Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730236/4/Wg/Wu

Linz, 08.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwältin X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 13. Oktober 2010, Zl. 1-1026260/FP/10, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot mit 36 Monaten festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

Аппеляция частично удовлетворяется и оспариваемое решение утверждается с условием, что запрет на возвращение устанавливается на 36 месяцев

В остальном аппеляция  отклоняется как необоснованная.

 

Юридическое основание:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 13. Oktober 2010, Zl. 1-1026260/FP/10, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 62 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z 8 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die BPD ging dabei davon aus, dass der Bw am 10. Februar 2009 illegal einer Beschäftigung ohne die erforderlichen Berechtigungen nach dem AuslBG nachgegangen sei. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Rückkehrverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw, zumal der Bw in Österreich über keine familiären Verbindungen verfügen würde.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Oktober 2010. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge dem Bescheid der BPD Wels vom 13. Oktober 2010 dahingehend abändern, dass das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot von 5 Jahren aufgehoben wird und das Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen ihn einzustellen, in eventu die Rückkehrverbotsdauer angemessen herabzusetzen sowie den gegenständlichen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Er erhob sein gesamtes bisheriges Vorbringen zum Bestandteil des Berufungsschriftsatzes. Die erstinstanzliche Behörde setze sich nicht damit auseinander, dass ihn am gesamten inkriminierten Sachverhalt kein persönliches Verschulden treffe und ihm auch kein Vorwurf dahingehend gemacht werden könne, dass er sich in irgendeiner Richtung auffallend fahrlässig verhalten hätte. Er habe die Arbeiten am Haus durch das von X beauftragte Unternehmen nur als Aushilfsdienst für einen Freund verrichtet. Herr X schildere glaubwürdig und nachvollziehbar der rechtsfreundlichen Vertreterin, dass ein Freund von ihm, X, von Herrn X Unterkunft und Verpflegung erhalten habe und dieser Freund Herrn X noch einen Gefallen schuldig gewesen sei. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt reduziere sich auf die Tatsache, dass er für einen Freund auf der Baustelle von Herrn X am 10. Februar 2009 von 9.00 bis 13.00 Uhr geholfen habe, Bauschutt wegzutragen. Er habe richtig geschildert, dass ihm Herr X als freiwilliger Berater bei der Caritas umfassende Unterstützung gegeben habe und ihm unter anderem seinen Pkw für private Fahrten geborgt habe. Aus diesem Grund und aus der Beziehung zu dem Freund, welcher ursprünglich für Herrn X die Arbeiten verrichten hätte sollen, habe er freiwillig bei Wegräumarbeiten von Bauschutt in der Dauer von einigen Stunden auf der Baustelle in Wels geholfen. Es sei dafür keinerlei Arbeitslohn vereinbart gewesen. Die Aussage von Herrn X, dass er davon ausginge, dass Asylwerber auch ohne Arbeitsbewilligung 30 Euro verdienen dürften, dies täglich, sei eine reine Mutmaßung von Herrn X und habe mit ihm persönlich nichts zu tun. Er habe nicht 30 Euro von Herrn X erhalten und werde dies Herr X in der angebotenen Zeugenaussage auch bestätigen. Es sei aus rechtsstaatlicher Sicht unverhältnismäßig, jemanden, der für einen anderen eine Tätigkeit für nur 2 Stunden verrichtet habe, ohne dafür etwas zu bekommen und dies nur für einen Freund erfolgt sei, ein Rückkehrverbot in der Dauer von 5 Jahren zu verhängen, wenn sich diese Personen ansonsten nichts zuschulden kommen habe lassen. Er dürfe die Berufungsinstanz ersuchen, die Verhängung des Rückkehrverbotes auch unter diesem Aspekt zu prüfen. Von der BPD Wels seien seine familiären Bindungen in Österreich nicht ausreichend ermittelt worden und entstünde der zugrunde gelegte Sachverhalt unter falschen Annahmen. Er sei verheiratet und habe zwei schulpflichtige Kinder in Österreich, welche seit 5 Jahren, so wie er, aufhältig seien und insbesondere seine Kinder in der Schule sehr gut integriert seien. Sie würden Deutsch sprechen, insbesondere seine Kinder hätten sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbauen können.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung übermittelt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der Bw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 verzichtet hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. September 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. September 2005 einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde zugelassen. Das Bundesasylamt wies aber mit Bescheid vom 16. November 2006 den Asylantrag gemäß § 7 und § 8 Asylgesetz ab und sprach eine Ausweisung aus. Das Berufungsverfahren ist nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig.

 

Seine Gattin X, geboren X, reiste mit den beiden gemeinsamen Kindern X, geboren X, und X, geboren X, am 31. Mai 2006 legal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Der am X geborene Sohn X stellte am 3. Juli 2009 einen Asylantrag. Alle Genannten sind russische Staatsangehörige.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16. November 2006 auch die Anträge der X und der gemeinsamen Kinder als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung angeordnet. Der AGH hat über die dagegen erhobenen Berufungen noch nicht entschieden. Da die Asylverfahren der Familie X zugelassen wurden, verfügen alle genannten Familienmitglieder während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Der Bw, seine Gattin und die gemeinsamen Kinder haben ihren Hauptwohnsitz an der Adresse X.

