Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166379/2/Bi/Kr

Linz, 24.10.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vertreten durch X, vom 16. August 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 27. Juli 2011, VerkR96-7234-2011, wegen des Auftrages der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich in Angelegenheit des Vorwurfs von Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 9 Abs.7 VStG und § 10 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der beschuldigten Geschäfts­führung des Unternehmens, welches Zulassungsbesitzerin sowohl des Sattelzug­fahrzeuges mit dem rumänischen Kennzeichen X als auch des Sattel­anhängers mit dem rumänischen Kennzeichen X ist und im folgenden als Berufungswerberin bezeichnet ist, da sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalte, gemäß § 10 Zustell­gesetz aufgetragen, zur Durch­führung des Strafverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung das Bescheides einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass, wenn dieser Zustellungsbeauftragte nicht innerhalb der genannten Frist namhaft gemacht werde, die Zustellung aller weiteren Schrift­stücke in diesem Verfahren ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmann­schaft Grieskirchen vorgenommen und die eingehobene vor­läufige Sicherheit in Höhe von 1.700 Euro auf die zu verhängende Strafe angerechnet bzw für verfallen erklärt werden.

Weiters wurden der Bw auf der Grundlage der Anzeige der Polizei­inspek­tion Leopoldsdorf vom 29. April 2011 insgesamt fünf Verwaltungsüber­tretungen als Verantwortliche der X, Zulassungs­besitzerin des Sattel­zugfahrzeuges X und des Sattelanhängers X ist, gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 und 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, begangen am 7. April 2011, 15.15 Uhr, in der Gemeinde Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8 bei km 24.900 in Fahrtrichtung Graz, zur Last gelegt, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten, von X gelenkten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprochen habe.

So sei festgestellt worden, dass

1) auf dem Anhänger teilweise in zwei Reihen auf Paletten gestapelte Säcke mit 21.000 kg Roggenflocken transportiert worden seien, wobei die an der Stirnseite des Anhängers geladenen Paletten nicht formschlüssig verladen, die Paletten an der Rückseite lediglich mit einem Sicherungsbalken gesichert und an den Seiten die Paletten nach oben über die Bordwand hinaus geladen und nur durch eine Plane und die Holzlattung gesichert gewesen seien – Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.e KFG und § 9 VStG. 

2) beim Sattelanhänger der Reifen der 2. Achse links verwendet worden sei, obwohl er zu tief nachgeschnitten und zum Teil das Gewebe sichtbar gewesen sei, obwohl die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten sei – Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 7 Abs.1 KFG 1967 , § 4 Abs.4 KDV und § 9 VStG.

3) beim Sattelanhänger der Reifen der 2. Achse rechts verwendet worden sei, obwohl er zu tief nachgeschnitten und zum Teil das Gewebe sichtbar gewesen sei, obwohl die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten sei – Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.1 KFG 1967 , § 4 Abs.4 KDV und § 9 VStG.

4) dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssten, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungs­gemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erricht werde, weil bei der Betriebsbremse die Bremsleitung einen schweren Mangel, nämlich ständigen Luftverlust bei der Kunststoffbremsleitung, aufgewiesen habe – Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 6 KFG 1967 und § 9 VStG.


5) dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssten, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungs­gemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erricht werde, weil bei der Betriebsbremse der 1. Achse rechts der Radbremszylinder defekt gewesen sei und damit einen schweren Mangel aufgewiesen habe – Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 6 KFG 1967 und § 9 VStG.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil es sich beim angefochtenen Bescheid um einen solchen verfahrensrechtlicher Natur handelt und – bei unbestritten vorliegenden Voraussetzungen gemäß § 10 Zustell­gesetz – eine Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Die Berufungswerberin macht neben dem Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe und "Rückgabe der Bürgschaft" im Wesentlichen geltend, angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Gesellschaft seien nicht auch andere juristische und extrajuristische Kosten leistbar. Es werde um Zustellung an die bekannte Adresse in Rumänien oder per Mail ersucht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 Zustellgesetz kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte 1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder 2. über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekanntge­geben hat.

 


Unbestritten steht fest, dass die Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Sattelkraft­fahr­zeuges ihren Sitz in Rumänien und keinerlei Adresse innerhalb des Bundes­gebietes der Republik Österreich hat, sodass davon auszugehen ist, dass Zustellungen über die Post im Ausland teurer sind als Inlandszustellungen, die außerdem in der Regel rascher und problemloser erfolgen als ins Ausland. Außerdem ist auch bei Zustellungen per E-Mail nicht als gegeben anzunehmen, dass die übermittelten Inhalte lückenlos und vollständig ankommen. Die Aufforderung der Erstinstanz, für das bei ihr anhängige Verfahren VerkR96-7234-2011, dessen Gegenstand im angefochtenen Bescheid genau umschrieben ist, einen Zustellungsbevoll­mächtigten namhaft zu machen, ist gesetzlich vorgesehen und im vorliegenden Fall auch gerechtfertigt. Dabei ist zu betonen, dass ein Zustellungsbevoll­mächtigter nicht die Aufgabe hat, die Berufungswerberin im anhängigen Verwaltungs­straf­verfahren in Rechtsfragen zu vertreten, sondern er primär gewährleisten soll, dass an ihn rechtswirksam, dh mit Wirkung der Zustellung an die Berufungswerberin, zugestellt werden kann. Die Weiterleitung der Schrift­stücke  an die Berufungswerberin erfolgt im Innenverhältnis auf deren Kosten. Das Argument der Berufungswerberin, es sei für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar, weitere juristische oder extrajuristische Kosten aufzuwenden, vermag daher nicht zu überzeugen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen -> Abweisung

 

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