Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165990/30/Bi/Kr

Linz, 24.11.2011

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn X,  als Verfahrenshilfeverteidiger des X, als Beschuldigter im Berufungsverfahren in Angelegenheit des Vorwurfs einer Verwaltungs­übertretung des FSG, vom 17. November 2011, Barauslagen (für Porti, Telefonate und Kopien) sowie Fahrt­kosten (für einen Ortsaugenschein) laut Aufstellung in Höhe von 47,58 Euro gemäß § 393 Abs.2 StPO bzw § 64 Abs.1 Z1 lit.f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm als der Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenem Rechts­anwalt auf sein Konto zu überweisen, beschlossen:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Herr X hat gegen das gegen ihn wegen des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Straferkenntnis vom
22. Februar 2011, VerkR96-3283-2010/Ah, Berufung erhoben und die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt. Mit h. Beschluss vom 26. Mai 2011,
VwSen-165990/6/Bi/Eg, wurde gemäß § 51a VStG Verfahrenshilfe gewährt und von der Oö Rechtsanwaltskammer Herr X zum Verfahrenshelfer für Herrn X bestellt.


Im Rahmen seiner Tätigkeit hat Herr X nach Akteneinsichtnahme bei der BH Ried/I. Schriftsätze vom 18. Juli 2011 und vom 18. August 2011 eingebracht und an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
8. September 2011 in X, teilgenommen.

Mit h. Erkenntnis vom 20. September 2011, VwSen-165990/26/Bi/Kr, wurde der Berufung des Herrn X insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt wurde, sodass kein Verfahrenskosten­beitrag zum Rechtsmittel­verfahren anfiel.   

 

2. Mit Schriftsatz vom 17. November 2011 hat Herr X einen Antrag auf vorläufige Berichtigung der von ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe für Herrn X entstandenen Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern gemäß § 393 Abs.2 StPO bzw § 64 Abs.1 Z1 lit.f ZPO gestellt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweck­entsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der Antrag stützt sich auf "§ 393 Abs.2 StPO bzw § 64 Abs.1 Z1 lit.f ZPO".  Beide Bestimmungen sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Das VStG sieht weder eine teilweise Kostentragung durch den Beschuldigten noch eine vorläufige Berichtigung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgelden im Sinne der §§ 61 Abs.2 iVm 393 StPO vor. Ebensowenig ist im Verwaltungs­strafverfahren eine teilweise Gewährung von Verfahrenshilfe mit einstweiliger Befreiung von der Errichtung von Barauslagen sowie deren vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern im Sinne der §§ 63f ZPO vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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