Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130766/2/AB/Sta

Linz, 10.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung des T M, geb. , Z,  L, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Mai 2011, Z 933/10-903325, zu Recht erkannt:

 

 

 

            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafge­setz – VStG.

                                                 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.4.2011, Z 933/10-903325, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß §§ 2 Abs 1 und 6 Abs 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden, verhängt, weil er am 30.12.2010 in der Zeit von 12:20 Uhr bis 12:33 Uhr in L, K, das mehrspurige Kraftfahrzeug UB mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

 

Diese Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom 12.4.2011 am 13.4.2011 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

1.2.  Nachdem der Bw der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 43 Euro nicht fristgerecht nachgekommen ist, erging von der belangten Behörde die hier bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 17.5.2011.

 

1.3. Mit E-Mail vom 22.5.2011 erhob der Bw Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung mit der Begründung, dass ihm "der [G]eldbetrag zu hoch erscheint".

 

2.1. Mit Schreiben vom 25.5.2011 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz; da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei ergab und in der der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Strafverfügung lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt worden war, konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche vom Bw auch nicht beantragt wurde.

 

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei wie unter Punkt 1.1. bis 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 VVG sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der I. und der IV. Teil des AVG anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird (VwGH 30.1.2007, 2005/17/0273 ua; VfSlg 14.957/1997). Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorschriften des VStG betreffend das Verfahren im vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung finden.

 

3.2.   Gemäß § 10 Abs 2 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

All dies bringt der Bw im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor; vielmehr behauptet er nur, dass ihm die Höhe der verhängten Strafe von 43 Euro zu hoch erscheint. Seine Berufung richtet sich somit de facto nicht gegen die Vollstreckungsverfügung per se, sondern wendet sich vielmehr gegen den zugrundeliegenden Titelbescheid (dh die Strafverfügung vom 7.4.2011, zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt).

 

Da die Strafverfügung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf dieses Vorbringen inhaltlich einzugehen, weil im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht mehr angefochten werden kann (zB VwGH 24.4.1990, 90/05/0050; 16.10.2003, 2003/07/0084; vgl. auch zB Oö. UVS 1.12.2009, VwSen-130627; 30.9.2009, VwSen-130623).

 

3.6.   Weitere Berufungsgründe gegen die vorliegende Vollstreckungsverfügung wurden vom Bw aber nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Astrid Berger

 

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