Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420699/21/Br/Th

Linz, 17.10.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn X, vom 03. September 2011, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem Magistrat der Stadt Linz (§ 51 StL) zurechenbares Organ mit der Dienstnummer X,  durch dessen am 27.8.2011 vor 14:42 Uhr angeordneten Entfernung des vom Beschwerdeführer gehaltenen PKW's, mit dem polizeilichen Kz. PKW X, welcher damals im Bereich des X in einem Halte- und Parkverbot  [ausgenommen Personen mit Ausweis gemäß § 29b Abs.1 StVO] abgestellt war, nach der am 17.10.2011 unter Einbeziehung eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Der Beschwerdeführer hat dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz 887,20 Euro an Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Zu II.: § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 3. September 2010 brachte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat nachfolgendes Beschwerdevorbringen ein:

"Über Anregung des Herrn Polizeipräsidenten Hofrat Dr. X vom 2.9.2011 (in Ablichtung beiliegend) als Reaktion auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde (beiliegend), erhebe ich nachstehende Beschwerde gem. § 88 SPG wegen nachstehend geschilderter rechtswidriger Amtshandlung:

Ich habe am 27.8.2011 um ca. 13.00 UHR meinen PKW X am X so abgestellt, dass ich die dort ausgeschilderte Halteverbotszone von 9m nach bestem Wissen eingehalten habe.

Nachdem diese nicht markiert war, war ich auf mein Schätzungsvermögen angewiesen. Obwohl an der Innenseite der Windschutzscheibe meines PKW wegen der in der Altstadt fallweise kurzfristig errichteter Baustellen bzw. Halteverboten über der Bewohnerparkkarte meine Tel. deutlich lesbar angebracht ist (Fahrzeughalter X) musste ich zu meiner Überraschung am 28.8.2011 feststellen, dass mein PKW nicht mehr vorhanden war. Es wurde mir von der Polizei mitgeteilt, dass dieser auf deren Veranlassung von der Fa. X abgeschleppt worden sei. Obwohl dieser Firma kein gesetzliches Rückhalterecht zusteht, musste ich den PKW gegen Bezahlung von € 229.20 „auslösen"! Darüber hinaus kann von einer Verkehrsbehinderung nicht im Entferntesten die Rede sein, was laut Judikatur des VerwGH Grundvoraussetzung für ein Abschleppen darstellt. Ob und wie eine verbotene „Zusammenarbeit" zwischen den einzelnen Beamten und der Fa. X besteht, wird die KorrStA hoffentlich prüfen.

Jedenfalls erachte ich mich in meinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten der Eigentumsfreiheit, der persönlichen Freiheit verletzt und überdies diskriminiert. Anhand von Fotos kann ich nicht nur meine Darstellung bekräftigen, sondern auch die Tatsache, dass der PKW der zur „Tatzeit" direkt vor mir parkte, den ganzen Sonntag 28.8.11 so in der 9m Zone geparkt war, dass diese mit dem Kleinwagen geradezu blockiert wurde und zu meinem Erstaunen unbehelligt blieb!

Wie ich mich überzeugt habe, war in diesem PKW X kein Behindertenausweis gem. § 29b StVO angebracht.

Sollte ich von einer Person welche in der Nachbarschaft wohnhaft ist und über einen Behindertenausweis verfugt angezeigt worden sein, besteht für mich der begründete Verdacht, dass diese ihren Freunden bzw. Familienmitgliedern auf diese Art und Weise Parkraum in einem Gebiet des Mangels an Stellplätzen freizuhalten bestrebt ist.

Beweis: 6 Fotos, Schreiben Dr. X, meine zeugenschaftliche Einvernahme, event. abzuhaltender Ortsaugenschein.

Ich beantrage die Rechtswidrigkeit dieser faktischen Amtshandlung festzustellen und den Rückersatz des von mir ausgelegten Betrages von € 229,20 plus Taxikosten € 9,- zu veranlassen, sowie die POLDION Linz bzw. die Rep. Österreich als Rechtsträger in den Kosteersatz zu verfällen.

Eventuelle Gebühren wollen Sie mir bitte vorschreiben.

 

 

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat forderte die belangte Behörde am
5. September 2011 zur Aktenvorlage binnen vier Wochen und  zur Erstattung einer Gegenschrift auf. Dieses Schreiben wurde nachrichtlich auch an den Polizeidirektor gerichtet um die Koordination der offenbar in der Sphäre der Polizeiinspektion Landhaus befindlichen Aktenvorgänge rascher zur Vorlage bringen zu können.

