Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166384/5/Sch/Eg

Linz, 08.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P. H., geb. x, vom 19. August 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. August 2011, Zl. VerkR96-20963-2011, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. August 2011, Zl. VerkR96-20963-2011, über Herrn P. H., geb. x, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 5. August 2011 – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4.8.2011 – bei der Zustellbasis 7422 hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19. August 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung (datiert mit 19. August 2011) jedoch erst am 23. August 2011 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Unbeschadet dessen wird noch Folgendes angemerkt:

Der Berufungswerber hat laut Aktenlage im Bereich der 100 km/h-Beschränkung zwischen den Autobahnknoten Haid und Linz innerhalb bloß einer Minute an zwei Messstellen die Fahrgeschwindigkeit überschritten. Deshalb wurden von der Erstbehörde zwei Straferkenntnisse erlassen, eines davon (vom 2. August 2011, VerkR96-20443-2011) wurde nicht in Berufung gezogen. Gegen das zweite (ebenfalls vom 2. August 2011, VerkR96-20963-2011) wurde – wenn auch verspätet – mit der Begründung berufen, dass hier ein Dauerdelikt (gemeint: fortgesetztes Delikt) vorliege. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen – sogar bei unterschiedlich hohen erlaubten Geschwindigkeiten gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 - könnte der Berufungswerber damit im Recht sein (vgl. etwa VwGH 27.5.1992, 92/02/0049).

 

Ob die Erstbehörde hinsichtlich eines der Straferkenntnisse deshalb einen Anwendungsfall des § 52a Abs. 1 VStG erblickt, ist von ihr zu beurteilen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum