Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166129/7/Zo/Gr

Linz, 08.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn H. K., geb. x, x vom 1. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Februar 2011, Zahl: VerKR96-10035-2010 wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

I. Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III. Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

IV. Hinsichtlich Punkt 4 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1300 Euro herabgesetzt.

 

V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 240 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 220 Euro zu bezahlen (20 Prozent der in den Punkten 2 und 3 bestätigten Geldstrafen).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 45 Abs.1 Z.3 VStG

zu II, III und IV: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu V: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr K.!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Haag am Hausruck, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 43.700

Tatzeit: 15.10.2010, 16:25 Uhr

Fahrzeug:

Kennzeichen x, LKW

 

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen
begangen:

 

1.   Es wurde festgestellt, dass

Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden
eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am
Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen
wöchentlichen Ruhezeit am 16.09.2010 einzuhalten hat. Sie haben nach einer
verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45
Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 35
Stunden 55 Minuten, die am 10.10.2010 um 13.45 Uhr endet.

 

Sie die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht zeigerecht begonnen
haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs
24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
am 20.09.2010 einzuhalten hat. Im Zeitraum wurden von 20.9. bis 26.9. wurden nur 11
Stunden 22 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2. Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende
der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden
berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

 

-          17.09.2010 um 06.23 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 52 Minuten.

-          19.09.2010 um 12.06 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 11 Minuten

-          22.09.2010 um 07.03 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 34 Minuten

-          25.09.2010 um 09:42 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 39 Minuten

-          26.09.2010 um 18.16 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 53 Minuten

-          30.09.2010 um 11.42 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 48 Minuten

-          04.10.2010 um 06.01 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 32 Minuten

-          07.10.2010 um 08:50 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 47 Minuten

-          13.10.2010 um 11.24 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 36 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3.      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine
Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine
solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am

17.09.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 10.28 Uhr bis 16.31 Uhr,
das sind 5 Stunden 22 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt

01.10.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 06.42 Uhr bis 18.19 Uhr,
das sind 8 Stunden 28 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingelegt

05.10.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 05.48 Uhr bis 13.41 Uhr,
das sind 5 Stunden 43 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4.      Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen
Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht
überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf
höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung
der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum:

-            19.09.2010, Lenkzeit von 12.06 Uhr bis 21.09.2010, 19.40 Uhr,
das sind 25 Stunden 18 Minuten.

22.09.2010, Lenkzeit von 07.03 Uhr bis 23.09.2010, 22.52 Uhr,
das sind 17 Stunden 21 Minuten.

 

-            25.09,2010, Lenkzeit von 09,42 Uhr bis 26.09.2010, 08.53 Uhr,
das sind 12 Stunden 21 Minuten.

-            30.09.2010, Lenkzeit von 11.42 Uhr bis 01.10.2010, 18.21 Uhr,
das sind 13 Stunden 47 Minuten.

-            04.10.2010, Lenkzeit von 06.01 Uhr bis 06.10.2010, 23.15 Uhr,
das sind 32 Stunden 5 Minuten.

-            07.10.2010, Lenkzeit von 08.50 Uhr bis 09.10.2010, 01.50 Uhr,
das sind 22 Stunden 43 Minuten.

-            13.10.2010, Lenkzeit von 11.24 Uhr bis 14.10.2010, 03.47 Uhr,
das sind 10 Stunden 20 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich                       ,.R

Ist, Ersatzfreiheitsstrafe         9emali
von

1.)   300      -                                          § 134 Abs. 1 b KFG

2.)   900      -                                          § 134 Abs. 1 b KFG

3.)   200      -                                          §134 Abs. 1b KFG

4.) 1.500      -                                         § 134 Abs. 1 b KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
290,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.190,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er zur Vorfallszeit mit dem LKW mit dem Kennzeichen: x auf der A8 in Richtung Deutschland gefahren sei. Bei einer Verkehrskontrolle seien die Schaublätter sowie die Aufzeichnungen auf seiner Fahrerkarte ausgewertet worden. Zu diesen Aufzeichnungen könne er keine Erklärung abgegeben, da diese für ihn nicht nachvollziehbar seien. Es sei auch nicht richtig, dass er dafür bereits in Rumänien bestraft worden sei. Die Verstöße laut Fahrerkarte habe er nicht begangen, er vermute, dass seine Fahrerkarte, welche er in einem LKW liegengelassen hatte, eventuell versehentlich von anderen Personen benutzt worden sei.

 

Bei der gegenständlichen Fahrt sei er gemeinsam mit Herrn M. G. nach Österreich gefahren um Möbelstücke abzuholen. Bei dieser Fahrt habe es sich nicht um eine Güterbeförderung von Ungarn nach Deutschland gehandelt. Dieser Vorwurf sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil der LKW bei der Kontrolle nicht beladen gewesen sei. Diese Angaben könne er sich nur aufgrund eines Missverständnisses wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse erklären.

 

Zur Strafbemessung führte er aus, dass er aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den von der Erstinstanz vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen. Er sei erst seit kurzem wieder erwerbstätig, sei verheiratet und habe Kinder. Er sei noch für seine jüngste Tochter unterhaltspflichtig und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1000 Euro bei keinem Vermögen. Auch seine bisherige Unbescholtenheit sei als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2011. An dieser hat ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, der Berufungswerber ist nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15. Oktober 2010 um 16:25 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen: x auf der A8. Bei einer Kontrolle bei Kilometer 43.700 wurde u.a. seine Fahrerkarte ausgewertet. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob es sich bei der konkreten Fahrt um einen gewerblichen Gütertransport oder um eine Privatfahrt handelte. Der gegenständliche LKW weist eine zulässige Höchstmasse von 7,5 t auf. Bei dieser konkreten Fahrt verwendete der Berufungswerber ein Schaublatt und es war Herr G. als Beifahrer anwesend. Bei dieser Fahrt wurden keine Übertretungen festgestellt.

 

Die Auswertung der Fahrerkarte ergab, dass der Berufungswerber am 10. Oktober 2010 eine zweite verkürzte wöchentliche Ruhezeit hintereinander (35 Stunden und 55 Minuten) eingelegt hatte. Die vorherige wöchentliche Ruhezeit dauerte von 2. Oktober 2010, ca. 10:20 Uhr bis 4. Oktober 2010, ca. 06:00 Uhr in der Zeit vom 19. September 2010, 12:06 Uhr bis 26. September 2010 hielt der Berufungswerber nur eine wöchentliche Ruhezeit von neun Stunden und 22 Minuten ein (am 26. September 2010 von 08:54 Uhr bis 08:15 Uhr).

 

Entsprechend den Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte hielt der Berufungswerber folgende tägliche Ruhezeiten ein:

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17. September 2010 um 06:23 Uhr, Ruhezeit von sechs Stunden und 52 Minuten (die Ruhezeit wurde zu spät begonnenen);

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19. September 2010 um 12:06 Uhr, Ruhezeit von vier Stunden und elf Minuten;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22. September 2010 um 07:03 Uhr, die Ruhezeit betrug nur sechs Stunden und 34 Minuten;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 25. September 2010 um 09:42 Uhr, die Ruhezeit betrug nur fünf Stunden und 39 Minuten; an diesem Tag hätte die erforderliche Mindestruhezeit elf Stunden betragen, weil der Berufungswerber in dieser Woche bereits eine verkürzte Ruhezeit von nur neun Stunden eingehalten hatte;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26. September 2010 um 18:16 Uhr, die Ruhezeit betrug nur vier Stunden und 53 Minuten;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30. September 2010 um 11:42 Uhr, die Ruhezeit betrug nur acht Stunden und 48 Minuten;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 4. Oktober 2010 um 06:01 Uhr, die Ruhezeit betrug nur sechs Stunden und 32 Minuten;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 7. Oktober 2010 um 08:50 Uhr, die Ruhezeit betrug nur zwei Stunden und 47 Minuten; an diesem Tag hätte die Mindestruhezeit elf Stunden betragen, weil der Berufungswerber in der laufenden Woche bereits dreimal eine verkürzte Ruhezeit von neun Stunden eingelegt hatte;

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13. Oktober 2010 um 11:24 Uhr, die Ruhezeit betrug nur sieben Stunden und 36 Minuten (in diesem Fall hatte der Berufungswerber mit der Ruhezeit zu spät begonnen).

 

Der Berufungswerber hat am 17. September 2010 in der Zeit von 10:28 Uhr bis 16:31 Uhr bei einer Lenkzeit von fünf Stunden und 22 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt;

 

Am 1. Oktober 2010 zwischen 06:42 Uhr und 18:19 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von acht Stunden und 28 Minuten eine Lenkpause von 28 Minuten und eine weitere Lenkpause von 20 Minuten eingelegt;

Am 5. Oktober 2010 in der Zeit von 05:48 Uhr bis 13:41 Uhr hat der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von fünf Stunden und 43 Minuten Lenkpausen in der Dauer von 26 Minuten und 25 Minuten eingelegt.

 

Der Berufungswerber hat vom 19. September 2010, 12:06 Uhr bis 21. September 2010, 19:40 Uhr eine Tageslenkzeit von 25 Stunden und 18 Minuten eingelegt. Diese Lenkzeit ergibt sich deshalb, weil der Berufungswerber in diesem Zeitraum zweimal eine zu kurze tägliche Ruhezeit (einmal ca. sechseinhalb Stunden und einmal ca. sieben Stunden) eingelegt hatte.

In der Zeit vom 22. September 2010, 07:03 Uhr bis 23. September 2010, 22:52 Uhr betrug die Tageslenkzeit 17 Stunden und 21 Minuten, auch in diesem Fall ergibt sich die lange Lenkzeit daraus, dass die eingelegte Ruhezeit zu kurz war (lediglich ca. sieben Stunden);

Im Zeitraum vom 25. September 2010, 09:42 Uhr bis 26. September 2010, 08:53 Uhr betrug die Lenkzeit zwölf Stunden und 21 Minuten;

In der Zeit vom 30. September 2010, 11:42 Uhr bis 1. Oktober 2010, 18:21 Uhr betrug die Tageslenkzeit 13 Stunden und 47 Minuten. Diese Lenkzeit ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber eine zu kurze Ruhezeit (acht Stunden und 49 Minuten anstelle von neun Stunden) eingelegt hatte;

In der Zeit vom 4. Oktober 2010, 06:01 Uhr bis 6. Oktober 2010, 23:15 Uhr betrug die Tageslenkzeit 32 Stunden und fünf Minuten. Diese Tageslenkzeit ergibt sich daraus, dass die beiden täglichen Ruhezeiten jeweils zu kurz waren (ca. 6,5 bzw. 5,5 Stunden);

In der Zeit vom 7. Oktober 2010, 08:50 Uhr bis 9. Oktober 2010, 01:10 Uhr hielt der Berufungswerber eine Tageslenkzeit von 22 Stunden und 43 Minuten ein, wobei er in diesem Zeitraum lediglich zwei Ruhezeit von ca. 2,5 und 3,5 Stunden eingehalten hatte;

In der Zeit vom 13. Oktober 2010, 11:24 Uhr bis 14. Oktober 2010, 03:47 Uhr betrug die Tageslenkzeit zehn Stunden und 20 Minuten.

 

Alle diese Überschreitungen ergeben sich aus der Auswertung der Fahrerkarte des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat diese Zeiten auch nicht bestritten, sondern vorerst lediglich behauptet, wegen dieser Übertretungen bereits bestraft worden zu sein. In weiterer Folge änderte er seine Verantwortung dahingehend ab, dass er vermute, dass er seine Fahrerkarte in einem anderen LKW habe liegen lassen und sie daher eventuell von einer anderen Person benutzt worden sei. Diese Verantwortung ist völlig lebensfremd. Es darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber auch bei jener Fahrt, bei welcher er kontrolliert wurde, einen LKW lenkte, welcher nicht mit einem digitalen sondern noch mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet war. Dennoch führte er die Fahrerkarte mit sich. Es ist schon deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb er sie zu den anderen Zeiten in einem LKW mit einem digitalen Kontrollgerät hätte liegen lassen sollen. Im Übrigen wäre die Verwendung einer falschen Fahrerkarte durch einen anderen Lenker strafbar und dieser hätte sich im Fall einer Kontrolle dem Risiko einer schwerwiegenden Bestrafung ausgesetzt. Der Berufungswerber konnte auch in keiner Weise konkretisieren, bei welchen der ihm vorgeworfenen Übertretungen eine andere Person seine Fahrerkarte hätte benutzen sollen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber bei allen auf der Fahrerkarte gespeicherten Fahrten auch tatsächlich selbst den jeweiligen LKW gelenkt hatte.

