Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730099/4/SR/Jo

Linz, 07.11.2011

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, pakistanischer Staatsangehöriger, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 12. August 2010, AZ. 1054503/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 12. August 2010, AZ 1054503/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm. 31 Abs. 1 und 1a, sowie 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – in der damals geltenden Fassung – die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass der Bw pakistanischer Staatsbürger und am 18. Juni 2003 illegal nach Österreich eingereist sei. Am selben Tag habe der Bw einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Mai 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerde vorerst aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 15. April 2010 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In der Stellungnahme vom 4. Juni 2010 habe der Rechtsvertreter die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung bekanntgegeben.

 

Seit 15. April 2010 halte sich der Bw rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

In der Folge führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründe und eine Ausweisung des Bw zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) geboten sei. Das im § 53 Abs. 1 FPG – in der damals geltenden Fassung – eingeräumte Ermessen sei daher im Sinne des Bescheidspruches zu handhaben und eine Ausweisung auszusprechen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 6. August 2010, erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw mit Schriftsatz vom 19. August 2010 rechtzeitig Berufung.

 

Nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes, der Beschreibung der stattgefundenen Integration und des Hinweises auf die Antragsstellung nach dem NAG beantragt der Rechtsvertreter die Aufhebung der vorliegenden Ausweisung.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

3.2. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist (siehe Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Abfrage der EKIS-Datenbank. Überdies wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug angefordert.

 

Die EKIS-Anfrage ergab, dass dem Bw mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. August 2011 ein Aufenthaltstitel (GZ AEG/42162, ROT WEISS ROT Karte PLUS [§ 41a/9 NAG], gültig bis 4. August 2012, freier Zugang zum Arbeitsmarkt) erteilt worden ist.

 

3.4. Die Erteilung des angeführten Aufenthaltstitels steht unbestritten fest.

 

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig ist, weshalb die in Rede stehenden Verwaltungsakte von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurden.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Die bekämpfte Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erteilt wird.

 

4.2.2. Unbestritten wurde dem Bw am 5. August 2011 ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt. Die Ausweisung ist somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandlos geworden.

 

Die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf die Ausweisung des Bw wirkt daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer des Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

5. Da der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Stempelgebühren) angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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