Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523005/2/Ki/Ga

Linz, 17.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 9. November 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Oktober 2011, VerkR21-740-2011/LL, wegen einer Aufforderung sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeug amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zu Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG iVm §66 Abs. 4 AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, VerkR21-740-2011/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch einen wiederholten Missbrauch von Suchtmitteln, welche geeignet sind, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen, seitens der Behörde begründete Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung bestehen und die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung daher anzuordnen war.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9. November 2011 Berufung erhoben und beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der der Behörde zu Grunde liegende Sachverhalt keinesfalls die Aufforderung rechtfertige, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, geschweige denn Befunde beizubringen, weil ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berühren würde. Auch sei bei der Anhaltung durch das Stadtpolizeikommando Linz kein Fahrzeug jeglicher Art gelenkt worden. Hingewiesen wird auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berühre.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. November 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war entbehrlich, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d2 Z 1 AVG ).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz (Kriminalreferat – Suchtmitteldelikte) vom 3. Oktober 2011 wurde der Berufungswerber am 25. September 2011 in einem Linzer Lokal von Kriminalbeamten einer Personenkontrolle unterzogen, wobei festgestellt werden konnte, dass er sich im Besitz einer Blechdose mit 0,7 g Marihuana befand. Der Rechtsmittelwerber habe sich geständig gezeigt und angegeben, das Suchtgift vor ca. 2 Monaten in Linz von einer nicht näher bekannten Person für seinen Eigenkonsum erworben zu haben, er konsumiere seit ca. 10 Jahren selten Marihuana, zuletzt am 25. September 2011. Weitere Fakten sind dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, die Erstbehörde erließ ohne weiteres Ermittlungsverfahren den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) gegeben sind, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, das ist im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020 u.a.).

 

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiters ständig, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen berührt (VwGH 24. April 2001, 2000/11/0231 u.a.).

 

Den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Berufungswerber mehr als gelegentlich Cannabis konsumiert hat, es mag zutreffen, dass er am Tag der Feststellung (25. September 2011) derartiges zu sich nahm, ausdrücklich hat er jedoch angegeben, dass er seit ca. 10 Jahren selten Marihuana konsumiere. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Marihuanakonsum über eine gelegentliche Einnahme hinaus geht, finden sich nicht.

 

Unter Berücksichtigung der obern zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Berufung Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

VwSen-523005/2/Ki/Ga vom 17. November 2011

 

Erkenntnis

 

FSG §24 Abs4

 

Ein lediglich gelegentlicher Konsum von Cannabis berührt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht.

 

 

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