Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166187/4/Zo/Eg

Linz, 20.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 30. Mai 2011, Zl. VerkR96-525-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 und 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 59 Stunden) verhängt, weil dieser am 26.11.2010, 14:16 Uhr, in der Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn A8, Fahrtrichtung Suben, bei km 25.000, als Fahrer der Fahrzeuge: Kz. X (Sattelzugfahrzeug) und Kz. X (Sattelanhänger) drei näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 und 2 der EG-VO 561/2006 begangen habe.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 11. Juni 2011 persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber Berufung erhoben, vorerst durch Vorlage von Einkommensunterlagen samt handschriftlichem Zettel (ohne Datum), welche am 28. Juni 2011 der Post zur Beförderung übergeben wurden. Mit E-Mail vom 1. Juli 2011, 05:11 Uhr, hat der Berufungswerber dann neuerlich Berufung gegen die Strafhöhe erhoben. Er führt an, dass seit Jänner 2011 sein Einkommen 783,75 Euro betrage und legte neuerlich Einkommensunterlagen bei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber am 11. Juni 2011 persönlich übernommen. Der Berufungswerber hat sich erstmals mit Unterlagen und einem handschriftlichen Zettel (ohne Datum) gegen die Strafhöhe gewendet, wobei diese Unterlagen erst am 28. Juni 2011 der Post zur Beförderung übergeben wurden und hat dann am 1. Juli 2011 per E-Mail  neuerlich schriftlich Berufung gegen die Strafhöhe erhoben.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 1. September 2011 hat der Berufungswerber dahingehend reagiert, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einen Ratenzahlungsantrag gestellt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen, da die Berufungsfrist am 25. Juni 2011 abgelaufen ist, das Rechtsmittel jedoch erst – siehe oben – am 28. Juni 2011 erstmals eingebracht wurde.

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Über ihr Ratenansuchen hat die BH Grieskirchen zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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