Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210593/2/Lg/Sta

Linz, 14.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder  über die Berufung des A K, L,  U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 12. Oktober 2011, Zl. Agrar96-10-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  Geldstrafen in Höhe von 50 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 8 Stunden verhängt, weil er als Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes L,  U, mit der Betriebsnummer x, seiner gesetzlichen Verpflichtung, im Rahmen der  Agrarstrukturerhebung 2010 bis spätestens 31. März Auskunft zu erteilen, trotz Mahnung und entsprechender Belehrung durch die Bundesanstalt Statistik Austria mittels RSb-Schreiben vom 29. April 2011 unter Setzung einer Nachfrist, zumindest bis 18. August 2011 nicht nachgekommen sei.

Der Bw habe dadurch §§ 2, 6 und 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010, BGBl. II Nr. 122/2010 iVm § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, idF BGBl. I Nr. 111/2010 verletzt und sei deshalb gemäß § 66 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattete mit Schreiben vom 19.8.2011 Anzeige, weil Sie der gesetzlichen Verpflichtung im Zuge der Agrarstrukturerhebung 2010 Auskunft zu erteilen trotz Setzung einer Nachfrist nicht nachgekommen sind.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurden Sie mit Schreiben vom 12.9.2011 aufgefordert, sich bis spätestens 23.9.2011 zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie nach wie vor zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird, wenn Sie dieser Aufforderung zur nachträglichen Auskunftserteilung fristgerecht nachkommen.

 

Mit Schreiben vom 21.9.2011 teilten Sie mit, dass Sie nicht bereit seien den Bogen für die Agrarstrukturerhebung auszufüllen, da die Betriebsdaten bereits überall (AMA, Statistik Austria, Ministerium) bekannt und die bürokratischen Aufwendungen in der Landwirtschaft erschreckend hoch seien.

 

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktions­methoden im Jahr 2010, BGBl. II Nr. 122/2010, war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, mit Stichtag 31. Oktober 2010 eine Agrarstruktur­erhebung durchzuführen.

 

Gemäß § 2 Absatz 1 dieser Verordnung sind statistische Einheiten landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1.      ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;

2.      25 Ar Erwerbsweinbaufläche;

3.      15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder 10 Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;

4.      ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);

5.      Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.

Absatz 2 dieser Bestimmung besagt, dass statistische Einheiten weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche sind.

 

Gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung besteht bei den Befragungen Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Absatz 2 dieser Bestimmung besagt, dass zur Auskunftserteilung jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

Nach Absatz 3 dieser Bestimmung sind zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

 

Nach § 7 der Verordnung haben die Auskunftspflichtigen ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen.

 

Nach § 9 Ziffer 1 des Bundesstatistikgesetzes sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einem Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

 

Gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes begeht, wer den Mitwirkungsverpflichtungen gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt sich daher um ein Ungehorsamsdelikt. Das Gesetz nimmt für eine Strafbarkeit Rechtswidrigkeit und Verschulden an.

 

Zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen gehört auch nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, wodurch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein fahrlässiges Verhalten daher ohne Zweifel angenommen werden kann.

 

Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten macht strafbar, es sei denn, es liegt ein Rechtswidrigkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund vor. Auf Grund der Tatsache, dass Sie trotz nochmaliger Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zumindest bis 23.9.2011 Ihrer Auskunftsverpflichtung an die Bundesanstalt Statistik Österreich nicht nachgekommen sind, sind Rechtswidrigkeit und Verschulden erwiesen, da ein Schuldausschließungsgrund und sonstige Entlastungsgründe nicht gefunden werden konnten. Ihre Begründung stellt keinen Entlastungsgrund dar.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit —der Tat verbundenen Schädigungen oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich

gezogen hat (Abs. 1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StBG sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung erfolgte nach den Grundsätzen des § 19 VStG 1991, wobei das Ausmaß der Übertretung berücksichtigt wurde.

Mildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

 

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.500-fünf Sorgepflichten sowie Hälfteeigentum eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von € 3.000,- herangezogen.

Nach Abwägung aller Umstände sowie Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen und notwendig, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen. Es kann zu keiner Gefährdung Ihres Lebensunterhalts kommen.

 

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von 2.180 Euro und ist notwendig um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Im Falle der Uneinbringbarkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Bw mit folgendem Schreiben vom 25. Oktober 2011:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen den von ihnen erlassenen Strafbescheid 'AGRAR96-10-2011'. Begründung: Es ist für mich nicht einsichtig, dass Daten, die bereits bei den Behörden bekannt sind (AMA, Statistisches Ministerium, Land Oö. usw.)  von uns Landwirten wieder u. wieder eingefordert werden. Außerdem entspricht diese Datensammlerei nicht dem Wunsch nach einer sparsamen Verwaltung. In der Hoffnung auf wohlwollende  Erledigung ..."

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das als (volle) Berufung zu wertende Schreiben ist lediglich mit Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Erhebungen der Bundesanstalt Statistik Austria (in Anbetracht anderer behördlicher Auskunftsverlangen) begründet. Da dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen und auch gegen die Strafbemessung keine Bedenken bestehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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