Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166369/2/Sch/Eg

Linz, 20.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O. H., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. August 2011, Zl. VerkR96-9801-2011, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG und § 17 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 8. August 2011, Zl. VerkR96-9801-2011, den Einspruch des Herrn O. H. vom 5. Juli 2011 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juni 2011, Zl. VerkR96-9801-2011, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte mit Strafverfügung vom 10. Juni 2011, Zl. VerkR96-9801-2011, gegen den Berufungswerber zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967, weil er am 1. Mai 2011, 19:55 Uhr, in der Gemeinde Kematen am Innbach, A8 bei km 24.900, Fahrtrichtung Suben

1. er sich als Lenker des PKW, x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Kombi maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass nicht typisierte Fahrwerkfedern, Farbe Rot, an der Vorder- und Hinterachse angebracht gewesen seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde, und

2. er sich als Lenker des obbezeichneten KFZ am angeführten Ort als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwednung des Kombi maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die nicht typisierten Teile angebracht waren: Reifendimension 185/60R14 (Genehmigungsnachweis konnte  nicht erbracht werden), weshalb er eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG begangen habe und deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt wurde.

 

Gegen diese Strafverfügung, welche dem Berufungswerber am 16. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat der Berufungswerber mittels E-Mail am 5. Juli 2011, 09:37 Uhr, Einspruch erhoben. In seinem Einspruch führt der Berufungswerber an, dass er jetzt beides typisiert habe und alles in Ordnung sein muss. Er sei die letzte Woche Freitag in Braunau am Inn in der Berufsschule bzw. Internat gewesen und habe daher keine Möglichkeit gehabt früher Einspruch zu erheben.

 

In der Folge wurde dem Berufungswerber durch die Erstbehörde Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass die Einspruchsfrist am 30. Juni 2011 abgelaufen sei und sein Einspruch erst am 4. (richtig: 5.) Juli 2011 verspätet erhoben worden sei.

 

Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 9. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass laut Mitteilung des zuständigen Postames vom 7.7.2011 die RSa-Sendung am 17.6.2011 behoben worden sei.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid wegen verspäteter Einbringung des Einspruches.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber mit E-Mail vom 23. August 2011 Berufung mit folgender Begründung:

 

"Ich habe am 08. August von Ihnen den Bescheid bekommen, dass mein Einspruch scheinbar zu spät gekommen ist zu Fall: Zl. VerkR96-9801-2011!

 

Ich möchte bitte einen nochmaligen Einspruch einlegen, da nun mein Auto schon abgemeldet wurde und ich damals auch schon alle Papiere hatte, dass alles typisiert wurde!"

 

3.2. Das hinterlegte Dokument ist nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz kann nur eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit Auswirkungen auf einen Zustellvorgang haben.

Im gegenständlichen Fall wurde das Schriftstück am 16. Juni 2011 hinterlegt und damit zur Abholung bereit gehalten. Am 17. Juni 2011 wurde das Schriftstück laut Auskunft der Postfiliale tatsächlich behoben. Selbst wenn man – entgegen der oben zitierten Rechtslage - die Frist ab dem Abholtag (17.6.2011) rechnen würde, wäre der Einspruch verspätet, da dieser erst am 5. Juli 2011 erhoben wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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