Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522829/11/Fra/Bb/Gr

Linz, 10.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung von R. B.,       geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 12. April 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. März 2011, GZ 10/490286, betreffend Einschränkung der Lenkberechtung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 8 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt hat mit Bescheid vom 29. März 2011, GZ 10/490286, R.B. (der nunmehrigen Berufungswerberin) die Gültigkeit der am 3. Juli 1987 erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B durch zeitliche Befristung bis 29. März 2014 eingeschränkt und als Auflagen das Tragen einer geeigneten Brille oder Kontaktlinsen (Code 01.06), ein Fahrverbot bei Dämmerung und in der Nacht (Code 05.01), die jährliche Vorlage (erstmals bis spätestens 29. März 2012) einer internistischen Stellungnahme mit Nachweis dreimonatiger internistischer Kontrollen (Code 104), die jährliche Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme sowie eine  amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines internistischen und augenfachärztlichen Facharztbefundes vorgeschrieben.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Bescheid bildet die Bestimmung des § 24 Abs.1 FSG.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter – mit Schriftsatz vom 12. April 2011 – rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, ein weiteres augenfachärztliches Gutachten einzuholen, eine Beobachtungsfahrt durchzuführen und in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Als Berufungsgründe wurden insbesondere unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Im Einzelnen führt die Berufungswerberin dazu im Wesentlichen an, dass der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Augenheilkunde Dr. R. H. in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt habe, dass die gesetzlich geforderte Sehleistung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erreicht werde und nur eine gering herabgesetzte Nachtfahrtauglichkeit bestehe, wobei im Nyktometer ohne Blendung noch ein unauffälliger Befund erhoben worden sei und mit Blendung keine Sehzeichen erkannt worden seien.

 

Die Berufungswerberin vertritt die Meinung, dass das Erkennen von Sehzeichen im Nyktometer mit Blendung keine Voraussetzung dafür sei, die gesetzlich geforderte Sehleistung zu erreichen. Das Blenden einer Testperson im Nyktometer habe nichts mit dem Blenden eines Kraftfahrzeuglenkers im Straßenverkehr bei Dunkelheit zu tun.

 

Ob die gesetzlich geforderte Sehleistung bei Dunkelheit mit einer Blendung durch Gegenverkehr oder andere Blendewirkungen erreicht werde, sei nur durch eine Beobachtungsfahrt bei Nacht mit blendendem Licht des Gegenverkehrs im Beisein eines Augenfacharztes zu beantworten.

 

Immerhin habe sie seit dem Jahr 1987, seit sie im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist, regelmäßig bei eingetretener Dämmerung oder Dunkelheit mit Blendewirkungen durch den Gegenverkehr Kraftfahrzeuge gelenkt, ohne hiebei mit einem Unfall in Zusammenhang gestanden zu sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 14. April 2011,     GZ 10/490286, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und in die Berufung sowie Einholung einer augenfachärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2011 und eines Gutachtens gemäß § 8 FSG der amtsärztlichen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. E.W. vom 28. Juli 2011, GZ Ges-310708/2-2001-Wim/Kir.

 

Das amtsärztliche Gutachten Stellungnahmen vom 28. Juli 2011, GZ Ges-310708/2-2001-Wim/Kir, wurde der Berufungswerberin zuhanden ihres Rechtsvertreters – nachweislich - zur Kenntnis gebracht und es hat sich diese dazu bislang nicht geäußert.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich auf Grund der vorliegenden Gutachtenslage als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche weder von der anwaltlich vertretenen Berufungswerberin noch von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln – folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

4.1.1. Die Berufungswerberin wurde am 28. Dezember 2010 durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt amtsärztlich untersucht. Anlass für diese Untersuchung war die Verlängerung ihrer bis 4. Jänner 2011 zeitlich befristeten und unter der Auflage Code 01.06 (Brillen oder Kontaktlinsen) erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Die Amtärztin beurteilte die Berufungswerberin unter Zugrundelegung eines Augenfacharztbefundes von Dr. R. H. vom 17. Dezember 2010 und einer internistischen Stellungnahme des Dr. N. P. vom 24. November 2010 in ihrem am 25. März 2011 erstellten amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (Klasse B) gesundheitlich bedingt geeignet.

 

Es wurde die Befristung der Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von drei Jahren sowie die Erteilung von Auflagen, nämlich die Verwendung einer Brille oder Kontaktlinsen (Code 01.06), ein Fahrverbot bei Dämmerung und in der Nacht (Code 05.01), die jährliche Vorlage einer internistischen Stellungnahme mit Nachweis dreimonatiger internistischer Kontrollen, die jährliche Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme sowie die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines internistischen und augenfachärztlichen Facharztbefundes rechtzeitig vor Ablauf der zeitlichen Befristung vorgeschlagen.

 

Begründet wurden die vorgeschlagene Befristung und die Auflagen mit dem bei der Berufungswerberin bestehenden insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit diabetischer Retinopathie sowie der arteriellen Hypertonie mit Anämie und der Autoimmunhyperthyreose.

 

4.1.2. Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens beigezogene amtsärztliche Sachverständige der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung kam in ihrem Gutachten vom 28. Juli 2011, GZ Ges-310708/2-2011-Wim/Kir, - ebenso wie die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt - zu dem Ergebnis, dass bei der Berufungswerberin auf Grund des nach wie vor nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus und den bereits vorliegenden Sekundärkomplikationen (diabetische Retinopathie und Polyneuropathie) amtsärztliche Kontrollen erforderlich sind, da sich insbesondere als Sekundärkomplikation eine diabetische Retinopathie sehr rasch verschlechtern und in kürzester Zeit die ausreichende Sehschärfe zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr vorliegen könnte. Deshalb sei zumindest jährlich eine Kontrolle des internistischen Befundes mit dreimonatigen Blutzuckermessungen und ein jährlicher augenfachärztlicher Befund erforderlich, um diese mögliche Verschlechterung ehest erkennen zu können.

 

Überdies sei bei der Berufungswerberin auch zeitweise eine derartige Beeinträchtigung bei Blendung in der Nacht gegeben, sodass sie den Gegenverkehr nicht bemerken könne. Dies korreliere zeitweise mit den hohen Blutzuckerschwankungen. Aus diesem Grund sei daher derzeit die Nachtfahrtauglichkeit der Berufungswerberin nicht gegeben.  

 

Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt, um die bereits am Nyktometer gemessenen Einschränkungen entkräften zu können, wurde von der Amtssachverständigen als nicht sinnvoll erscheinend deswegen abgelehnt, da insbesondere gerade im Rahmen einer Beobachtungsfahrt die Blutzuckerwerte sehr gut eingestellt sein könnten und dies bereits einige Tage später nicht mehr der Fall sein könnte und damit die Blendempfindlichkeit bei der Berufungswerber wiederum drastisch erhöht sein könnte. Die Amtärztin schlug vor im Rahmen der zeitlichen Befristung im Ausmaß der Dauer von drei Jahren eine eventuell gute stabile Blutzuckereinstellung abzuwarten und eventuell nach einem Jahr einen neuerlichen augenfachärztlichen Befund mit Nyktometermessung beizubringen.

 

Als Grundlage für ihre Beurteilung verwies die amtsärztliche Sachverständige auf die im Akt zu Grunde liegenden ärztlichen Atteste und Befunde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs.2 erster Satz FSG).

 

Gemäß § 5 Abs.5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

Gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Die Berufungswerberin leitet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit diabetischer Retinopathie und Polyneuropathie. Trotz laufender Insulinmedikation ist die Zuckerkrankheit bei der Berufungswerber nicht optimal eingestellt. Da auch bereits Sekundärerkrankungen vorliegen, ist die amtsärztliche Einschätzung, dass ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung wahrscheinlich ist, durchaus begründet. Die beigezogene amtsärztliche Sachverständige hat schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass mit weiteren Folgewirkungen bzw. einer weiteren raschen Verschlechterung der bestehenden Sekundärkomplikationen gerechnet werden müsse, als im Rahmen einer diabetischen Retinopathie die Sehkraft drastisch eingeschränkt sein könnte und dies Auswirkungen auf die Fahreignung haben könnte.

 

Bedingt durch die hohen Blutzuckerschwankungsbreiten kann bei der Berufungswerberin zeitweise auch eine Beeinträchtigung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Nacht durch Blendungswirkung insofern nicht ausgeschlossen werden, als sie unter Umständen nicht in der Lage ist, herannahenden Gegenverkehr zu erkennen. Im Rahmen einer vorgenommenen Nyktometeruntersuchung mit Blendung konnte die Berufungswerberin jedenfalls keine Sehzeichen erkennen, sodass von der derzeitigen Fahruntauglichkeit der Berufungswerberin bei Dämmerung und Nacht auszugehen ist und eine Beobachtungsfahrt auf Grund der variierenden Schwankungsbreiten der Blutzuckerwerte tatsächlich wenig sinnvoll erscheint. Es ist daher der entsprechende Antrag auf Durchführung einer Beobachtungsfahrt abzuweisen.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 15. September 2009, 2009/11/0084; 25. April 2006, 2006/11/0042) ist eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG dann zulässig, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Solche konkrete Fakten sind sowohl dem erstinstanzlichen Amtsarztgutachten vom 25. März 2011 als auch dem aktuellen Gutachten nach § 8 FSG vom 28. Juli 2011 abzuleiten, weshalb ausgehend von den amtsärztlichen Feststellungen eine Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B in Form einer zeitlichen Befristung im Ausmaß der Dauer von drei Jahren, die Vorschreibung der Verwendung einer Brille oder Kontaktlinsen (Code 01.06), ein Fahrverbot bei Dämmerung und in der Nacht (Code 05.01), die jährliche Vorlage einer internistischen Stellungnahme mit Nachweis dreimonatiger internistischer Kontrollen (Code 104), die jährliche Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme sowie die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines internistischen und augenfachärztlichen Facharztbefundes rechtzeitig vor Ablauf der zeitlichen Befristung unumgänglich ist.

 

Es erscheint – nicht zuletzt - auch zum Eigenschutz der Berufungswerberin als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich, den weiteren Krankheitsverlauf durch die genannten Einschränkungen und Auflagen zu überwachen. Die Berufungswerberin hat gegen das ihr nachweislich zugekommene und somit bekannte Gutachten der Amtssachverständigen vom 25. März 2011 weder Einwände erhoben noch diesem auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen, weshalb die darin enthaltenen Ausführungen als beweiskräftig anzusehen sind und das Gutachten daher der Entscheidung zu Grunde zu legen ist.

 

Die zeitliche Befristung sowie die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchung bei Diabetes mellitus ergibt sich (nunmehr) auch zwingend aus den Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 11 Abs.2 und 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV, welche am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten sind (vgl. 5. Novelle zur FSG-GV, BGBl. II Nr. 280/2011, Datum der Kundmachung 22. August 2011).

 

Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung.


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum