Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165786/20/Kei/Th

Linz, 31.10.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Jänner 2011, Zl. VerkR96-6937-2009-BS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. September 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses gerichteten Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und die angefochtenen Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafen bestätigt.

         Statt "1) 70 Euro" wird gesetzt "2) 70 Euro" und statt "2) 80 Euro"        wird gesetzt "3) 80 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro (= 14 Euro + 16 Euro), zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) am 25.01.2011 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 eingestellt.

2) Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

Tatort: Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 5,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit: 14.12.2009, 16:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 15 Abs.1 StVO 1960

3) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Tatort: Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 5,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit: 14.12.2009, 16:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 18 Abs. 1 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, X, blau

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 70 Euro            32 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2) 80 Euro            36 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Februar 2011, Zl. VerkR96-6937-2009-BS, Einsicht genommen und am 20. September 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X, X, X, X und GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X und auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist.

Die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X sind schlüssig. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stütz sich darauf, dass diese Zeugen relativ nahe beim gegenständlichen Geschehen waren und auf den überzeugenden Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Der Zeuge X ist im gegenständlichen Zusammenhang deutlich hinter dem durch den Bw gelenkten Pkw gefahren und er war relativ weit vom gegenständlichen Geschehen entfernt.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines alten Bauernhauses und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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