Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166390/2/Sch/Eg

Linz, 19.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. September 2011, Zl. VerkR96-6508-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. September 2011, Zl. VerkR96-6508-2010, wurde über Herrn A. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960  eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der Höhe von 40 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, verhängt, weil er am 7. Jänner 2010 um 13:39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet Antiesenhofen, auf der Innkreisautobahn A8, bei km 68.007, Fahrtrichtung Suben, gelenkt habe und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 16 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Die Chronologie des von der Erstbehörde vorgelegen Verwaltungsstrafaktes stellt sich wie folgt dar:

 

Nach erfolgter Polizeianzeige wegen einer mit dem auf Frau Dr. H. S. zugelassenen PKW begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung an der in der Anzeige näher umschriebenen Örtlichkeit im Zuge der A 8 Innkreisautobahn hat die Erstbehörde vorerst eine Strafverfügung gegen die Zulassungsbesitzerin wegen dieses Geschwindigkeitsdeliktes erlassen.

 

Hierauf erfolgte ein Einspruch in der Form, dass die Einspruchswerberin darauf hinwies, dass das Fahrzeug von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, dem nunmehrigen Berufungswerber, benützt werde. Man solle sich an diese Personen hinsichtlich der Frage nach dem Lenker wenden.

 

Dies hat die Erstbehörde nicht getan, vielmehr wurde eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber erlassen. Daraufhin erfolgte seinerseits ein Einspruch, in dem er darauf hinwies, dass das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren würde, man solle sich an die "Fahrzeughalterin" wenden.

 

Nach Beischaffung der Radarfotos ist die Erstbehörde wiederum gegenüber dem Berufungswerber aktiv geworden, diesmal in Form einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967. Dort wurde der Berufungswerber aktenwidrig als Zulassungsbesitzer bezeichnet.

 

Diesen Umstand hat der Berufungswerber folgerichtig aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass er nicht Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei und auch zu keiner Zeit gewesen sei.

 

In der Folge wurde eine Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin abgefertigt, die in der Weise beantwortet wurde, dass der nunmehrige Berufungswerber darüber Auskunft erteilen könne, wer gefahren sei. Dann erfolgte eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die dem Berufungswerber nach der Aktenlage nicht zugegangen ist, jedenfalls hat er sie nach erfolgter Hinterlegung nicht behoben.

 

Sodann erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, wo der Umstand, dass der Berufungswerber als Lenker anzusehen sei, wie folgt begründet wurde:

 

"Da Sie von der Zulassungsbesitzerin des PKW, Frau Dr. H. S., wiederholt als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges angegeben wurden und Sie der Behörde gegenüber in keiner Weise glaubhaft machen konnten, dass Sie das Fahrzeug nicht gelenkt haben, sieht die Behörde die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKW mit 146 km/h, unter Berücksichtigung der Anzeige der Landesverkehrsabteilung , der Lenkerauskunft und des vorliegenden Radarfotos als erwiesen an."

 

Dieser Beweiswürdigung vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht anzuschließen. Der Berufungswerber hat sich zum ersten für ihn möglichen Zeitpunkt in das Verfahren eingelassen, also den im Raum stehenden Vorwurf, er sei der Lenker gewesen, keinesfalls unwidersprochen gelassen. Schon im Einspruch gegen die gegen ihn erlassene Strafverfügung hat auf den Umstand verwiesen, dass das Fahrzeug von mehreren Personen benützt würde. Ein solcher Einwand ist naturgemäß kein Freibeweis, andererseits kann es auch nicht angehen, dass in diesem Fall die Beweislast umgekehrt wird. Es ist schon immer noch so, dass die Behörde einem Täter eine Übertretung nachweisen muss und nicht umgekehrt, nämlich, dass es ihm gelingen muss, einen entsprechenden Verdacht zu widerlegen. Zudem trifft es nicht zu, dass, wie im Straferkenntnis ausgeführt, die Zulassungsbesitzerin den Berufungswerber wiederholt als Lenker bezeichnet hat. Richtig ist vielmehr, dass sie im Einspruch gegen die ursprünglich gegen sie erlassene Strafverfügung bloß angegeben hat, die Tochter oder der Schwiegersohn kämen als Lenker in Frage. Auch bei der Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 hat sie nicht den Berufungswerber als Lenker angegeben, sondern ihn bloß als Auskunftsperson bezeichnet. Die an ihn gerichtete Lenkeranfrage ist völlig unbrauchbar, da der Berufungswerber hier aktenwidrig als Zulassungsbesitzer bezeichnet wurde. In einem solchen Fall kann ihn natürlich keine Auskunftspflicht treffen, weshalb seine Reaktion darauf, die in dem entsprechenden Hinweis auf die nicht gegebene Zulassungs-besitzereigenschaft bestand, auch nicht gegen ihn verwendet werden darf.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass im gegenständlichen Fall mit der für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich das Kraftfahrzeug gelenkt hatte, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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