Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730529/5/Wg/Gru

Linz, 14.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, X, X, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. August 2007, AZ: 1033031/FRB, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

The appeal is dismissed as being inadmissible

 

Rechtsgrundlage/legal basis:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. August 2007, AZ: 1033031/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Ent­scheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung.

 

3. Mit Bescheid vom 19.2.2008, St-204/07, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung nicht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 sowie den §§ 86, 87 FPG bestätigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.4.2011, Zl. 2008/21/0205-7, o.a. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat als nunmehr zuständige Berufungsbehörde das Verfahren fortzusetzen. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den am 11. Oktober 2011 vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.1. Unstrittig steht fest, dass mittlerweile ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist (ROT-WEISS-ROT – KARTE PLU, gültig von 23.8.2011 bis 22.8.2012).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Die bekämpfte Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG wurde die Rückkehrentscheidung mit Erteilung des Aufenthaltstitels gegenstandslos.

 

Die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.1.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

Instruction on the right to appeal

 

No legal remedies are permitted against this decision.

 

Information

 

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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