 

Es ist zwar nicht bekannt, um welchen LKW es sich dabei jeweils konkret gehandelt hat, allerdings ist davon auszugehen, das alle diese Fahrten in den Anwendungsbereich der Regelungen betreffend die Lenk- u. Ruhezeiten gefallen sind. Dies schon deswegen, weil es kaum LKW gibt, welche mit einem digitalen Tachografen ausgestattet sind, obwohl sie von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen sind und weil weiters auch kein Grund zur Annahme vorhanden ist, dass der Berufungswerber ständig seine Fahrerkarte verwendet hätte, wenn die jeweiligen Fahrten vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) 561/2010 bzw. (EWG) 3821/85 ausgenommen wären. Der Berufungswerber hat derartiges auch nie behauptet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 3 lit.h der Verordnung (EG) 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

 

5.2. Wie bereits dargelegt konnte nicht mit Sicherheit bewiesen werden, ob der Berufungswerber bei jener Fahrt, bei welcher die gegenständliche Kontrolle stattfand, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführte oder nicht. Das Fahrzeug hatte eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t. Für den Fall, dass der Berufungswerber tatsächlich keine gewerbliche Güterbeförderung durchführte, war diese Fahrt von den Regelungen der Verordnung (EG) 561/2006 bzw. (EWG) 3821/85 ausgenommen. Dem Berufungswerber wurden auch keine Übertretungen vorgeworfen, welche sich auf diese Fahrt beziehen. Alle ihm vorgeworfenen Übertretungen ergeben sich aus der Auswertung seiner Fahrerkarte, wobei es rechtlich nicht darauf ankommt, ob der Berufungswerber zum Vorweisen seiner Fahrerkarte verpflichtet war oder nicht. Im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle wurde seine Fahrerkarte jedenfalls ausgewertet und dabei die oben angeführten Verstöße festgestellt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es als erwiesen anzusehen, dass er diese Verstöße bei Fahrten begangen hat, welche in den Regelungsbereich der Verordnungen (EG) 561/2010 bzw. (EWG) 3821/85 gefallen sind.

 

Bezüglich der nicht ausreichenden Wochenruhezeiten (Punkt 1 des Straferkenntnisses) ist festzuhalten, dass beim ersten Tatvorwurf die erste relevante wöchentliche Ruhezeit am 4. Oktober 2010 geendet hatte. Im gegenständlichen Straferkenntnis sowie in allen weiteren Verfolgungshandlungen wurde dieses Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit jedoch mit 16. September 2010 angeführt. Dieser Tatvorwurf entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Der zweite Vorwurf betreffend die wöchentlichen Ruhezeiten betrifft

den Zeitraum vom 19. September 2010, 12:06 Uhr bis 26. September 2010.

Im Straferkenntnis (und auch in allen anderen vorgegangen Verfolgungshandlungen) wurde der Beginn dieses Zeitraumes jedoch mit dem 20. September 2010 bezeichnet. Auch dieser Vorwurf entspricht nicht den Tatsachen.

 

Bezüglich der wöchentlichen Ruhezeiten wurde daher dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist kein richtiger Tatvorwurf vorgehalten, sodass bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisses die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. In diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

Alle anderen dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen stimmen jedoch mit der Auswertung der Fahrerkarte überein und sind daher als erwiesen anzusehen. Er hat diese Übertretungen daher in objektiver Hinsicht zu verantworten und das Verfahren hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass ihn an den Übertretungen kein Verschulden treffen würde. Es ist daher zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen.

 

Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht mit jenem LKW begangen hat, welcher im Straferkenntnis angeführt ist. Dieser Umstand ist jedoch bei derartigen Übertretungen nahezu typisch, weil es regelmäßig vorkommt, dass Berufskraftfahrer mit verschiedenen Fahrzeugen unterwegs sind und im Straferkenntnis nur jenes Fahrzeug angeführt werden kann, das der Berufungswerber bei der Kontrolle tatsächlich lenkte. Aus diesem Grund ist daher das bei den jeweiligen Übertretungen tatsächlich verwendete Fahrzeug auch nicht Tatbestandsmerkmal der jeweiligen Übertretung.

 

5.3.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe ist jeweils davon abhängig wie die Einzelnen Übertretungen im Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG eingeordnet sind. Dabei stellen Unterschreitungen der Ruhezeit von mehr als zwei Stunden bzw. Überschreitungen der Tageslenkzeit von mehr als zwei Stunden jeweils sehr schwerwiegende Verstöße dar. Beträgt die Lenkzeit bis zur Einhaltung einer ausreichenden Lenkpause zwischen fünf und sechs Stunden, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe für die dem Berufungswerber in den Punkten 2 und 4 vorgeworfenen Übertretungen beträgt daher jeweils 300 Euro, bezüglich Punkt 3 beträgt sie 200 Euro.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Wenn man weiters zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass jene Fahrt, bei welcher die Kontrolle stattgefunden hat, vom Anwendungsbereich der angeführten Verordnungen ausgenommen ist, so hat der Berufungswerber durch sein freiwilliges Vorliegen der Fahrerkarte wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sodass ihm auch der Strafmilderungsgrund des
§ 34 Abs.1 Z.17 StGB sinngemäß zu Gute kommt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Bezüglich der Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diese gleich in neun Fällen nicht eingehalten hat. Die Unterschreitungen sind auch in mehreren Fällen durchaus als massiv einzuschätzen, so hat sie zum Beispiel am 7. Oktober 2010 weniger als drei Stunden und am 26. September 2010 sowie am 19. September 2010 jeweils weniger als fünf Stunden betragen. Lediglich in einem einzigen Fall (am 30. September 2010) war die Ruhezeit nur um zwölf Minuten zu kurz, dagegen stellen sieben der neun Unterschreitungen jeweils für sich betrachtet bereits einen schwerwiegenden Verstoß dar. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher gravierend.

 

Bezüglich der Lenkpausen ist anzuführen, dass der Berufungswerber am 1. Oktober 2010 eine Lenkzeit von mehr als acht Stunden zwischen zwei ausreichenden Lenkpausen eingelegt hat. Dies würde einen sehr schwerwiegenden Verstoß – und damit eine Mindeststrafe von 300 Euro – bedeuten. Offenbar hat bereits die Erstinstanz zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt, dass in diesem Fall eine Lenkpause von 20 und 28 Minuten eingehalten wurde, sodass die zweite Lenkpause lediglich um zwei Minuten zu kurz war. Hätte diese anstelle von 28 Minuten tatsächlich 30 Minuten betragen, so würde an diesem Tag gar keine Überschreitung der Lenkzeit zwischen zwei Lenkpausen vorliegen. Offenbar hat die Erstinstanz dies bei der Strafbemessung zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt. Die übrigen Übertretungen stellen jedoch ebenfalls einen schwerwiegenden Verstoß dar, sodass die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro beträgt, wobei sich die Erstinstanz mit der Verhängung dieser Mindeststrafe begnügt hat.

 

Bezüglich der Tageslenkzeiten ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit in sieben Fällen überschritten hat, mehrmals auch ganz massiv. So ergibt sich zum Beispiel vom 7. Oktober 2010, 08:50 Uhr bis 9. Oktober 2010, 01:50 Uhr eine Tageslenkzeit von mehr als 22 Stunden wobei die längste Unterbrechung in diesem Zeitraum nur etwas mehr als drei Stunden betragen hat. Auch in vier anderen Fällen ergeben sich ganz massive Lenkzeitüberschreitungen, sodass von einem sehr hohen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Andererseits war die Lenkzeitüberschreitung am 13. Oktober nur ganz geringfügig (20 Minuten) und auch am 30. September ergibt sich die Tageslenkzeit von 13 Stunden und 47 Minuten nur daraus, dass der Berufungswerber in diesem Zeitraum eine um lediglich 11 Minuten zu kurze Ruhezeit eingehalten hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte in diesem Punkt die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden.

 

Insgesamt erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen jedoch auf Grund des hohen Unrechtsgehalt trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1000 Euro, bei Sorgepflichten für Gattin und eine Tochter) erforderlich. Sowohl aus general-, als auch spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung (bzw. eine weitere Herabsetzung in Punkt 4) nicht in Betracht. Derart kurze Ruhezeiten und so überlange Lenkzeiten können im Interesse der Verkehrssicherheit nicht toleriert, sondern müssen entsprechend streng bestraft werden, um einerseits den Berufungswerber, andererseits alle anderen Berufskraftfahrer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu V: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

 

 

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