Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166253/11/Bi/Kr

Linz, 09.11.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 12. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 2. August 2011, VerkR96-5790-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am
8. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am
25. Februar 2011, 13.50 Uhr, im Ortsgebiet Mörstalling, Gemeindegebiet Diersbach, Bezirk Schärding, Sighartinger Straße L1139 auf Höhe km 3.405 in Fahrtrichtung Kopfing als Lenker des Pkw X die im Ortsgebiet zulässige Höchstge­schwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. November 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn RA X, des Zeugen X und des kfz-technischen Amtssachverständigen X durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw gesteht zu, zur genannten Zeit den genannten Pkw im angeführten Ortsgebiet gelenkt zu haben, bestreitet aber die vorgeworfene Geschwindigkeit.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am damaligen Standort des Messbeamten, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Mess­beamte unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein Gutachten des Amts-SV erstellt wurde.

 

Das Beweisverfahren hat klar und eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte am 25. Februar 2011, 13.30 Uhr, vor Durchführung der Lasermessungen das verwendete Lasermessgerät auf einem Dreibeinstativ gesichert hat. Er hat vor Messbeginn beim Einschalten des Geräts den vorgeschriebenen Selbsttest ausgelöst und die Null-Km/h-Messung auf einen ca 100 m entfernten Wegweiser durchgeführt. Er hat aber nach eigenen Aussagen keine Zielerfassungskontrolle in vertikaler und horizontaler Richtung gemacht.

 

Punkt 6.2.2.5. der "Ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung GZ 2666/2009 vom 27. Mai 2009 für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed", lautet: "Die einwandfreie Funktion des Laser­-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers wird beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen.

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen.

Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0 km/h" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmesser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll belegen."

Damit ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das beim Pkw des Bw erzielte Lasermessergebnis nicht verwertbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeitrage fallen naturgemäß nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Gerätefunktionskontrolle (Zielerfassungskontrolle) nicht durchgeführt – Messergebnis lt. Zulassung nicht verwertbar -> Einstellung

 

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