Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 08.11.2011

                                                                                                                                                        

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufungen des 1.) X , geb. X, StA der Türkei, der 2.) X, geb. X, StA der Türkei, des 3.) X, geb. X, StA der Türkei, vertreten durch: X und X, X, und der 4.) X, geb. X, StA der Türkei, vertreten durch: X und X, X, gegen die Bescheide des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 2010, AZ.: 1047914/FRB und 1066309-1066311/FRB, betreffend die Ausweisungen der Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit den Bescheiden des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 2010, AZ.: 1047914/FRB und 1066309-1066311/FRB, wurde gegen die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26. April 2010, erhoben die 1. und 2. Bw im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Kinder – des 3. Bw und der 4. Bw – mit Schriftsatz vom 29. April 2010 rechtzeitig Berufung.

 

3. Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich hat die bezughabenden Verwaltungsakten dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 4. Juli 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

 

3.1. Unstrittig steht fest, dass sämtlichen Bw mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. August 2011, A23376238 (1.Bw), A23376252 (2.Bw), A23376326 (3.Bw) und A23376319 (4.Bw) Aufenthaltstitel erteilt worden sind.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Die bekämpften Ausweisungen wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen sind.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG in der geltenden Fassung wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erteilt wird.

 

4.2.2. Unbestritten wurden sämtlichen Bw am 31. August 2011 Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG erteilt. Die Ausweisungen sind somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandlos geworden.

 

Die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisungen der Bw wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.3. Die Berufungen waren daher mangels Beschwer der Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

5. Da die Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, konnte gemäß      § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittel-belehrung Abstand genommen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 65 Euro (4 x 14,30 Euro Eingabegebühr und 2 x 3,90 Euro Beilagengebühr) angefallen.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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