Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523004/2/Bi/Kr

Linz, 17.11.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 8. November 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 3. November 2011, Fe-265/2011, Nsch-200/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird im Anfechtungsumfang abgewiesen und die festgesetzte Entziehungsdauer bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG die von der BPD Steyr am 13. April 2011,
Zl. 11126064, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Führerscheinabnahme am 9. November 2011, entzogen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde eine Nachschulung für alkohol­auffällige Lenker bei einer hiezu ermächtigten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit angeordnet und die Bw aufge­fordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellung­nahme, ebenfalls durchgeführt von einer hierzu ermächtigten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, beizubringen. Der Bw wurde gemäß § 32 FSG ausdrücklich das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und ihr gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein – hinsichtlich aller Klassen – für die Dauer der Verkehrs­unzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 3. November 2011.

 

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei erstmalig wegen Alkohol am Steuer belangt worden, wohne in Steyr und arbeite in X, sodass sie auf das Auto angewiesen sei. Sie ersuche deshalb um Reduzierung der Entziehungsdauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass die Bw am 9. Oktober 2011, 18.08 Uhr, in Steyr, Kreuzung Blümelhuberstraße – Posthofstraße, als Lenkerin des Pkw
X insofern an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt gewesen sei, als sie auf der Blümelhuberstraße stadteinwärts fahrend aufgrund der Nicht­beachtung des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage mit dem Pkw X zusammengestoßen sei. Im Zuge der Unfallermittlungen sei die Bw von X, SPK Steyr, zum Unfallshergang befragt worden, habe dabei sehr gereizt und im Ton aggressiv gewirkt und Alkoholgeruch aus dem Mund und stark gerötete Augenbindehäute aufgewiesen. Um 18.35 Uhr sei sie zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert worden, was sie mit der Begründung, sie sei Asthmatikerin und könne einen Alkotest aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen, abgelehnt habe. Sie sei daraufhin aufgefordert worden, sich zum Polizeiarzt zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorführen zu lassen, was sie verweigert habe mit der Aussage, sie wisse auch so, dass sie besoffen sei und am Unfall Schuld habe; sie saufe seit gestern und habe mindestens 2 %o; die Untersuchung durch den Polizeiarzt könne sie sich sparen, sie habe weder Lust noch Zeit dazu. Was und wie viel sie getrunken habe, konnte sie nicht mehr sagen.

Der Führerschein wurde ihr daraufhin gemäß § 39 Abs.1 FSG vorläufig abgenommen.

 


Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Lenkberechtigung der Bw nach Wiedererteilung am 13. April 2011 – Entziehung vom 4.2.2010 bis 12.4.2011 – mit 12. Oktober 2011 befristet war und mittlerweile erloschen ist (Code 104).

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenk­berechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.4a StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht sind (weiters) berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundes­polizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt dienst­habenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landes­regierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 


Die Bw hat nach ihrer Erklärung nach der Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt durch den Anzeiger, diese Untersuchung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, weil sie Asthmatikerin sei, durch ihre – in keiner Weise bestrittene – Weigerung, sich zu einem bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehalts vorführen zu lassen, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 verwirklicht, für die die vom Gesetzgeber zwingend fest­gesetzte Mindestentziehungs­dauer bei Erstbegehung sechs Monate beträgt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes gehören Alkohol­delikte – dazu zählt zweifelsohne auch die Weigerung, sich nach gesundheitlicher Unmöglichkeit der Atemluftalkoholuntersuchung dem Polizeiarzt zwecks Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts vorführen zu lassen – zu  den schwersten Verstößen gegen Verkehrs­vorschriften, zumal alkoholbeein­trächtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktions­fähigkeit nicht in der Lage sind, die kraft­fahr­spezifischen Leistungs­funktionen zufriedenstellend auszuüben.

Es liegt zwar auf der Hand, dass die Verweigerung der Vorführung zum Polizeiarzt zur Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts an sich keine Gefährlichkeit für den Straßenverkehr bewirken kann, da es sich ja um ein Formaldelikt handelt, jedoch darf keinesfalls außer Acht gelassen werden, unter welchen gegebenen Umständen diese Weigerung erfolgt.

 

Diese auch bei der Bw gesetzlich vorgegebene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten, die gleichzeitig als Prognose zu sehen ist, wann sie wieder verkehrszuverlässig sein wird, ist durchaus angemessen und ohne Zweifel ausdrück­lich geboten, um sie von einer neuerlichen Teilnahme am Straßen­verkehr als Lenkerin eines Kraftfahr­zeuges nach exzessivem Alkoholkonsum abzuhalten. Dabei ist zu bedenken, dass diese Frist nicht primär als Entziehungsdauer, sondern vor allem als Zeitraum, in dem der Bw auch keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, zu sehen ist.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva). 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

 

Der Bw war ihre berufliche Situation im Sinne der an sie gestellten Anforder­ungen hinsichtlich Mobilität und Einsetzbarkeit für den Arbeitgeber und der Umstand, dass ohne gültige Lenkberechtigung der Weg in die Arbeit und von der Arbeit nach Hause kompliziert werden würde, schon vor diesem Vorfall bestens bekannt und sie wäre mit diesem Wissen jederzeit in der Lage gewesen, nach ihrem Alkoholkonsum auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu verzichten.

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden. Die im gegen­ständlichen Verfahren angefallenen Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro wurden bereits bezahlt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Verweigert Alkomat wegen Asthma -> Verweigerung, sich Polizeiarzt zwecks Blutabnahme vorführen zu lassen -> 6 Monate bestätigt

 

 

 

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