 

 

1.2. Am 22. September 2010 übermittelte die belangte Behörde die Verordnung über das dort bestehende Halte- u. Parkverbot, einschließlich den Bescheid über die dort stattfindenden Baumaßnahmen und erstattete per 15.9.2011 eine umfassende Gegenschrift, die hier am 28.9.2011 einlangte.

Diesen Beilagen befand sich auch eine umfassende Bilddokumentation beigeschlossen.

Darin wird die verfahrensgegenständliche Behindertenzone ausführlich dargestellt. Ebenso wurde darin auf das Fotomaterial des Anzeigelegers bzw. der Abschleppfirma verwiesen.

An dieser Örtlichkeit seien zwei Bewohner mit Behindertenausweis aufhältig, welche regelmäßig Beschwerde über die durch andere Fahrzeuge verstellte Behindertenzone führten. Dies würden die ständige Anzeigen des Meldungslegers und seiner Kollegen  und auch Abschleppungen von dort belegen.

Die belangte Behörde verwies in der Folge auf die rechtsgültige Verordnung des Stadtsenates vom 13.5.2011, welche im Zuge der Bewilligung der Baustelle idZ vom 16.5. bis 14.12.2011 erlassen wurde. Die dort errichtet gewesene  Behindertenzone X  bis X in der Länge von neun Metern (etwa zwei Autolängen) habe bedingt durch die Bauarbeiten aufgelassen werden müssen. Aus diesem Grund sei die im gleichen Ausmaß die gegenständliche Behindertenzone (Halte- u. Parkverbot) verordnet worden (Hinweis auf VO 16.1.2001, GZ 101-5/19 – 330054866); der gegenständliche Behindertenparkplatz sei von der Firma X am 16.5.2011 eingerichtet und die "neun Meter-Linie" mit einem Strich auf der blauen Linie markiert worden.

Rechtlich wurde von der belangten Behörde auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und die darauf bezogene Judikatur verwiesen.

Die belangte Behörde beantragt abschließend die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung abzuhalten und ihr die gemäß der VO des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 456/2008 die entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

 

3. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

 

3.1. Im Zuge einer derartigen Maßnahmenbeschwerde hat der Unabhängige Verwaltungssenat den angefochtenen Verwaltungsakt nach jeder Richtung hin – d.h. unabhängig vom Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, in welchen konkreten subjektiven Rechten er sich als verletzt erachtet – auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen und diesen gegebenenfalls als rechtswidrig zu erklären.

Gemäß gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der UVS im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde einerseits ohne Bindung an die vom Rechtsmittelwerber gerügten Beschwerdepunkte – und somit nach jeder Richtung hin – zu untersuchen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. z.B. VwSlg 14729 A/1997 [verst. Sen.] sowie die umfangreichen Judikatur- und Literaturnachweise bei J. Hengstschläger - D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 3, Wien 2007, RN 20 f zu § 67c, m.w.N.);

ergibt sich in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit, so hat sich der UVS andererseits auf den (bloßen) Ausspruch der Rechtswidrigkeit als solcher zu beschränken; insbesondere kommt es ihm dagegen nicht zu, im Zuge seiner Entscheidung darüber hinaus auch noch weitere bzw. sämtliche Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen bzw. umgekehrt festzustellen, welche der behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen (vgl. J. Hengstschläger - D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 3, Wien 2007, RN 29 zu § 67c, mwN zit. im h. Erk. vom 30.06.2011,  VwSen-420595/49/Gf/Mu VwSen-420597/37/Gf/Mu).

 

 

3.2. Beweis erhoben wurde durch Erörterung und Verlesung der gesamten Akteninhalte einschließlich der im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung beigeschafften Beweismittel und Fotos.

Anlässlich der unter Teilnahme des Beschwerdeführer und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger RI X als Zeuge zum Abschleppanlass befragt. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer dazu gehört. Über Antrag des Letztgenannten wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung auch noch ein Ortsaugenschein durchgeführt.

 

 

3.3. Akten- u. Faktenlage:

Der Beschwerde sind an Beweismitteln 6 Lichtbilder von der Örtlichkeit an der das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt wurde beigeschlossen. Die an den Polizeidirektor gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.8.2011 und dessen Antwort an den Beschwerdeführer vom 2.9.2011 findet sich ebenfalls der Beschwerde angeschlossen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat schaffte die verfügbaren Dokumentation der Abschleppfirma bei (ON 4 bis 7). Dort findet sich auch das Fahrzeug an der Position seiner nachfolgenden Entfernung abgebildet.

