Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166408/2/Fra/Gr

Linz, 28.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 2010, AZ: S-32608/11-4, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird festgestellt, dass die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juli 2011, Zahl: S-32608/11-4, nicht als erlassen gilt, weshalb der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 48 Abs.2 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 22. September 2011 gegen die Strafverfügung vom 20. Juli 2011, Zahl: S-32608/11-4, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Entgegen der zwingenden Bestimmung des § 48 Abs.2 VStG wurde die beeinspruchte Strafverfügung nicht zu eigenen Handen zugestellt.

 

Die Sendung wurde nicht behoben und an die Behörde retourniert. Die Bw konnte daher keine Kenntnis von dem ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf erlangen. Erst aufgrund einer Mahnung der BPD Linz vom 14. September 2011 erfuhr er, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist. Im konkreten Fall kann auch nicht von einer Heilung des Zustellmangels ausgegangen werden, weil die Strafverfügung dem Empfänger tatsächlich nie zugekommen ist.

 

Mangels rechtswirksamer Zustellung der Strafverfügung gilt diese sohin nicht als erlassen. Gegen eine nicht erlassene Strafverfügung ist auch ein Einspruch nicht zulässig. Über einen rechtlich nicht existenten Einspruch kann bescheidmäßig auch nicht abgesprochen werden. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war sohin aus Anlass der Berufung aufzuheben, wobei gleichzeitig festzustellen war, dass die gegenständliche Strafverfügung rechtlich nicht als erlassen gilt.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass das gegenständliche Kennzeichen an Frau X am 29. Juni 2011 zwecks Überführung seines Autos ausgegeben wurde, möge überprüft werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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