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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100919/11/Bi/Fb

Linz, 06.03.1993

VwSen - 100919/11/Bi/Fb Linz, am 6. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J D, O, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K F, F, L, vom 5. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Oktober 1992, VerkR96/5230/1991-Or/Ga, aufgrund des Ergebnisses der am 5. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 behoben wird und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

In Punkt 6 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der Spruchteil "um 30 km/h" zu entfallen hat. Die Strafe wird auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

II. In den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 6 ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz auf 30 S und entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 und Z2 VStG, §§ 38 Abs.2 lit.a, 20 Abs.2, 11 Abs.2 und 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1992, VerkR96/5230/1991-Or/Ga, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 38 Abs.2 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 2.) § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3.) § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 4.) § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 5.) § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 6.) § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 7.) § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 8.) § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.) 300 S, 3.) 200 S, 4.) 200 S, 5.) 500 S, 6.) 900 S, 7.) 200 S und 8.) 900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil er am 1. September 1991 gegen 22.20 Uhr den PKW, , in L, F Straße in Richtung stadtauswärts auf die A, Richtungsfahrbahn Nord und weiter auf der A Straße bis zum Haus 130 gelenkt und 1.) dabei gemeinsam mit rotem Licht leuchtenden Gelblicht nicht vor der Kreuzung angehalten hat, 2.) vom Haus F Straße Nr. 42 bis Nr. 70 bis 72 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritten hat, 3.) beim Auffahren von der F Straße auf die A die Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig angezeigt hat, 4.) den Fahrstreifenwechsel von der Beschleunigungsspur auf die Richtungsfahrbahn Nord nicht rechtzeitig angezeigt hat, 5.) auf der A ab der Unterführung bis zur Ausfahrt D die erlaubte Höchtsgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten hat, 6.) auf der A Straße von Haus Nr. 6 bis zum Haus Nr. 70 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat, 7.) das Rechtsabbiegen beim Haus A Straße 70 nicht rechtzeitig angezeigt hat und 8.) auf der A Straße ab dem Ortsende L bis A Straße Nr. 120 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstbehörde ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 5. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers J D, des Beschuldigtenvertreters Rechtsanwalt Dr. K F, des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. H S sowie der Zeugen BI N H und BI F S durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht in der Berufung im wesentlichen geltend, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren die genaue zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger sowie die Einholung eines Kraftfahrzeugsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß deren Angaben, wonach er selbst bei Umschalten der Ampel auf Grünlicht bereits ca. die Kreuzungsmitte erreicht hätte, technisch unmöglich seien, sowie letztlich die Überprüfung der verordnungsgemäßen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A Straße beantragt. Die Erstinstanz habe seinen Anträgen nicht bzw. unzureichend entsprochen. Sie habe weder die entsprechenden Verordnungen samt Aufstellplan beschafft, noch ihm Gelegenheit gegeben, in diese Einsicht zu nehmen. Im Straferkenntnis werde nur den Angaben der Meldungsleger gefolgt, während ihm zugestanden wurde, sich in jeder Richtung straffrei verantworten zu können. Die Schilderung seines Einfahrens in die Kreuzung sei nicht nachvollziehbar; eine Anzeige des Fahrstreifenwechsels bzw. der Fahrtrichtungsänderung sei nicht erforderlich gewesen, zumal niemand da gewesen sei, der gefährdet oder behindert hätte werden können. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nicht schon aufgrund angeblicher Ablesung vom Tachometer des Streifenfahrzeuges als verwirklicht anzusehen und im übrigen sei noch die Tachoabweichung zu berücksichtigen, wobei sich hinsichtlich Punkt 6 des Straferkenntnisses eine tatsächliche Geschwindigkeit von 70 km/h ergebe, was sich zumindest in der Strafhöhe auswirken müßte. Er beantrage daher die ersatzlose Behebung des gesamten Straferkenntnisses, in eventu nach Einholung der angebotenen Beweise die Aufhebung und Neuentscheidung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere in den Phasenschaltplan für die Kreuzung F Straße - L Straße für Sonntag, 22.20 Uhr (Aktenblatt 14), sowie in die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1987, GZ: 101-5/19, betreffend die 50-km/h-Beschränkung auf der A Straße stadtauswärts zwischen km 1,129 und km 1,937, sowie den Aktenvermerk vom 14. April 1992 über die Tachometerabweichungen beim Dienstkraftfahrzeug , sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens.

Demnach stellt sich der zu beurteilende Vorfall so dar, daß die beiden Zeugen BI H und BI S am Sonntag, den 1. September 1991, um 22.20 Uhr in einem nach außen hin nicht als Polizeifahrzeug erkennbaren VW-Bus mit Deckkennzeichen auf der F Straße stadtauswärts fahrend beim Rotlicht der VLSA vor der Kreuzung mit der L-bzw. W feststellten, daß der neben ihnen eingereihte und vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW beim Umschalten auf Grünlicht etwas zu früh losfuhr, worauf beide Zeugen beabsichtigten, diesem PKW nachzufahren und den Lenker auf seinen "Fehler" aufmerksam zu machen. Im Rahmen der Nachfahrt, die über die F Straße und die M bis zur Abfahrt D und dann weiter auf der A Straße Richtung stadtauswärts führte, wurden laut Anzeige verschiedene Geschwindigkeitsübertretungen bzw. in mehreren Fällen das Nichtanzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung bzw. des Fahrstreifenwechsels angeführt, an die sich die beiden Zeugen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur mehr zum Teil erinnern konnten. Insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sich im Nachhinein herausgestellt, daß die Aktenunterlagen bezüglich der Radarüberprüfung des VW-Busses erst von einem Zeitpunkt ca. ein halbes Jahr nach dem Vorfall stammten, wobei laut BI S die in der Anzeige genannten Geschwindigkeiten die vom Tachometer abgelesenen sind. Eine Abweichung des Tachometers sei nicht abgezogen worden. BI H konnte sich an eine konkrete Tachometerabweichung gegenüber der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr erinnern, ebensowenig an die Nachfahrabstände bzw. an die genauen Umstände der unterlassenen Fahrtrichtungsanzeige. Das Dienstfahrzeug war ein Turbodiesel mit 70 PS, der offensichtlich zum Zeitpunkt der Nachfahrt nicht radarüberprüft war. Laut BI S herrschte zum Zeitpunkt der Nachfahrt kein bis sehr wenig Verkehr und aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung in der A Straße wurde dann beschlossen, dem Beschuldigten nachzufahren, wobei die Nachfahrt aus technischen Gründen aufgegeben wurde. Eine tatsächliche Anhaltung des Rechtsmittelwerbers sei während der gesamten Nachfahrt nicht möglich gewesen, obwohl das Dienstfahrzeug einmal fast gleichzeitig mit dem PKW des Beschuldigten zum Stillstand gekommen war, nämlich bei der Kreuzung F Straße - L.

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige Ing. S führt zur Frage der technischen Nachvollziehbarkeit der Angaben in der Anzeige bzw. der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im wesentlichen gutachtlich aus, daß laut Phasenschaltplan die Rot-Gelb-Phase der VLSA eine Gesamtzeit von zwei Sekunden umfaßt, wobei einem auf das Grünlicht wartenden PKW-Lenker auch eine gewisse Reaktionszeit von ca. einer Sekunde zugebilligt werden muß, sodaß letztendlich nur mehr die Restsekunde übrig bliebe um in die Kreuzung einzufahren. Innerhalb der Rot-Gelb-Phase hätte daher der PKW aus dem Stillstand eine Wegstrecke von 16 m zurücklegen müssen, wären die Angaben in der Anzeige, wonach der Rechtsmittelwerber sich beim Umschalten auf Gelblicht bereits in der Kreuzungsmitte befunden hätte, nachvollziehbar. Dazu wäre eine Beschleunigung von 8 m/sec2 erforderlich, wobei im Verkehr Maximalwerte von höchstens 2,5 m/sec2 erreicht werden.

Hinsichtlich des Nachfahrens sei zumindest eine Nachfahrzeit von 20 sec erforderlich, um die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges einigermaßen sicher feststellen zu können. Die Wegstrecke müsse daher den 5- bis 5,5fachen Wert der Tachometeranzeige betragen, was im gegenständlichen Fall lediglich auf der Strecke A Straße 6 bis A Straße 70 der Fall sei. Sowohl die Strecke laut Punkt 2 des Straferkenntnisses (F Straße 42 bis 72, ds 240 m) als auch die im Punkt 5 aufgezeigte Strecke (Autobahnunterführung bis zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 13,480 - die Geschwindigkeitsbeschränkung reicht nicht bis zur Abfahrt Auhof -, ds 205 m Beschleunigungsspur und 156 m bis zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) als auch die Strecke laut Punkt 8 (zwischen Ortsende L und A Straße 120, ds abgesehen von der mit dem Polizeifahrzeug technisch nicht bewältigbaren Steigung von 3 % und der nach dem Ortsende folgenden Linkskurve 200 m bis 250 m) sind für eine als Grundlage im Verwaltungsstrafverfahren geeignete Nachfahrt zu kurz. Die Strecke zwischen dem Haus A Straße Nr. 6 bis zum Haus Nr. 70 beträgt 916 m. Diese Strecke ist ausreichend, um auf das voranfahrende Fahrzeug aufzuholen, eine Geschwindigkeitsermittlung durchzuführen und in gleichbleibendem Abstand ca. 500 m nachzufahren.

Die Tachometerfehlanzeige beträgt bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 70 km/h durchschnittlich 63 km/h bis 65 km/h und bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 80 km/h 72 km/h bis 74 km/h. Unter Berücksichtigung einer Abweichung von 3 % je nach Profiltiefe ergibt sich bei einer Tachometeranzeige von 70 km/h eine Mindestfahrgeschwindigkeit von 60 km/h und bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 80 km/h eine solche von 70 km/h.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, wenn zwei Polizeibeamte eineinhalb Jahre nach einem nicht besonders bemerkenswerten Vorfall keine konkrete Erinnerung an Einzelheiten mehr haben. Beide Zeugen waren um eine korrekte Sachverhaltsschilderung bemüht und haben bei ihren Einvernahmen auch einen sehr sorgfältigen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die von ihnen selbst gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit waren jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls durch die mangelnden technischen Hilfsmittel behindert, insbesondere durch die mangels Radarüberprüfung unbekannten Tachometerfehlanzeige sowie die mangelnde Beschleunigungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges. Beide Zeugen haben auf die umfangreichen Schilderungen in der Anzeige verwiesen, sodaß die gutachtlichen Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen auf dieser Grundlage zu verstehen sind.

In rechtlicher Hinsicht war im einzelnen wie folgt zu erwägen:

Zum Vorwurf des Nichtanhaltens vor der Kreuzung trotz Rot-Gelb-Licht der VLSA (Punkt 1 des Straferkenntnisses):

BI H hat die Beschleunigung des Beschuldigten-PKW vor der genannten Kreuzung als normal bezeichnet, jedoch sei dieser "zu bald" weggefahren. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist auszuführen, daß der zum Geradeausfahren bestimmte Fahrstreifen gegenüber der Kreuzungsmitte etwas zurückversetzt ist, wobei dem Rechtsmittelwerber keine Mißachtung der Haltelinie vorgeworfen wurde. Billigt man ihm eine "Reaktionssekunde" beim Umschalten von Rot- auf zusätzliches Gelblicht zu, so verbleibt letztlich eine Sekunde, in der der PKW aus dem Stillstand zu beschleunigen war. Unter Bedachtnahme auf das zitierte Sachverständigengutachten rechtfertigt dieses Verhalten nicht den im Straferkenntnis unter Punkt 1 formulierten Tatvorwurf ("nicht vor der Kreuzung angehalten ..."). BI H hat im Rahmen seiner Zeugenaussage angegeben, es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Lenker des PKW wegen einer solchen Übertretung zu bestrafen, sondern ihn lediglich darauf aufmerksam zu machen, daß er etwas zu bald weggefahren sei. Aus diesen Überlegungen war zumindest im Zweifel für den Rechtsmittelwerber mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitungen (Punkte 2, 5, 6 und 8 des Straferkenntnisses):

Wie bereits aus den gutachtlichen Ausführungen hervorgeht, ist lediglich die Strecke zwischen dem Haus A Straße 6 und A Straße 72 geeignet, um eine Geschwindigkeitsfeststellung im angeführten Ausmaß zu treffen, sodaß das Straferkenntnis in den Punkten 2, 5 und 8 zu beheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen war. Im Punkt 6 wird aufgrund der gutachtlichen Ausführungen eine Tachometerfehlanzeige von 10 km/h zugrundegelegt, sodaß von einer tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 20 km/h auszugehen ist. Aus diesem Grund wurde der Spruch gemäß den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG angepaßt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die nunmehr verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (ca. 20.000 S netto monatlich, sorgepflichtig für Gattin und zwei Kinder, Miteigentum an einem Familienhaus). Die als erschwerend angenommene Vormerkung aus dem Jahr 1988 ist nunmehr getilgt, sodaß vom Fehlen jeglicher Erschwerungsgründe auszugehen ist. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit besteht aber nicht. Beim Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 10.000 S Geldstrafe (2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht, wird die verhängte Strafe als geeignet erachtet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauen Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anzuhalten.

Zum Vorwurf der mangelnden Fahrtrichtungsanzeige (Punkte 3, 4 und 7 des Straferkenntnisses):

Weder der Meldungsleger BI H, noch der Zeuge BI S konnten sich konkret daran erinnern, daß der Rechtsmittelwerber bei der in Rede stehenden Fahrt die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung bzw. den beabsichtigten Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hätte. Da im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gilt, wonach bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in der Verhandlung vorgekommen ist, war auch in den genannten Fällen mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Es erübrigt sich daher, auf die Notwendigkeit einer Fahrtrichtungsanzeige an den in der Anzeige bezeichneten Stellen einzugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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