Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130779/4/Ki/Eg

Linz, 07.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2011, GZ 933/10 – 905177, (betreffend eine Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zahlungsfrist bis zum 29. November 2011 neu festgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 und 10 VVG iVm § 51 VStG; § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit der in der Präambel angeführten Vollstreckungsverfügung hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegen die nunmehrige Berufungswerberin eine Vollstreckungsverfügung im Zusammenhang mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. September 2011, GZ 933/10 – 905177, erlassen. Es wurde ein Betrag von 29 Euro vorgeschrieben. Als Zahlungsfrist wurde der 27. Oktober 2011 festgesetzt. 

 

1.2. Die Rechtsmittelwerberin hat gegen diese Vollstreckungsverfügung Berufung erhoben, dies mit der Begründung, sie lebe von 700 Euro monatlich alleine mit ihrer kleinen Tochter (5 Jahre). Ihre Wohnungsmiete betrage schon 255 Euro + Heizkosten + Strom + Autoversicherung….

 

2.1. Die belangte Behörde hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen ergibt sich laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers (siehe VfGH B 1148/96 vom 6. Oktober 1997 u.a.).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Ein an die Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs ergangenes Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Oktober 2011, welches der Berufungswerberin nachweislich zugestellt wurde, betreffend Zustellung des ursprünglichen Straferkenntnisses, blieb unbeantwortet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 das oben zitierte Straferkenntnis erlassen, dieses wurde rechtskräftig.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

 

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 in Widerspruch stehen.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Berufungswerberin die gegen sie mit dem oben angeführten Straferkenntnis verhängte Verwaltungsstrafe (einschließlich Verfahrenskostenbeitrag)  im Ausmaß von 29 Euro nicht bezahlt.

 

Es handelt sich gegenständlich um ein rechtskräftiges Straferkenntnis und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche konkret die Vollstreckung unzulässig machen würde. Wirtschaftliches Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren die Verpflichtete bringen würde, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung (VwGH 96/07/0231 vom 17. Jänner 1997 u.a.).

 

Demgemäß hat die belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung zu Recht erlassen, die Berufungswerberin wurde hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Wenn auch einer Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Verlängerung der Zahlungsfrist im konkreten Falle vertretbar ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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