Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522979/2/Sch/Eg

Linz, 21.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. H., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. September 2011, Zl. VerkR21-647-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13. September 2011, Zl. VerkR21-647-2011/LL, dem Berufungswerber gemäß §§ 24 Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der BH Linz-Land am 16.9.2009, GZ. 09340318,  bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztliches Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, - unter Setzung weiterer Verfügungen - entzogen.         

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut unbestritten belassener Aktenlage ist der Berufungswerber mit Bescheid der Erstbehörde vom 22. Juni 2011, GZ. 340318-2009, gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz aufgefordert worden, sich binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 29. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt und ist laut Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Einen vom amtsärztlichen Dienst vorgegebenen Termin zur Untersuchung hat der Berufungswerber nicht eingehalten.

 

Hierauf wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

 

In der Berufung dagegen bringt der Berufungswerber folgendes vor:

"Hiermit sende ich meine Berufung. Wegen dem Missverständnis bei der Terminvereinbarung (telefonisch) für den Amtsarzt, der neue Termin für den Amtsarzt ist 21.11.2011 um 8 Uhr.

Mit freundlichen Grüssen        

M. H."         

 

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufung allerdings kein Erfolg beschieden sein.

 

§ 24 Abs. 4 letzter Satz FSG sieht nämlich folgendes vor:

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.                

 

Der Berufungswerber wäre aufgrund des Aufforderungsbescheides vom 22. Juni 2011 längst verpflichtet gewesen, sich eigeninitiativ um die vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung zu kümmern und diese zu absolvieren. Ein Missverständnis bei der Terminvereinbarung, wie vom Berufungswerber behauptet, aber ohnehin nicht näher ausgeführt, stellt grundsätzlich kein Hindernis dar, der bescheidmäßigen Verpflichtung nachzukommen. Dann hätte vom Berufungswerber erwartet werden müssen, dass er, falls ihm bei der Terminvormerkung ein Versehen unterlaufen sein sollte, dieses zum Anlass nimmt, eben einen neuen Termin mit dem amtsärztlichen Dienst der Erstbehörde zu vereinbaren. Aufgrund der im Aufforderungsbescheid verfügten Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wäre der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides (das war wie schon oben ausgeführt der 29. Juni 2011) sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen und allfällige notwendige Befunde vorzulegen. Diese Monatsfrist hatte daher bereits am 29. Juli 2011 geendet. Da der Berufungswerber unbestrittenerweise innerhalb dieser Frist die Untersuchung nicht absolviert hatte, war von der Berufungsbehörde nach der gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG erwähnten zwingenden Regelung nach Eintritt der Rechtskraft des Aufforderungsbescheids und des Fristablaufes mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen. Die erwähnte Bestimmung liegt nicht in der Disposition einer Behörde, sondern handelt es sich um eine gesetzlich Anordnung, die bei einem Anwendungsfall, wie gegenständlich gegeben, eben umzusetzen ist. Der angefochtene Bescheid erging sohin völlig zu Recht, unabhängig davon, dass der Berufungswerber – zumindest laut Vorbringen in der Berufungsschrift – inzwischen mit dem amtsärztlichen Dienst der Erstbehörde einen neuen Untersuchungstermin vereinbart hat.

 

Die übrigen im angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügungen (Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und das Verbot, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen) sind gesetzliche Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung und in den von der Erstbehörde zitierten Bestimmungen begründet.       

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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