Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420679/7/AB/Sta

Linz, 24.10.2011

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger aus Anlass der Beschwerde der M T AG, F,  W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S,  W, vom 1.6.2011 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Beschlagnahme mehrerer Geräte nach dem Glücksspielrecht am 8.4.2011 durch Organe des Finanzamtes Linz den Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1 VwGG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 3. Juni 2011 rechtsfreundlich eingebrachten Schriftsatz vom 1. Juni 2011 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde infolge der vorläufigen Beschlagnahme mehrerer näher konkretisierter Geräte gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz durch Organe des Finanzamtes Linz am 8.4.2011 in  T, J, erhoben und den Antrag gestellt, die Beschlagnahme unter Kostenersatz für rechtswidrig zu erklären sowie ferner zu erkennen, dass die Nichtausfolgung der beschlagnahmten Geräte ebenfalls rechtswidrig sei.

 

2. Die rechtsfreundliche Vertretung der Bf hat die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde telefonisch am 13. Oktober 2011, per E-Mail bestätigt am 20. Oktober 2011, zurückgezogen.

 

3. Die zu VwSen-420679 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher analog dem § 33 Abs 1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde iSd § 79a Abs 3 AVG war nicht zu treffen, weil diese noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind bzw. kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 26 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. B e r g e r

 

 

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