 

Der Bw wurde am 10. Februar 2009 in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr von Herrn X im Zuge von Sanierungsarbeiten an dessen Haus mit Hilfsarbeiten beschäftigt. Der Bw wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen-Wels, KIAB, bei Stemmarbeiten, bzw. Wegräumen von Bauschutt im Haus angetroffen. Der Bw war Herrn X aus seinem Engagement im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung bekannt und wurde dem Bw unter anderem dessen Pkw zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich einer Entlohnung für die Hilfsarbeiten war nichts vereinbart, X ging jedoch davon aus, dass es Asylwerbern möglich ist, täglich 30 Euro zu verdienen, ohne die entsprechenden Ansprüche als Asylwerber zu verlieren.

 

Festzuhalten ist, dass deswegen gegen Herrn X ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG durchgeführt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat kam dabei in seiner Berufungsentscheidung vom 21. Jänner 2010 zu dem Ergebnis, dass sehr wohl eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG vorlag.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ging bei seiner Entscheidung vom 21. Jänner 2010 von folgendem Sachverhalt aus:

 

"Der Bw ist Eigentümer eines Wohnhauses in X. Das Haus weist drei Stockwerke mit einer Geschoßfläche von rund 250 auf. Im Haus stellte der Bw dem russischen Asylwerber X und seiner Familie eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung.

 

Im Zuge von Sanierungstätigkeiten am Haus durch vom Bw beauftragte Unternehmen beschäftigte der Bw am 10. Februar 2009 die beiden russischen Staatsangehörigen

1.     X, geb. X, und

2.     X, geb. X

mit Hilfsarbeiten. Die beiden ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, KIAB, bei Stemmarbeiten bzw. beim Wegräumen von Bauschutt im Haus angetroffen.

 

Herrn X kennt der Bw über dessen im Haus untergebrachten Bruder X. Herr X, dem der Bw u.a. bereits seinen Pkw zur Verfügung gestellt hat, ist dem Bw ebenfalls aus seinem Engagement im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung bekannt.

 

Hinsichtlich einer Entlohnung für die Hilfsarbeiten war nichts vereinbart, der Bw ging jedoch davon aus, dass es Asylwerbern möglich ist, täglich 30 Euro zu verdienen, ohne die entsprechenden Ansprüche als Asylwerber zu verlieren.

 

Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigungen lagen nicht vor."

 

Weiters führte der UVS in seiner Entscheidung vom 21. Jänner 2010 zur Beweiswürdigung aus:

 

"Darin (Anm: in der mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2009) schilderte der Bw glaubwürdig und nachvollziehbar seine Beziehung zu den beiden auf der Baustelle angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen. Zwar versuchte der Bw darzulegen, dass die beiden Ausländer aus eigenen Stücken die Hilfsarbeiten durchgeführt haben, jedoch muss diesbezüglich auf die sehr glaubwürdige Darstellung des Zeugen X verwiesen werden, der angab: "Er hat mich gebeten, ihm zu helfen, und ich habe ihm auf dieser Baustelle zwei Stunden geholfen. Ich habe Bauschutt weggetragen." (vgl. Tonbandprotokoll Seite 4). Aufgrund dieser Schilderungen und der Erstverantwortung des Bw anlässlich der Kontrolle ("Nachdem X dort unentgeltlich wohnen kann wurde mit ihm vereinbart, dass er bzw. sein Bruder und X etwas am Bau helfen sollten; vgl. Niederschrift mit dem Bw vom 11.2.2009) ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Bw und den ausländischen Staatsanghörigen vereinbart war, dass sie die im Haus tätigen Professionisten bei ihren Abbrucharbeiten unterstützen. Auch wenn Professionisten mit den Abbrucharbeiten beauftragt waren steht nicht in Frage, dass die Bauhilfsarbeiten der beiden Ausländer jedenfalls dem Bw als Hauseigentümer zugute kamen. Insgesamt als wenig glaubwürdig stellte sich die Aussage des Zeugen X in der mündlichen Berufungsverhandlung dar. Dieser war offenbar bestrebt, die Geschehnisse zugunsten des Bw darzustellen, was im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw der Familie seines Bruders unentgeltlich ein Quartier zur Verfügung stellt, durchaus nachvollziehbar ist. Mangelnde Glaubwürdigkeit ist etwa seiner Behauptung beizumessen, von ihm seien keine Stemmarbeiten durchgeführt worden, zumal diese Tätigkeit sowohl von dem einvernommenen Kontrollorgan der KIAB als auch vom Zeugen X bestätigt wurde und auch aus den anlässlich der Kontrolle von den KIAB-Beamten gemachten Fotoaufnahmen und Anmerkungen ersichtlich ist. Dass Herr X auf der Baustelle Stemmarbeiten durchführte wurde zudem vom Bw nicht bestritten. Die Ausführungen des Zeugen X, er habe lediglich die Baustelle vor Gefahren für die Familie seines Bruders absichern wollen, sind daher aufgrund der gegenteiligen Beweisergebnisse nicht glaubwürdig.