Im Zuge der Aktenanforderung und Übermittlung der Gegenschrift wurden  im Wege des Meldungslegers weitere Fotos, der Verordnungsakt, sowie der Bescheid betreffend die Baumaßnahmen dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt (ON 12).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier dem Unmittelbarkeitsgrundsatz folgend geboten.

 

 

3.2.1. Würdigung der Beweise:

Der Meldungsleger führte als Zeuge aus, dass es seit der baustellenbedingten Verlegung der fraglichen Verbot mit Ausnahme für zwei Behindertenstellplätze ("Halte- und Parkverbot" für zwei "Behindertenparkplatz" erlassen wurde und zwar - entsprechend einer Zusatztafel gemäß § 52 Z. 13a lit. c Abs. 1 StVO iSd § 52 Z. 13b letzter Satz StVO), bereits mehrfach zu Beschwerden von dort betroffenen Anwohnern gekommen ist. Insgesamt habe er selbst seit der Einrichtung dieses entsprechend beschilderten Halte- u. Parkverbotes etwa zehn Abschleppungen veranlasst.

Bezüglich der gegen ihn bestehenden strafrechtlichen Anschuldigung sah der Zeuge trotz entsprechender Rechtsbelehrung keine Veranlassung sich der Aussage zu entschlagen. Der Zeuge stellte überzeugend klar, dass nicht von ihm selbst die Abschleppfirma verständigt wird, sondern diese im Wege der Funkleitzentrale verständigt werde.  Die Berufungsbehörde hegt daher an der Sachlichkeit der Anzeigemotive keine Zweifel.

Auch bestreffend die zumindest teilweise Benützung des den Behinderten vorbehalten Bereiches räumte schließlich der Beschwerdeführer selbst bereits in seiner Eingabe (Kopie des Einspruches gegen die Strafverfügung an die Bundespolizeidirektion Linz), wenn er darin von einem "geringfügigen Hineinragen" spricht (ON 19).

Wie jedoch bereits aus dem vorliegenden Fotomaterial hervorgeht verkürzte der Berufungswerber durch seine Stellposition am 27.8.2011 die "Behindertenzone" um zumindest ganze zwei Meter. Dies bestätigte sich beim Ortsaugenschein einmal mehr. Der Berufungswerber selbst zeigte sein Fahrzeugheck zumindest zwei Meter vor dem Ende des mit neun Meter den Behinderten vorbehaltenen Bereich (s. Bild li. u. Bild 1 die Abschlepposition [hinterer Pkw ist das Bf-Fahrzeug]).

Bereits aus dem von der  Abschleppfirma unmittelbar vor der Fahrzeugentfernung aufgenommenen Foto (Bild 1) geht dies wohl eindeutig hervor. Dort ist der Pkw des Beschwerdeführer mit dessen Heck deutlich hinter dem am Gehsteig angebrachten Eisendeckel positioniert, wobei der "9-Meter-Bereich" noch den gesamten Deckel einschließt (Bild Ortsaugenschein).

Sohin besteht kein Zweifel daran, dass mit dem Abstellen des KFZ des Beschwerdeführer die Benützung des Behindertenstellplatzes entgegen dem Schutzziel der gesetzlichen Bestimmung erfolgt ist.

Die Abschleppung am 27.8.2011 um 14:42 Uhr erfolgte daher zu Recht!

Das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach zwischenzeitig (am 17.9.2011, laut Foto Nr. 4) die Tafel demontiert bzw. gestohlen worden sein dürfte, vermag ihm mit Blick auf den zum fraglichen Zeitpunkt verordneten u. laut Bilder durch Verkehrszeichen eindeutig kundgemachten Verbotsbereich, nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß seiner Beschwerdeausführungen war sein Abstellen des Pkw offenbar auf einen durchaus längeren Zeitrahmen konzipiert, zumal er erst am Folgetag um 09:45 Uhr die Entfernung seines Fahrzeuges bemerkte. Wenn daher der Berufungswerber zu vermeinen scheint, die Abschleppung wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung vorgelegen hätte (gemeint wohl eine konkrete gehbehinderte Person diesen Parkplatz in Anspruch nehmen hätte wollen), kann ihm darin jedenfalls nicht gefolgt werden.  

Dem ist, wie später noch darzulegen sein wird, vielmehr entgegen zu halten, dass damit ein vollstreckbares Ordnungssystem im ruhenden Verkehr schlichtweg obsolet wäre. Unbeachtlich und nicht weiter zu untersuchen ist ferner, ob etwa – wie der Berufungswerber behauptet – ein anderes am 28.8.2011 dort ebenfalls abgestelltes Fahrzeug –nicht abgeschleppt wurde.

Sich im Unrecht auf eine Gleichbehandlung zu berufen geht rechtlich grundsätzlich ins Leere (vgl. VfGH v. 7.6.1999, B2154/98). Was die vom Berufungswerber mit Blick auf diese Abschleppung angedeuteten (amtsmissbräuchliche) "Auftragsvermittlung an die Abschleppfirma seitens des Meldungslegers" angeht, wurde diesbezüglich die vom Beschwerdeführer gegen den Meldungsleger ebenfalls eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde  vom Polizeidirektor an die Korruptionsstaatsanwaltschaft weitergeleitet.

Dieser Vorgang ist für die h. Sachbeurteilung in keiner Weise präjudiziell, zumal es hier die objektiven Kriterien einer zu befürchtenden Verkehrsbehinderung zu  beurteilen gilt.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF., entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).

Dies trifft grundsätzlich auch für die Entfernung von Kraftfahrzeugen zu.

 

 

4.1. Die Vollziehung des § 89a StVO obliegt nach § 94d Z15 StVO 1960 auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Daraus folgt,  dass die Abschleppung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges auf einer Gemeindestraße - auch wenn sie von einem Polizisten angeordnet wird - in den behördlichen Verantwortungsbereich der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fällt.  Im Fall einer Maßnahmenbeschwerde ist daher in Linz gemäß § 51 StL der Magistrat belangte Behörde.

 

 

4.2. Gemäß § 89a Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2005, hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug. Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung verlangt laut gesicherter Judikatur des VwGH ferner, "die begründete Besorgnis, dass es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen werde (vgl 03.10.1990, Zl. 89/02/0195." 

Demnach scheint der Beschwerdeführer auch zu verkennen, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a StVO das Verursachungs- und nicht das Verschuldensprinzip gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30.9.1998, Zl. 98/02/0077). Nur am Rande sei daher erwähnt, dass den Kraftfahrzeuglenker die Pflicht zur gehörigen Aufmerksamkeit trifft und er im Zweifel das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen hat (vgl. VwGH 11.8.2006, 2006/02/0057, mit Hinweis auf VwGH 23. 9. 1994, Zl. 94/02/0286 u. VwGH 30.09.1998, Zl. 98/02/0077).

Das mit einer Entfernung nicht erst zugewartet werden kann bis sich ein von der Ausnahme betroffener Verkehrsteilnehmer beschwert, sollte nicht gesondert erwähnt werden müssen. Selbst wenn bis zur Entfernung keine konkrete Behinderung eingetreten wäre, dh. dem Schutzzweck (noch) nicht entgegen gewirkt gewesen wäre, war doch zu bedenken, dass diese Besorgnis wohl zwingend bestand. Immerhin und das belegt die Darstellung des Beschwerdeführers selbst, hatte er beabsichtigt das Fahrzeug zumindest bis zum nächsten Tag dort stehen zu lassen. Schon alleine dies spricht dafür, dass damit in abstracto dem Normzweck, nämlich dem Schutz von dauernd Gehbehinderten Anwohnern in massiver Weise entgegen gewirkt wurde.

 

 

4.3. Der belangten Behörde ist daher in ihren Ausführungen in der Gegenschrift sowohl der Sache nach als auch im Kostenbegehren zu folgen gewesen. Sie ist in diesem Verfahren die zur Gänze obsiegende Partei.

Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers, sind daher antragsgemäß die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand zuzusprechen.

 

 

4.4. Im § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, ist  die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt festgesetzt:

 

  1. Vorlageaufwande:                               57,40 €
  2. Schriftsatzaufwand:          368,80 €
  3. Verhandlungsaufwand:    461,00 €

 

 

4.5. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist waren der belangten Behörde die gesetzlich vorgesehenen Kosten zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Über die im Punkt II. zugesprochen Gebühren in Höhe von 887,20 Euro liegt ein entsprechender Zahlschein bei.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/02/0332-9

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