Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522975/5/Sch/Eg

Linz, 10.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. D., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. September 2011, Zl. VerkR21-656-2011/LL, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 19. September 2011, Zl. VerkR21-656-2011/LL, Herrn A. D., geb. x, aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde die §§ 32 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 und § 8 FSG an.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zur Beurteilung des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist vorerst auf die Führerscheinvorgeschichte des Berufungswerbers zu verweisen. Wegen eines schweren Verkehrsunfalles am 30. Juli 2007 im Gemeindegebiet von Hartkirchen aus aus der Sicht des Berufungswerbers unerklärlichen Gründen wurde dieser von der Erstbehörde mit Bescheid vom 17. Dezember 2007, Zl. VerkR21-971-2007/LL, gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel eingebracht, das Berufungsverfahren wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. März 2008, VwSen-521844/5/Sch/Ps, mit der Abweisung der Berufung abgeschlossen.

 

Der Berufungswerber hat sich in der Folge zwar der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, aber die amtsärztlicherseits geforderte Blutdruckkontrolle nicht durchführen lassen bzw. die Befunde dem Amtsarzt vorgelegt. Auch die geforderte augenfachärztliche Stellungnahme wurde nicht beigebracht. Deshalb konnte amtsärztlicherseits kein abschließendes Gutachten erstellt werden.

 

Aufgrund dieser Tatsache wurde dem Berufungswerber mit Bescheid der Erstbehörde vom 30. Mai 2008, VerkR21-971-2007/LL/U, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F entzogen.

 

Laut Führerscheinregister ist dem Berufungswerber am 29. August 2011 von  der Fahrschule Rauch ein Mopedausweis ausgestellt worden.

 

Diesen Umstand hat die Erstbehörde zum Anlass genommen, eine amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf das Lenken von führerscheinfreien Kfz mittels angefochtenem Bescheid anzuordnen. Begründend wird auf die schon oben dargelegte Führerscheinvorgeschichte des Berufungswerbers, insbesondere den Umstand, dass der Berufungswerber die geforderten Befund (Blutdurckkontrollen, augenfachärztliche Stellungnahme) nicht beigebracht hat, verwiesen.

 

4. Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der Berufungswerber hat sich dabei wenig einsichtig gezeigt. Der Berufungswerber vermeint nämlich, dass es die Führerscheinbehörde – und wohl auch die Berufungsbehörde – darauf anlegen würden, ihn vom Lenken eines Kraftfahrzeuges durch ungerechtfertigte bescheidmäßige Maßnahmen fern zu halten. Davon kann aber nicht im geringsten die Rede sein. Die behördlichen Verfügungen sind wohl begründet und nicht mutwillig angeordnet, vielmehr ist es geboten, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zu überprüfen. Bei der Berufungsverhandlung hat dieser selbst angegeben, dass er aufgrund eines länger zurückliegenden Arbeitsunfalles mit dem linken Auge nichts sehe. Das rechte Auge läge gerade noch an der Grenze, er benötige hiefür eine Brille mit der Gläserstärke -3 Dioptrin.

 

Zudem besteht beim Berufungswerber der Verdacht auf Hypertonie. Ob und inwieweit dieser Umstand für die gesundheitliche Eignung konkret von Bedeutung ist, kann ohne ärztliche Begutachtung nicht beurteilt werden. Gemäß § 10 Abs. 3 FSG-Gesundheitsverordnung sind Blutdruckanomalien grundsätzlich einer ärztlichen Überprüfung zuzuführen.

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung zudem vorgebracht, dass er für 2. Jänner 2012 einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung bei der Erstbehörde vereinbart habe. Dort wolle er laut eigenen Angaben allerdings nicht hingehen, weshalb er die Berufung gegen den Aufforderungsbescheid eingebracht habe und diese auch aufrecht halte. Wenngleich wohl kaum jemand gerne amtsärztliche oder fachärztliche Untersuchungen absolviert, kann eine Abneigung dagegen wohl nicht eine stichhaltige Begründung gegen eine entsprechende Aufforderung sein.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass der Gesundheitszustand des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, auch wenn es sich hiebei nicht um führerscheinpflichtige Fahrzeuge handelt, geboten ist, weshalb der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie den Berufungswerber dazu bescheidmäßig verpflichtet hat. Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Aufforderungsbescheides sind begründete Bedenken in der Richtung, dass jemand die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Eignung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Diese Judikatur gilt auch im Hinblick auf das Lenken von führerscheinfreien Kfz, wenn die entsprechenden Bedenken auch für diese Art von Fahrzeugen begründbar sind. Im vorliegenden Fall liegen beim Berufungswerber möglicherweise Blutdruckanomalien vor, insbesondere ist sein Sehvermögen abzuklären, da ein ausreichendes Sehvermögen naturgemäß auch zur Teilnahme am Straßenverkehr mit solchen Fahrzeugen unbedingt erforderlich ist.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum