Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166461/2/Kof/Gr

Linz, 16.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R. N.,
geb. x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
20. September 2011, VerkR96-5968-2011 betreffend Übertretung des KFG iVm der EG-VO-561/2006 zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I. Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 400 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 40 Euro

                                                                                                                    440 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 80 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

Tatort:  Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Ortsgebiet, Goldwörther
             Landesstraße Nr. 1506; Anhaltung Höhe Gemeindeamt Feldkirchen an der Donau.
Tatzeit:  22.06.2011, 00:15 Uhr.

Fahrzeug:  LKW, Kennzeichen BR-......

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden
berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.05.2011 um 19.33 Uhr.

Ruhezeit von 27.05.2011, 12.46 Uhr bis 19.33 Uhr, das sind 6 Stunden 46 Minuten.
Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.05.2011 um 19.17 Uhr.

Ruhezeit von 30.05.2011, 11.24 Uhr bis 19.17 Uhr, das sind 7 Stunden 52 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 07.06.2011 um 20.16 Uhr.

Ruhezeit von 08.06.2011, 12.55 Uhr bis 20.16 Uhr, das sind 7 Stunden 20 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 09.06.2011 um 21.03 Uhr.

Ruhezeit von 10.06.2011, 12.58 Uhr bis 21.03 Uhr, das sind 8 Stunden 4 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.06.2011 um 20.05 Uhr.

Ruhezeit von 15.06.2011, 12.42 Uhr bis 20.05 Uhr, das sind 7 Stunden 23 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.06.2011 um 21.16 Uhr.

Ruhezeit von 17.06.2011, 12.48 Uhr bis 21.16 Uhr, das sind 8 Stunden 27 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.06.2011 um 19.16 Uhr.

Ruhezeit von 20.06.2011, 10.50 Uhr bis 19.16 Uhr, das sind 8 Stunden 25 Minuten.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von   675,00 Euro

 

falls diese uneinbringlich ist;  Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Stunden

 

gemäß § 134 Abs. 1, 1a und 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

67,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  742,50 Euro.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Oktober 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026;

vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084 ua.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich, da

-         gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet  und

-         der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese nicht beantragt hat.

 

Der Bw hat nur an jedem zweiten Tag einen LKW gelenkt und das Ausmaß der erlaubten täglichen sowie wöchentlichen Lenkzeit bei weitem nicht ausgeschöpft.

 

Um innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes die verkürzte Mindestruhezeit von
9 Stunden einzuhalten, hat der LKW–Lenker spätestens 15 Stunden nach Beginn der täglichen Lenkzeit die tägliche Ruhezeit zu beginnen. –

Dies hat der Bw an den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tagen nicht eingehalten.

 

Die "Nichteinhaltung" der erforderlichen täglichen Ruhezeit erfolgte an insgesamt sieben Tagen – die Anwendung des § 20 VStG war dadurch nicht möglich;

vgl. VwGH vom 17.12.1998, 96/09/0299

 

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw

-         die erlaubte Lenkzeit kein einziges Mal überschritten hat,

-         die erlaubte Wochenlenkzeit sogar beträchtlich unterschritten hat  und

-         nur jeden zweiten Tag einen LKW gelenkt hat,

ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 400 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabzusetzen.

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10%
der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum