Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252621/6/Lg/Ba

Linz, 15.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 11. September 2010, Zl. SV96-26-2009/La, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird hinsichtlich der Ausländerinnen B I, I A G und T M C Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt. Hinsichtlich der Ausländerin C A wird die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Hinsichtlich der Ausländerinnen B I, I A G und T M C entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich der Ausländerin C A ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 50 Euro; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro bzw. vier Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 132 Stunden verhängt, weil er am 24.4.2009 die ungarischen Staatsangehörigen B I und C A sowie die rumänischen Staatsangehörigen I A G und T M C als Go-Go-Tänzerinnen beschäftigt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung. In ergänzenden Schreiben vom 7.11.2011 und vom 15.11.2011 teilte der Vertreter des Bw mit, er stimme zu, dass hinsichtlich der hier gegenständlichen Ausländerinnen derselbe Sachverhalt vorliege, wie beim (bestätigenden) Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 26.7.2011, Zl. VwSen-252502/31/Lg/Ba/Sta. Hinsichtlich B, I und T sei jedoch auf die Erfassungswirkung des diesem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde liegenden Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 17.5.2010 hinzuweisen, die für die Deliktsverwirklichung am (hier gegenständlichen) Tattag am 24.4.2009 einschlägig sei. Hinsichtlich C ersuche er, unter Hinweis auf das geringe Verschulden, um eine "milde Beurteilung".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich der Ausländerinnen B, I und T erfolgte eine Bestrafung mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 19.5.2010 (bestätigt mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.7.2011). Der hier gegenständliche Tatvorwurf betrifft eine vor diesem Zeitpunkt liegende Deliktsverwirklichung hinsichtlich dieser Ausländerinnen am 24.4.2009. Der Bw verweist zu Recht auf die Erfassungswirkung des Strafer­kenntnisses des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 17.5.2010. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass durch die Bescheiderlassung (hier: Straferkenntnis vom 17.5.2010) "das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt (ist); einer neuer­lichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte ... mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegen­gehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0136)" (so z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0149). Daher war hinsichtlich dieser Aus­länderinnen das Strafverfahren einzustellen.

 

Hinsichtlich der "neu hinzugekommenen" Ausländerin C wird die Tat dem Grunde nach nicht bekämpft. Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohne Begründung und Anhaltspunkte im Akt von einem Wiederholungsfall ausgegangen wird. Sollten damit die dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 17.5.2010 zugrunde liegenden Taten ins Auge gefasst sein, so ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Straferkenntnis zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat noch nicht erlassen (geschweige denn rechtskräftig) war. Es ist daher vom ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG (1.000 Euro bis 10.000 Euro) auszugehen. Im Hinblick auf das (letztlich) geständige Verhalten des Bw, die Dauer des Verfahrens und auch die bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.7.2011 zur Anwendung gebrachten Gründe, auf die der Bw in seinen ergänzenden Schreiben zur Berufung hinweist (Unbescholtenheit, Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.8.2007, Zl. VwSen-251273), erscheint es vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und den so gewonnenen Strafrahmen voll auszuschöpfen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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