Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522969/4/Fra/Gr

Linz, 07.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M. B., x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, betreffend u.a. Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen, ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von drei Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, verboten und das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, aberkannt sowie den Bw aufgefordert, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67 a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit der an sie erfolgten Zustellung. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 29. Juli 2011 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist demnach am 12. August 2011 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst durch persönliche Abgabe bei der Behörde am 4. Oktober 2011 eingebracht. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2011, VwSen-522969/2/Fra/Gr, (zugestellt am 14. Oktober 2011), die verspätete Einbringung des Rechtsmittels mitgeteilt. Er wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung macht. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Der Bw wurde gebeten, sollte er eine vorübergehende Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung behaupten, dass er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und zu bescheinigen hätte.

 

Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt.

 

Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29. Juli 2011.

 

Aus den genannten Gründen konnte keine Sachentscheidung getroffen werden, sondern war das Rechtsmittel auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von
14,30 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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