Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522986/2/Kof/Gr

Linz, 31.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.09.2011, VerKR21-946-2009 betreffend Aufforderung, eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen,
zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

die psychiatrische Stellungnahme binnen drei Wochen

– gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – beizubringen ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides folgenden für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund beizubringen: 

Psychiatrische Stellungnahme.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung – ohne Datum, eingelangt: 13. Oktober 2011 – erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 05. Jänner 2011,
13 Hv 154/10g wegen näher bezeichneter Verbrechen und Vergehen nach
dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von  fünf Monaten verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war – neben mehreren anderen Tatbeständen – dass der Bw von einem unbekannten Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am
21. Oktober 2010 ca. fünf Gramm Cannabiskraut pro Tag konsumierte.

 

Weiters hat der Bw bei der amtsärztlichen Untersuchung am 11. August 2011 angegeben, auch nach der Festnahme noch weiter Cannabis konsumiert zu haben;  siehe die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, welche vom Bw
in der Berufung nicht bestritten wurden.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

       sich amtsärztlich untersuchen zu lassen  und/oder

       die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen,

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Entgegen den Ausführungen des Bw in der Berufung ermöglicht § 24 Abs. 4 FSG

nicht nur eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung,

sondern auch eine Aufforderung zur Beibringung fachärztlicher Befunde;

im gegenständlichen Fall: einer psychiatrischen Stellungnahme.

 

Der Bw führt – zutreffend – aus, dass

gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen die gesundheitliche Eignung nicht beeinträchtigt.

 

Bei einem täglichen Konsum von 5 g Cannabis

       kann jedoch von einem "gelegentlichen Konsum" keine Rede sein, sondern

       liegt vielmehr "gehäufter Missbrauch" iSd § 14 Abs.5 FSG-GV vor.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG–GV ist von Personen, welche mit Suchtmittel gehäuften Missbrauch begangen haben, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen.

 

Die einschlägigen Vorstrafen und die eingangs angeführte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz sowie die Strafhaft haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich bzw. weiterhin Cannabis zu konsumieren.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw aufgefordert, binnen einer näher bezeichneten Frist eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0016-10

 

 

 

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