Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166183/10/Bi/Kr

Linz, 11.11.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 21. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/I. vom 3. Juni 2011, VerkR96-15950-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 365 Euro (6 Tage EFS) verhängt, weil er am
30. September 2010 um 14.30 Uhr das Motorrad X in der Gemeinde Lengau, Ortschaftsbereich Obererb, auf der L508 Kobernaußer Landesstraße bei km 2.089, Fahrtrichtung Friedburg, gelenkt und die in diesem Bereich kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 61 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. November 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, RA X, der Vertreterin der Erstinstanz Frau X, des kfztechnischen Amtssachver­ständigen X und der Zeugen Meldungsleger X und X (GI S), beide PI X, am Standort des Messbeamten bei der Lasermessung, in Lengau, Obererb X, durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Aufklärung des Sachverhalts sei mangelhaft, und beantragt einen Lokalaugenschein. Sowohl er als auch X sei vorgeworfen worden, am 30.9.2010 um 14.30 Uhr auf der L508 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. In beiden Anzeigen sei die gemessene Geschwindigkeit 136 km/h gewesen. Ihm sei eine Überschreitung um 61 km/h, Herrn H. eine solche von 62 km/h vorge­worfen worden. Ihm sei ein Begehungsdatum "30.8.2010" angelastet worden; in der Anzeige gegen Herrn H werde bei der Tatbeschreibung vermerkt "Ver­wechslung ausgeschlossen", ein solcher Vermerk finde sich bei ihm nicht. Keiner der beiden Zeugen habe angegeben, dass zwei Motorräder aufgehalten wurden, auch sei nicht eruiert worden, welches Motorrad als erstes gemessen wurde. Prima facie spreche aufgrund der gleichen Geschwindigkeit dafür, dass nur eine Messung stattgefunden habe. Die ihm ursprünglich angelastete Tatzeit 30.8.2010 sei mit einem Übertragungsfehler begründet und seitens der Erstinstanz Verfolgungsverjährung nicht angenommen worden. Seiner Ansicht nach hätte der Vorwurf hinsichtlich 30.8.2010 fallengelassen und ihm eine Verwaltungsüber­tretung vom 30.9.2010 angelastet werden müssen. Ihm seien beide Über­tretungen vorgeworfen und diese Unklarheit bislang nicht beseitigt, insbesondere der Vorwurf der Übertretung vom 30.8.2010 nicht formal eingestellt worden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am damaligen Standort des Messbeamten, bei der der Rechtsvertreter des Bw und die Vertreterin der Erstinstanz gehört, der Mess­beamte unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein Gutachten des Amts-SV erstellt wurde.

 

Das Beweisverfahren hat klar und eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte am 30. September 2010, 14.25 Uhr, vor Durchführung der Lasermessungen das verwendete Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4019 auf einem Dreibeinstativ gesichert hat. Er hat vor Messbeginn beim Einschalten des Geräts den vorgeschriebenen Selbsttest ausgelöst und die Null-Km/h-Messung auf ein ruhendes Ziel durchgeführt. Er hat aber nach eigenen Aussagen keine Zielerfassungskontrolle in vertikaler und horizontaler Richtung gemacht.

 

Punkt 2.7. der Zulassung Zl. 43427/92/1 – Laser-Verkehrsgeschwindigkeits­messer der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E in geänderter Ausführung und mit geänderten Verwendungsbestimmungen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, lautet: "Die einwandfreie Funktion des Laser­-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers wird ist durch die nachstehenden Kontrollen vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes zu überprüfen:

Beim Einschalten des Gerätes muss die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." kurz aufleuchten. Stellt dieser Selbsttest einen Fehler des Gerätes fest, so wird eine Fehlermeldung angezeigt.

Bei Betätigen des Testknopfes muss ebenfalls die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." aufleuchten.

Vor Beginn  der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungs­anleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindig­keitsanzeige "0 km/h" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmesser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll belegen."

Damit ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das beim Pkw des Bw erzielte Lasermessergebnis nicht verwertbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeitrage fallen naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Lasermessung, Zielerfassungskontrolle nicht gemacht -> Wert nicht heranziehbar –> Einstellung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum