Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730292/4/BP/Wu

Linz, 02.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der Türkei, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 15. September 2010, GZ.: Sich40-43399, betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 15. September 2010, GZ.: Sich40-43399, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 iVm. §§ 63 bis 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger der Türkei, am 30. April 2007 bei der BH Gmünd einen Erstantrag "Familienangehöriger" gestellt und sich dabei auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen berufen habe. Am 12. Juni 2007 sei ihm eine Erstbewilligung, gültig bis 11. Juni 2008, ausgestellt worden. Am 12. Juni 2008 und am 12. Juni 2009 seien die jeweiligen Verlängerungsanträge bewilligt worden.

 

Im Rahmen einer Einvernahme vor der BH Gmünd am 30. November 2009 habe die Gattin des Bw bekanntgegeben, dass sich dieser bereits im März 2009 ihr gegenüber geäußert habe, sie nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet zu haben. Im Juni 2009 habe ihr der Bw mitgeteilt sich scheiden lassen zu wollen, da er jetzt den zweiten Aufenthaltstitel bekommen hätte. In Österreich könne ihm nun nichts mehr passieren. Weiters habe er geäußert, dass er bereits vor der Eheschließung und während der Ehe in der Türkei eine Freundin gehabt habe, welche er nach der Scheidung heiraten und nach Österreich bringen werde. Diese Vorgehensweise habe auch bei seinem Vater und seinem Bruder funktioniert, weshalb er ebenfalls so vorgehen würde.  

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Bw mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 habe der Bw im Wesentlichen angegeben, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Liebesheirat gehandelt habe, in deren Rahmen Streitigkeiten wie in anderen Ehen auch normal seien. Der Bw sehe als deren Auslöser die Familie seiner Gattin. Vor allem der Schwiegervater arbeite auf eine Scheidung hin. Da der Bw während der Woche auswärts arbeite und seine Frau herzkrank sei, lebe sie bei ihrer Familie. Die Beschuldigungen seien allesamt haltlos.

 

Bei einer Befragung der Schwiegereltern des Bw am 4. März 2010 vor der BH Gmünd habe die Schwiegermutter ua. ausgeführt, dass es ihrer Einschätzung nach eine Liebesheirat gewesen sei, jedoch der Bw – trotz des kurzen Zeitraums des Kennenlernens – auf eine rasche Heirat gedrungen habe, sie habe von Anfang an den Eindruck gehabt, dass der Bw die Tochter nicht wirklich geliebt habe: Den Kontakt zu den Schwiegereltern habe er gemieden. Das gemeinsame Kind habe der Bw noch nicht einmal gesehen.

 

Auch der Schwiegervater habe angegeben, dass es sich bei der Ehe aus seiner Sicht um eine Liebesheirat gehandelt habe. Er habe ebenfalls Zweifel daran gehabt, dass der Bw seine Gattin wirklich lieben würde, da er nur von Europa und vom Arbeiten gesprochen habe. Weiters habe der Schwiegervater angegeben, keinen Einfluss auf die Ehe genommen zu haben. Es habe Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Bw gegeben, da letzterer die Tochter ausnutze und vom Schwiegervater beim Lügen ertappt worden sei. Die Ehestreitigkeiten führe er auf die Bequemlichkeit und die Lügen des Bw zurück. Er habe der Tochter geraten die Drohungen des Bw zu ignorieren, fürchte aber nun, dass der Bw ihr und dem Kind etwas antun könnte.

 

Am 14. Mai 2010 habe der Bw bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger gestellt und sich dabei auf die aufrechte Ehe berufen.

 

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 9. Juni 2010 habe die Ehegattin des Bw angegeben, dass die Ehe im Jahr X geschlossen worden und dass der Bw im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei. Der gemeinsame Haushalt habe rund 6 Monate bestanden, danach sei der Bw nach Linz gegangen. Als im Mai 2008 die Verlängerung des Aufenthaltstitels angestanden sei, sei der Bw wieder zu seiner Gattin gezogen, habe sich bei ihr entschuldigt und vorgeschlagen, es noch einmal "zu probieren". Die Gattin sei mit dem Bw nach Linz gezogen, wo sie jedoch auch immer alleine gewesen sei. Nach einiger Zeit habe sie erfahren, dass der Bw eine Freundin habe, die ihn mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt habe, die er auch auf die Gattin übertragen habe. Bei der nächsten Visumsverlängerung habe er Druck auf sie ausgeübt. Er habe sich entschuldigt. Nach der Visumsverlängerung sei die Gattin des Bw schwanger geworden. Der Bw habe aber das Kind nicht gewollt und sich für eine Abtreibung ausgesprochen. Nach der Visumsverlängerung habe der Bw in Folge seine Gattin verlassen und sie auch nicht mehr gesehen. Der Bw habe auch den Sohn noch nie gesehen und bezahle auch keinen Unterhalt. Sein Bruder habe die Gattin des Bw unter Druck gesetzt.

 

Am X habe ein Scheidungstermin stattgefunden. Der Bw habe die Zustimmung verweigert und daran die Bedingung der Visumsverlängerung geknüpft.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus, dass sie das Vorliegen der Scheinehe als erwiesen ansehe, was die Annahme im Sinne des
§ 60 Abs. 1 FPG rechtfertige, dass durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Schutzgütern zuwiderlaufe. Die hier triftigen Gründe für diese Annahme erfüllten zwar nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG, seien wohl aber in ihrer Gesamtheit betrachtet dazu geeignet § 60 Abs. 1 FPG zu bejahen. Ein gemeinsames Familienleben habe nie stattgefunden.

 

Es liege darüber hinaus keine Verletzung des § 66 FPG vor und könne damit gerechnet werden, dass das derzeit noch zu bejahende Gefährdungspotential nach Ablauf von 10 Jahren wegfallen werde.   

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw druch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 29. September 2010.

 

In der Berufung stellt der Bw zunächst fest, dass in rechtlicher Hinsicht keine Scheinehe vorgelegen sei, zumal es sich bei der Verbindung um eine Liebesheirat gehandelt habe, sich seine Gattin und er davor schon seit vielen Jahren in der Türkei gekannt hätten, in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt hätten, aus dem auch ein gemeinsamer Sohn entstamme, der Bw aus beruflichen Gründen den Wohnsitz vom Haus der Schwiegereltern nach Linz verlegt habe, wohin ihm auch seine Gattin für eine gewisse Zeit nachgezogen sei und er entgegen der nunmehrigen Darstellung seiner Gattin, welche die Scheidungsklage erhoben habe, sehr wohl bereit sei für das Kind zu sorgen, was auch durch Überweisungsbelege dokumentiert werden könne. Abgesehen davon tritt der Bw zum Teil der Beweismittelfeststellung und
–würdigung entgegen und betont mehrfach, dass Motiv der Ehe nicht die Erlangung eines Aufenthaltstitels, sondern die Zuneigung gewesen sei, was im Grunde auch von den Schwiegereltern nicht bestritten werde, die allerdings vor allem nach der Geburt des Sohnes starken Einfluss auf ihre Tochter genommen hätten. Dass die Gattin, während der Bw auf Montage gewesen sei, bei ihren Eltern wohnte, sei einvernehmlich vereinbart worden, da die Gattin an einem Herzfehler leide und daher die Wohnungnahme bei den Eltern aus medizinischer Sicht von Vorteil gewesen sei.

 

Die Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes sei daher unzulässiger Weise erfolgt.

 

Abschließend wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides Gestellt.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Mit Schriftsatz vom 8. September 2011 gibt der Bw einen Wechsel seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt und führt nochmals aus, dass auch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem seinen keine Scheinehe vorliege.

 

Der gemeinsame Haushalt, das gemeinsame Familienleben und der aus der Verbindung stammende Sohn ließen den Schluss der Scheinehe nicht zu. Dass sich die Ehepartner in der Folge gestritten hätten und nun in Scheidung leben würden, ändere daran nichts.

 

Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw von 13. August 2007 bis 1. August 2008 in der X, in X, wie auch seine Gattin, polizeilich gemeldet war, wobei als Unterkunftgeber der Schwiegervater ausgewiesen ist. Ab 1. August 2008 ist der Bw in der X in X gemeldet.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1., 1.2. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

Dazu ist anzuführen, dass unbestritten ist, dass ein gemeinsamer Haushalt und ein gemeinsames Eheleben über einen zumindest halbjährlichen Zeitraum bestanden. Es ist nicht von besonderer Relevanz, welche der – ihren Motiven nach – unterschiedlichen Darstellungen der Ex-Ehepartner über die anschließende räumliche Trennung den Tatsachen entspricht oder auch, ob bei der Eheschließung eines der Motive des Bw die Erlangung eines Aufenthaltstitels gewesen sein mag. Ohne Zweifel hat aber das Eheleben auch noch im Jahr 2009 bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes – sei es wiederauflebend – fortgesetzt bestanden, was im Grunde auch von der Gattin des Bw nicht in Abrede gestellt wird.

 

Auch die Frage der Unterhaltszahlungen für das Kind spielt für den relevanten Sachverhalt keine besondere Rolle.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw im relevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel verfügte, bzw. aufgrund des am 14. Mai 2010 gestellten Verlängerungsantrages dessen Wirkungen noch gemäß § 24 NAG fortdauern, weshalb grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen sind.

 

Hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache, die die Rechtsgüter des
§ 63 Abs. 1 FPG zu gefährden geeignet sind, verweist Abs. 2 dieser Bestimmung auf die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungs-         gesetzes oder des          Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft          worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts           für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen          Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht   geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das    Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei    Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt    worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche         Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt        oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale        Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw den Tatbestand der Scheinehe verwirklicht habe, was im Grunde des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG anzusehen wäre.

 

Wie aber festzustellen ist, wurde die Ehe nicht zum Schein, sondern in natura eingegangen, indem eheliche Gemeinschaft, aus der im Übrigen auch ein Kind entstammt, sowie ein gemeinsamer Haushalt und ein gemeinsames Familienleben zumindest über einen halbjährigen Zeitraum bestanden, wobei – aus den Aussagen der Ehegattin - auch anzunehmen ist, dass die Beziehung darüber hinaus immer wieder aufgenommen wurde.

 

Nachdem sich also aus dem Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die vormalige Ehe des Bw nicht als Scheinehe zu qualifizieren ist und vom Bw weiters keine relevanten Sachverhalte gesetzt wurden, die die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Nachdem der Bw offenkundig der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 32,50 Euro (Eingabegebühr + Beilage) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum