Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301060/7/Sch/Eg

Linz, 14.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der Frau M. H., geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 2011, Zl. Pol96-29-2010, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. Pol96-29-2011, über Frau M. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt, weil sie als Hundehalterin dafür verantwortlich sei, dass ihr Deutscher Schäferhund "S.", Hundmarke Nr. x, am 11.01.2011, zwischen 19:00 und 20:00 Uhr, in x, im Bereich der Kapelle, von H. H. jun. an der Leine und ohne Maulkorb geführt worden sei, obwohl ihr mit Bescheid der Marktgemeinde E. vom 29.12.2010, Zahl: Fin 12a/2010/pu, aufgetragen worden war, dass ihr Deutscher Schäferhund, Name "S.", Hundemarke Nr. x, beim Verlassen ihrer Liegenschaft x zusätzlich zur Leinenpflicht innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes einen Maulkorb zu tragen hat und somit keine Personen sowie Tiere ernsthaft verletzen kann.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen hinsichtlich Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro wäre im Rahmen der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG an sich durchaus angemessen.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens kam allerdings zutage, dass die Hundehaltung für die Schäferhündin "S." inzwischen auf den Gatten der Berufungswerberin, Herrn H. H., übergegangen ist. Laut vorgelegter Urkunde hat der Genannte mit der Hündin die Begleithundeprüfung und einen Verhaltenstest erfolgreich bestanden.

 

Des weiteren wurde von der Marktgemeinde E. über Nachfrage der Berufungsbehörde hin mitgeteilt, dass der ursprünglich ergangene Bescheid vom 29. Dezember 2010, Fin 12a/2010/pu, mit welchem für die erwähnte Hündin zusätzlich zur Leinenpflicht auch verfügt wurde, dass diese innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes einen Maulkorb zu tragen habe, dergestalt abgeändert, als nunmehr bescheidmäßig die Verfügung insofern beschränkt wurde, als die Maulkorbpflicht auf die Führung des Hundes innerhalb des Ortsgebietes eingeschränkt wurde.

 

Des weiteren liegt ein amtstierärztliches Gutachten vor, welches die Hundehaltung nicht mehr beanstandet.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass angesichts dieser Sachverhaltsänderungen auch mit einer noch geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um dem general- und spezialpräventiven Zweck einer Bestrafung entsprechen zu können. Zu erwarten ist, dass, künftighin mit der Einhaltung der gesetzlichen und behördlich verfügten Maßnahmen gerechnet werden kann, im anderen Fall wird eben die Behörde wiederum mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen vorzugehen haben.

 

Die von der Berufungswerberin angesprochene Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kam für die Berufungsbehörde allerdings nicht in Frage. Die Voraussetzungen dafür liegen gegenständlich keinesfalls vor. Der erwähnte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E. ist als Mandatsbescheid sofort mit der Zustellung wirksam geworden. Die Berufungswerberin wäre also verpflichtet gewesen, sich an die bescheidmäßigen Vorschreibungen zu halten. Ihr Einwand, dass ihr als rechtsunkundige Person diese Tatsache nicht bekannt gewesen sei, geht deshalb ins Leere, da der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass eine Vorstellung – eine solche wurde von der Berufungswerberin erhoben – keine aufschiebende Wirkung habe. Es muss von einem Bescheidadressaten schon erwartet werden, dass er einen solchen Hinweis in der Lage ist zu verstehen, zumal die Bezeichnung "aufschiebend" keinesfalls eine nur im juristischen  Sprachgebrauch übliche ist. Abgesehen davon wäre es der Berufungswerberin frei gestanden, hier eine entsprechende Auskunft – bei der bescheiderlassenden Behörde oder bei einem Rechtsfreund – einzuholen. Auf ein solches Vorbringen kann jedenfalls eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht gestützt werden.

 

Die Berufungsbehörde vermag sohin nicht vom geringfügigen Verschulden – eine der beiden Voraussetzungen für die Anwendung der erwähnten Bestimmung – auszugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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