Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150897/4/Re/Hu

Linz, 03.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn S S Ö, H,  I, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. August 2011, Zl. BauR96-15-2011, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 24. August 2011, Zl. BauR96-15-2011, über Herrn S S Ö wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf  die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels eingeräumt. Der Bw ließ die Frist jedoch ungenutzt verstreichen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut vorliegendem Rückschein am 2. September 2011 zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 16. September 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 19. September 2011 per Fax eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Reichenberger

 

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