zugrundeliegender richterlicher Bewilligung nicht angeordnet wurde bzw ohne richterlichen Befehl iSd § 2 Abs1 Hausrechtsgesetz erfolgte, könnte diese auf Anordnung der belangten Behörde allein bei Gefahr im Verzug nach § 120 Abs1 StPO bzw § 2 Abs1 Hausrechtsgesetz zulässigerweise durchgeführt worden sein.

Wenn die belangte Behörde die gegenständliche Hausdurchsuchung mit der Begründung von "Gefahr im Verzug" angeordnet und durchgeführt hat, so war sie aber auch in dieser Hinsicht nicht im Recht. Zwar ist die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde gemäß § 18 Abs2 StPO im Rahmen der Kriminalpolizei bzw Strafrechtspflege bei Gefahr im Verzug zu entsprechenden Durchsuchungen ohne gerichtliche Bewilligung berechtigt. Allerdings war in der vorliegenden Situation am 07.05.2011 Gefahr im Verzug – etwa durch potentiell drohende Verbringung vorhandener Waffen und Munition in den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf in Tschechien – schon allein aufgrund der telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Journalstaatsanwältin und dem Journalrichter ausgeschlossen. Denn wenn seitens der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichts Gefahr im Verzug tatsächlich nicht angenommen wird und eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Grundlage einer gerichtlichen Bewilligung daher – wie im vorliegenden Fall – sogar ausdrücklich nicht erteilt wird, so kann dies in der Folge auch nicht in eigenständiger Beurteilung von der belangten Behörde vertreten werden.

 

Rechtssatz 3

StPO §120

 

Selbst für den Fall aber, dass sich im Zuge der – wenn auch ohne Rechtsgrundlage angeordneten und damit rechtswidrigen – Hausdurchsuchung eine entsprechende Verdachtslage auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug hin aus der Sicht der belangten Behörde verdichtet haben mag (etwa durch das Auffinden der vom Bf nicht freiwillig herausgegebenen Waffen), hätte diesbezüglich – insbesondere auch im Lichte des strengen Maßstabes des Verfassungsgerichtshofes (vgl mN Tipold/Zerbes, WK-StPO § 120 Rz 25) – eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Anordnung, die auf einer richterlichen Bewilligung beruht, "ohne Gefährdung des Erfolgs der Durchsuchung eingeholt werden" können (vgl mN aus der Rechtsprechung Tipold/Zerbes, WK-StPO § 120 Rz 22). Denn aufgrund der eindeutigen und diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage ist anzunehmen, dass sowohl die zuständige Journalstaatsanwältin als auch der Journalrichter telefonisch erreichbar gewesen wären. Dass aber der Erfolg der konkreten Hausdurchsuchung durch entsprechende telefonische Rücksprache gefährdet gewesen wäre – etwa, weil bei jeder Verzögerung die gesuchten Waffen mutmaßlich weggebracht worden wären – wird aber auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

Im Übrigen wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet, dass sie aufgrund der neu hervorgekommenen Situation erneut eine telefonische Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft bzw Gericht überhaupt versucht hätte. Im Lichte der strengen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geht daher das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich davon aus, dass die belangte Behörde "(e)rst nach allfälligem Fehlschlagen eines Versuches", eine staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Basis einer richterlichen Bewilligung zu erwirken, selbständig zu prüfen gehabt hätte, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Hausdurchsuchung vorlagen (vgl VfSlg 12.213/1989 uHa VfSlg 9934/1984).

 

Rechtssatz 4

SPG §39 Abs3 Z3;

SPG §22 Abs2;

Waffengesetz 1996 §12 Abs2;

StPO §119

 

Die in Rede stehende Hausdurchsuchung auf Anordnung der belangten Behörde kann auch in § 39 Abs3 Z3 SPG keine entsprechende gesetzliche Deckung finden. Zwar haben die Sicherheitsbehörden gemäß § 22 Abs2 SPG gefährlichen Angriffen ua auf Leben und Gesundheit vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. § 39 Abs3 SPG normiert in diesem Zusammenhang, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, ua Räume zu durchsuchen, soweit dies der Suche nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs2 und Abs3 SPG bestimmt ist.

Darauf hat die belangte Behörde die erfolgte Hausdurchsuchung aber nicht gegründet. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Gegenschrift eindeutig, dass das Ziel der Hausdurchsuchung die Sicherstellung der Waffen iSd § 12 Abs2 WaffG bzw allenfalls deren Sicherstellung wegen Gefahr in Verzug iSd § 119 StPO im Hinblick auf den damals bestehenden Verdacht nach § 107 StGB war.

Ein solcher nachträglicher "Austausch" des Hausdurchsuchungsgrundes wäre schon im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig: So konstatierte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Rechtfertigung der konkreten Maßnahme durch eine ex post erfolgte Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes nicht zulässig sei, "geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene (Maßnahme) rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die (Maßnahme) maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich (diesen) auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen" (vgl dazu nur VwSlg 15.936A/2002 mN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; VwSlg 16.993A/2006). Die zur Sicherung nach § 12 Abs2 WaffG (bzw allenfalls nach § 119 Abs1 StPO) erfolgte Hausdurchsuchung kann daher nicht ex post auf einen anderen, besser geeigneten Rechtsgrund – wie § 39 SPG – gestützt werden.

 

 

 

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