Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730130/2/BP/Wu

Linz, 19.09.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Vietnam, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. November 2010, AZ: 1034475/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Đơn khiếu nại của quý vị bị bác bỏ vì không có lý do cơ sở và quyết định mà bị khiếu nại được khẳng định.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. November 2010,
AZ: 1034475/FRB wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Vietnam, am 3. September 2002 illegal nach Österreich eingereist sei und am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, der am 18. April 2007 zweitinstanzlich abgewiesen worden sei. Mit VwGH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 sei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt worden.

 

Seither halte er sich ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Mit Schreiben vom 2. November 2010 sei der Bw von der beabsichtigten Ausweisung in Kenntnis gesetzt worden.

 

Insbesondere gibt die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bw vom 15. November 2010 wieder, aus der ua. hervorgehe, dass der Bw von 1974 bis 1983 in X, Vietnam, die Volks- und Hauptschule besucht habe, wobei er keine Zeugnisse habe vorlegen können. Eine spezielle Berufsausbildung habe der Bw nicht genossen. Seine Schwester – eine österreichische Staatsangehörige – sowie eine Nichte würden in Österreich leben. Derzeit sei er nicht beschäftigt. Im Jahr 2005 habe er 6 Monate als Saisonarbeiter gearbeitet. Bis zum 31. Oktober 2010 habe er den Lebensunterhalt über die Grundversorgung von der X bestritten; der Versicherungsschutz bestehe noch bis ca. Mitte November 2010.

 

Der Bw könne unentgeltlich bei einer Bekannten wohnen. Er sei seit 2002 in Österreich aufhältig und habe überhaupt keinen Bezug mehr zum Vietnam.

 

Zum Sachverhalt führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Bw unbescholten sei.

 

Der Bw sei erst mit 34 Jahren nach Österreich eingereist. Im Vietnam hielten sich noch die Mutter sowie die Tochter X auf .

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des rund 8-jährigen Aufenthalts in Österreich die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben des Bw darstelle, der allerdings dadurch zu relativieren sei, dass dieser Aufenthalt auf Rechtsgrundlage eines unbegründeten Asylantrages nur temporär legal beruht habe. Am 25. September 2003 sei dem Bw bereits der erstinstanzliche abweisende Bescheid im Asylverfahren zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe dem Bw bewusst sein müssen, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handle. Dem Bw habe bewusst sein müssen, dass er ein Privatleben während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. So habe er nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Aus einem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Bw keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe. Die berufliche Integration sei daher als stark gemindert anzusehen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben.  

 

Nachdem der Bw erst im Alter von 34 Jahren nach Österreich eingereist sei, habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, dort die Schulausbildung genossen. Er verfüge über keine familiären oder relevanten verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Im Vietnam hingegen seien die Mutter sowie die Tochter des Bw aufhältig. Eine Reintegration sei daher zumutbar.

 

Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010.

 

Zunächst wird der Antrag gestellt:

a) den in Rede stehenden Bescheid dahingehend abzuändern, als die dauernde Unzulässigkeit einer Ausweisung ausgesprochen werde,

b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu

c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten, sondern vielmehr die für den hohen Grad an sozialer Integration sprechenden Elemente nochmals betont.  

 

Die berufliche Integration sei nicht an seinem Willen, sondern an den gesetzlichen Bedingungen für Asylwerber gescheitert. Die Tatsache, dass er gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid Berufung erhoben habe, könne den Grad der Integration nicht mindern, wie auch die Tatsache, dass er finanzielle Unterstützung karitativer Einrichtungen in Anspruch genommen habe.

 

Darüber hinaus weist der Bw auf die lange Dauer des Asylverfahrens hin und sieht im Lichte der Judikatur des VfGH die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung als nicht gegeben an.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Auch ein aktueller Versicherungsdatenauszug ergab keine Änderung zu den vorgetätigten Ausführungen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Allerdings ist bei der Beurteilung der Ausweisung bzw. der Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt    entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren         Aufenthaltstatus   bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw - mangels Vorliegens eines Familienlebens im engeren Sinn im Bundesgebiet - lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist. Die Tatsache, dass die Schwester des Bw – eine österreichische Staatsangehörige – sowie auch eine Nichte hier aufhältig sind, ist im Rahmen der privaten Interessen aber jedenfalls zu berücksichtigen.

 

3.4.2. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.3. Im vorliegenden Fall ist aber auch insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

 

Demnach hat der dem § 61 Abs. 2 FPG vergleichbare § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. auch E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348).

 

Ein z.B.  rund 10 Jahre und 9 Monate dauernder Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) verleihen den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).

 

3.4.4. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw schon seit rund 9 Jahren im Bundesgebiet: Lediglich 6 Monate dieses Zeitraums war der Bw überhaupt berufstätig. Er ist nicht als selbsterhaltungsfähig einzustufen und bezog über weite Strecken des Aufenthalts Grundversorgung und finanzielle Hilfe karitativer Einrichtungen. Es kann – unabhängig von einem allfälligen Arbeitswillen des Bw und den rechtlichen Möglichkeiten hiezu für Asylwerber - keinesfalls von einer beruflichen Integration gesprochen werden.

 

Verglichen mit dem oa. Erkenntnis des VwGH ist hier nicht nur die dort beschriebene – allenfalls als exemplarisch angeführte – Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren unterschritten; was aber noch mehr ins Gewicht fällt, ist die fehlende Verfestigung der beruflichen Integration. 

 

Die belangte Behörde ging zwar davon aus, dass der Bw über Deutschkenntnisse verfügt, was aber jedenfalls nicht durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewisen wurde. Als verfestigtes Merkmal der sozialen Integration kann also die sprachliche Integration nicht angeführt werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Bw vor den Asylbehörden vietnamesische Übersetzung in Anspruch genommen hatte.

 

Der Bw ist unbescholten und gibt glaubhaft an, dass nach er einem 9-jährigen Aufenthalt ein gewisses Maß an sozialer Integration erlangen konnte. Zudem leben seine Schwester sowie eine Nichte in Österreich, zu denen er offensichtlich Kontakt hat. 

 

Nach einem 9-jährigen Zeitraum ist durchaus nachvollziehbar, dass die Bindung an den Heimatstaat nicht allzu intensiv sein dürfte. So scheint die Behauptung des Bw, wonach er dort hin keine Kontakte mehr habe, durchaus glaubwürdig, auch, wenn darauf hinzuweisen ist, dass insbesondere seine Tochter noch im Herkunftsstaat lebt.

 

Hier ist weiters bei einer Abwägung festzustellen, dass der Bw 34 Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt, dort die Schulausbildung absolviert, den Militärdienst geleistet hat und die Sprache beherrscht, weshalb eine Reintegration nicht undenkbar und bei einer Gesamtbeurteilung wohl auch jedenfalls zumutbar ist.

 

Der Tatsache, dass er völlig unbescholten ist sowie dem zu bejahenden Umstand, dass die private Integration des Bw auf Basis eines unsicheren Aufenthalts entstand, muss hier nicht näher getreten werden.

 

Wenn der Bw vermeint, eine Ausweisung sei aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr zulässig, ist ihm entgegenzuhalten, dass die einzelnen von ihm angestrengten Asyl- sowie Beschwerdeverfahren per se nicht als überdurchschnittlich lange und von staatlicher Seite zu verantwortender  Verzögerung getragen zu bezeichnen sind.

 

3.4.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist festzustellen, dass die für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechenden Elemente des öffentlichen Interesses gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK die persönlichen Interessen des Bw an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

 

3.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Q u y ề n    k h á n g    t ố

Không có phương tiện pháp lý nào được phép chống lại quyết định này.

 

H ư ớ n g    d ẫ n

Quí vị có thể khiếu nại chống lại quyết định này trong thời gian là 6 tuần kể từ ngày nhận được quyết định này tại Tòa án hành chánh và/hoặc Tối cao pháp viện;  Đưa Đơn khiếu nại này phải được thông qua bởi một luật sư - ngoại trừ những trường hợp đặc biệt. Lệ phí cho mỗi đơn khiếu nại này là Euro 220.

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.03.2013, Zl.: 2011/21/0267-8

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