Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100926/4/Fra/Ka

Linz, 11.02.1993

VwSen - 100926/4/Fra/Ka Linz, am 11. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr.Fragner über die Berufung des L L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J S, H Straße, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 4. August 1992, VerkR-96/377/1991/Win/Kb, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt.

I.: Der Berufung wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird im angefochtenen Umfang behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit Straferkenntnis vom 4. August 1992, VerkR-96/377/1991/Win/Kb, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.3 lit.a und § 24 Abs.3 lit.f StVO 1960, 2.) § 99 Abs.3 lit.a und § 7 Abs.2 StVO 1960, 3.) § 99 Abs.2 lit.a und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 4.) § 99 Abs.2 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, 5.) § 99 Abs.3 lit.b und § 4 Abs.5 StVO 1960 und 6.) § 134 Abs.1 und § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 Strafen verhängt, weil er 1.) in der Zeit vom 25.1.1991, 19.30 Uhr bis 28.1.1991, 3.00 Uhr, den dreiachsigen Sattelauflieger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 31.150 kg mit dem behördlichen Kennzeichen Oauf dem Parkplatz in der Hstraße geparkt hat, obwohl das Fahrzeug weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt abgestellt war. 2. Weiters hat er am 26.1.1991 um 18.08 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen R auf der T-Landesstraße von R kommend in Richtung L gelenkt, wobei er in der dort befindlichen Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite abkam und die Lenkerin des entgegenkommenden PKW's O zum Ablenken nötigte, wodurch sie auf den Gehsteig abkam. Er hat somit bei Gegenverkehr den PKW nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt. 3. Durch sein unter Ziffer 2 geschildertes vorschriftswidriges Fahrmanöver ist ein Unfall mit Sachschaden entstanden, den er bei gebotener Aufmerksamkeit auch wahrnehmen mußte. Er hat es jedoch unterlassen, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden sofort anzuhalten, 4. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl auch der Nachweis der Identität mit der Geschädigten unterblieben war und 5. an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, weil er nach dem Unfall am 26.1.1991 zwischen 18.15 Uhr und 19.15 Uhr drei Achtel Cherry konsumierte und somit seine geistige und körperliche Verfassung zur Unfallzeit verschleiert hat. 6. Bei der unter Ziffer 2 angeführten Fahrt hatte er den Führerschein nicht mitgeführt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von jeweils 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil jeweils keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der abgefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß a) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und b) die Identität der Tat (zB. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH vom 13. Juni 1984, Slg.11466A, vS). Nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 leg.cit. genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, vS). Um dem Erfordernis des unverwechselbaren Feststehens der Identität der Tat zu genügen, muß im Spruch des Strafbescheides die Tat dem Beschuldigten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft worden ist. Der Spruch muß weiters geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Hinsichtlich der angefochtenen Fakten (§ 7 Abs.2 sowie § 4 Abs.1 lit.a, § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO 1960) ist bezüglich der oben dargestellten Erfordernisse folgendes festzustellen:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, den in Rede stehenden PKW auf der T-Landesstraße von R, OÖ., kommend in Richtung L gelenkt zu haben, und die in Rede stehenden Übertretungen "in der dort befindlichen Rechtskurve" begangen zu haben. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatortkonkretisierung kann diese Bezeichnung nicht genügen, sondern es ist eine genauere Angabe der Tatörtlichkeit erforderlich (beispielsweise durch Angabe von Hausnummern oder Bezeichnung von Straßenkilometern). Im übrigen ist zu konstatieren, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aktenwidrig ist. Darin wird ausgeführt, daß der Beschuldigte den PKW auf der T-Landesstraße von R kommend in Richtung L gelenkt hat. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens R vom 5.2.1991 wurden die in Rede stehenden Fakten jedoch im Ortsgebiet von L verwirklicht. Abgesehen davon, daß auch diesbezüglich eine Tatortkonkretisierung im Sinne der oben angeführten Kriterien nicht vorgenommen wurde, hält sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht für befugt, eine derart weitreichende Spruchberichtigung vorzunehmen, da diese einer Auswechslung der Tat gleichkäme, denn selbst wenn man die Auffassung vertritt, daß während der Verfolgungsverjährungsfrist Verfolgungshandlungen ergangen sind, können diese aufgrund der mangelhaften Anzeige hinsichtlich der Tatortkonkretisierung nicht als tauglich angesehen werden (vgl. die Umschreibung in der Anzeige, wo von einer Rechtskurve die Rede ist).

Es war daher bereits aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß noch näher auf die vom Berufungswerber aufgezeigten Umstände einzugehen war.

Über die Fakten eins und sechs war nicht abzusprechen, da diese unangefochten blieben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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