 

Alle Beteiligten schilderten, dass eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, jedoch gab der Bw bereits bei seiner Ersteinvernahme anlässlich der Kontrolle an, dass er immer davon ausgegangen ist, dass es Asylwerbern möglich ist ein tägliches Entgelt von 30 Euro zu verdienen (vgl. Niederschrift vom 11.2.2009). Jedenfalls wurde sowohl vom Bw als auch von den beiden ausländischen Staatsangehörigen geschildert, dass sie sich aufgrund der Unterstützung, die sie selbst bzw. ihre Familien durch den Bw bereits erhalten haben, verpflichtet fühlten, dem Bw zu helfen. So schildert der Bw, dass er dem Bruder des Herrn X kostenlos Unterkunft gewährte und ..."daraus resultierend hat er sich natürlich auch ein bisschen verpflichtet gefühlt, dass er mir auch einmal wieder helfen sollte. Er selbst hat ja vier Kinder und selbst gearbeitet und daher hat er vielleicht seinem Bruder gesagt, er soll helfen"... (vlg. Tonbandprotokoll Seite 2). Der Zeuge X führte aus: "Ich habe hier überhaupt niemand in Europa, keine Verwandten, keine Freunde, wir hatten einfach freundschaftliche Verhältnisse und da hilft man sich. Er hat mir zB schon sein Auto geborgt, da ich ja einen Führerschein habe, weil das Fahren mit dem Autobus oft sehr weit ist" (vgl. Tonbandprotokoll Seite 4). Der Bw selbst beschreibt dies in seiner Aussage mit den Worten bezüglich einer Entlohnung war nichts vereinbart, ich gehe davon aus, dass sie gedacht haben, sie sind selber ein wenig in der Schuld, dass sie mir helfen müssen, weil ich schon einiges für sie getan habe" (vgl. Tonbandprotokoll Seite 2)."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z. B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, aber auch Rückkehrverbote– auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der im § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch beschäftigt wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (vgl. VwGH vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0174). Für die Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, unmaßgeblich. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs.2 AuslBG ua. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs.2 lit.b AuslBG) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist ua. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen (VwGH 21.1.2004, 2003/09/0156). Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG können auch für ganz kurze Zeit eingegangen werden, falls es sich nicht um einen bloßen Gefälligkeitsdienst handelt. Ausgehend von der wirtschaftlichen und persönlichen Lage des Ausländers widerspricht die grundsätzliche Annahme, ein Ausländer hätte bloß Gefälligkeitsdienste erbringen wollen, der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 2 Abs.4 erster Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen.

 

Der Bw wurde somit bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Es ist daher der Tatbestand für ein höchstens 5-jähriges Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Wird ein Rückkehrverbot erlassen, so darf der Fremde nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren für die festgesetzte Dauer nicht ins Bundesgebiet zurückkehren. Das Rückkehrverbot wird gemäß § 60 Abs 4 Z 1 FPG gegenstandslos, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

 

Der Bw führte ins Treffen, dass die BPD Wels seine familiären Bindungen in Österreich nicht ausreichend ermittelt habe. Einzuräumen ist, dass der Bw tatsächlich in Familiengemeinschaft mit seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern lebt. Jedoch wird er im Asylverfahren allenfalls gemeinsam mit seinen Familienangehörigen ausgewiesen werden. Dessen ungeachtet ist ein relevanter Eingriff ins Privat- und Familienleben anzunehmen, zumal das Rückkehrverbot eine neuerliche Einreise im festgesetzten Zeitraum untersagt. Diesem persönlichen Interesse des Bw steht das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem Schutz des inländischen Arbeitsmarktes, somit an der Erreichung von Zielen im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK, gegenüber. Das Rückkehrverbot ordnet nicht an, dass die Familie des Bw getrennt würde. Vor diesem Hintergrund wiegen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw.

 

Jedoch ist zu beachten, dass der Bw lediglich ein einziges Mal bei einer unerlaubten Tätigkeit betreten wurde. In der Berufung wird dabei auch vorgebracht, es könne kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass er sich in irgendeiner Richtung auffallend fahrlässig verhalten hätte. Dies ändert zwar nichts am Umstand, dass die Beschäftigung illegal war. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aber bei solcher Sachlage nicht ein 5-jähriges Rückkehrverbot, sondern ein 3-jähriges Rückkehrverbot angemessen. Es wird bereits nach einem Wohlverhalten während eines 3-jährigen (bzw. 36-monatigen) Rückkehrverbotes davon auszugehen sein, dass ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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