Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166130/19/Bi/Kr

Linz, 22.11.2011

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 21. Juni 2011 gegen das "Straferkenntnis" des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 16. Juni 2011, VerkR96-1599-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 22. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich  bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil die Firma X als Zulassungsbesitzerin des Kfz Kz. X mit Schreiben der Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. Februar 2010 aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzu­geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 14. November 2009 um 21.06 Uhr in Wartberg/Krems auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 10.775 in Richtung Sattledt gelenkt habe und er habe diese Auskunft als handels­rechtlicher Geschäftsführer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bereits im Zeitraum vom 15. April bis 18. April 2011 getilgt wurde, sodass nur noch der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (5 Euro) zu leisten sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. November 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die nicht erteilte Lenker­auskunft nie zugestellt erhalten und eine Hinterlegung sei ihm nie angezeigt worden. Er beantragt die Einsetzung in den vorherigen Stand des Verfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt wurden. Bereits am 26. September 2011 war die damalige Zustellerin Frau X (G), Zustellbasis 4331 Naarn, zeugenschaftlich zu der den Gründen der Nichtzustellung der Strafverfügung an den Bw trotz Rücksendung der Hinterlegungsverständigung befragt worden. Da die Erstinstanz bereits (zutreffend) von dieser Nichtzustellung ausgegangen ist und die Strafverfügung an den Bw neuerlich abgesendet hatte, andererseits die nachweisliche und kostenintensive Absendung von Behördenschriftstücken den Zweck der Sicher­stellung verfolgt, dass das Schriftstück beim Adressaten auch ankommt, und die von beiden Zustellbasen erteilte Auskunft, der Verbleib sei ungeklärt, war die Einvernahme der Zustellerin am 26. September 2011 nicht als Beweismittel für das h Verfahren (sondern eher als Hinweis für die Post) gedacht und daher die Parteien nicht ausdrücklich geladen.


Dem Bw wurde sowohl die mit der Zustellerin aufgenommene Niederschrift als auch weitere verfahrenswesentliche Unterlagen übermittelt und seinem Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung am 22. November 2011 entsprochen. In der Verhandlung wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang nach dem Inhalt des Verfahrensaktes und die Rechtslage erläutert.    

 

Zusammenfassend ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass auf der Grundlage einer Radaranzeige, betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung des auf die X zugelassenen Pkw X am 14. November 2009, 21.06 Uhr, auf der A9 bei km 10.775, FR Sattledt, seitens der Erstinstanz an die Zulassungsbesitzerin eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 abgesen­det wurde, die mit dem Vermerk "verzogen" von der Post retourniert wurde. Da im Firmenbuch der Bw mit der Adresse X als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der GmbH seit
23. November 2009 eingetragen war, wurde daraufhin mit Schreiben der Erstinstanz vom 12. Februar 2010 an den Bw mit der Adresse in Perg die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug X am 14. November 2009, 21.06 Uhr (in Wartberg/Krems, Pyhrnautobahn A9, km 10.775, Richtung Sattledt) gelenkt/verwendet bzw vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt habe, abgesendet. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 16. Februar 2010 vom Bw persönlich übernommen; die gewünschte Auskunft unterblieb.

Mit Strafverfügung vom 16. März 2010 wurde dem Bw eine Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 insofern zur Last gelegt, als die X als Zulassungsbesitzerin des Kfz Kz. X mit Schreiben der Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. Februar 2010 aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzu­geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 14. November 2009 um 21.06 Uhr in Wartberg/Krems auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 10.775 in Richtung Sattledt gelenkt habe. Er habe diese Auskunft als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, obwohl er als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen wäre, diese Auskunft zu erteilen.

 

Die Strafver­fügung wurde laut Rsa-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 27. April 2010 bei der Zustellbasis Naarn im Machland hinterlegt. Der Rückschein wurde der Erstinstanz übermittelt, das Schreiben wurde aber, wie sich aufgrund der Mitteilung des Bw, er habe es nie erhalten, herausstellte, nie zugestellt. Die Zeugin G bestätigte am
26. September 2011, sie habe als Urlaubsvertretung in Perg nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse X den Rsa-Brief wieder mitgenommen und den Rückschein ordnungsgemäß ausgefüllt. Den Brief selbst habe sie in die für Perg bestimmte Postkiste gelegt; was damit geschehen sei, wisse sie nicht. Sie schloss nicht aus, dass der Brief irgendwo hängengeblieben oder verloren gegangen ist. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates war bei Nachfrage sowohl in Perg wie auch in Naarn in Erfahrung gebracht worden, dass der Brief in keiner Zustellbasis registriert und auch nie abgeholt wurde.

 

Nachdem zunächst mangels jeglicher Reaktion des Bw auf das Schreiben seitens der Erstinstanz (irrtümlich) von der Rechtskraft der Strafverfügung ausgegangen worden war, ersuchte die BH Kirchdorf/Krems mit Schreiben vom 31. Jänner 2011 (auf der Grundlage der Perger Adresse des Bw) die BH Perg, die Geldstrafe einzutreiben bzw die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, da die bisherigen Aufforderungen zum Erlag der Geldstrafe wie auch eine eingeleitete Exekution erfolglos gewesen sei. Laut Ausdruck vom 18. April 2011 aus der Insolvenzdatei war über das Vermögen des Bw als Geschäftsführer, X, am 4. Jänner 2010 der Konkurs eröffnet worden. Seitens der BH Kirchdorf/Krems erging das gleiche Ersuchen mit Schreiben vom 10. März 2011 an die BH Freistadt. Diese ersuchte mit Schreiben vom 30. März 2011 die BPD Linz – der Bw war mittlerweile in U-Haft in der Justizanstalt X – um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde der Bw mit Schreiben der BH Freistadt vom 30. März 2011, VerkR96-720-2011, zum Antritt der Ersatzfrei­heitsstrafe aufgefordert; die eigenhändige Zustellung an den Bw mittels Rsa-Brief ist am 4. April 2011 dokumentiert.

 

In seinem Schreiben an die BH Freistadt vom 9. März 2011, das gegen nach Aktenzahlen angeführte Ersatzfreiheitsstrafen, aber auch "alle anderen Bescheide und Strafverfügungen gegen mich"  gerichtet war, machte der Bw geltend, über ihn sei per Jänner 2010 eine Postsperre verhängt worden, sodass er keine Post direkt zugestellt erhalten habe. Er befinde sich seit 8. Juli 2010 in U-Haft in X und ihm sei hier ebenfalls kein Bescheid und keine Strafverfügung zugestellt oder hinterlegt worden, weshalb er um Prüfung einer ordnungsgemäßen Zustellung und ev. Verjährung ersuche. 

Seitens des Landesgerichtes X wurde mit Beschluss vom 13. April 2011, 26 Hv 21/11z, die über den Bw verhängte Untersuchungshaft zur Verbüßung ua der in Rede stehenden Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden gehemmt. Laut Strafvollzugsbericht der Justizanstalt X vom 15. April 2011 wurden Ersatzfrei­heitsstrafen ua zu VerkR96-720-2011 der BH Freistadt in der Zeit von 15. April 2011, 20.00 Uhr, bis 18. April 2011, 20.00 Uhr, vollstreckt, darunter auch die 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zu VerkR96-1599-2009 der BH Kirchdorf/Krems.

 

Das Schreiben des Bw vom 29. März 2011 an die BH Freistadt zu VerkR96-720-2011 mit dem Ersuchen um Prüfung eines Zustellmangels wegen Nichtzustellung der Bescheide wurde von der BH Freistadt an die BH Kirchdorf/Krems übermittelt, die an den Bw mit Schreiben vom 4. Mai 2011, zugestellt laut Rückschein am 5. Mai 2011, die Strafverfügung vom 16. März 2010, VerkR96-1599-2010, nochmals abgesendet, wobei von der Erstinstanz der Rechtsansicht vertreten wurde, dass aufgrund des im Jänner 2010 eröffneten Konkurs­verfahrens eine Postsperre bestanden habe und daher ein Zustellmangel vorgelegen sei.

Der Bw erhob mit Schreiben vom 9. Mai 2011 fristgerecht Einspruch mit der Begründung, er habe diese Strafverfügung nie erhalten, ebenso wenig die Aufforderung zur Lenkerauskunft, und wurde daraufhin seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 23. Mai 2011 zur Recht­fertigung aufgefordert. Daraufhin gab er mit Schreiben vom 25. Mai 2011 erstmals einen Herrn X mit einer Adresse in der Slowakei als tatsächlichen Lenker an und ersuchte um Prüfung, ob nicht bereits Verjährung eingetreten sei.

Er habe kein Einkommen, befinde sich mit ca 4,5 Mio Euro Schulden im Konkurs und ersuche, falls es wider Erwarten zum Ausspruch einer Strafe kommen, um Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse.

 

Seitens der BH Kirchdorf/Krems erging daraufhin eine mit 26. Mai 2011 datierte Zahlungsaufforderung zu VerkR96-1599-2010 an den Bw mit der Adresse X, auf die der Insolvenz­verwalter RA X, mit Schreiben an die Erstinstanz insofern reagierte, als er darauf hinwies, dass er diese im Zuge der Postsperre erhalten habe, aber Verwaltungsstrafen nicht vom Insolvenz­verfahren mitumfasst seien, sodass er um direkte Zustellung an den in Haft befindlichen Bw mit dem Vermerk "Zustellung trotz Postsperre" ersuche.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 16. Juni 2011.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Aus dem in der Berufungsverhandlung ausführlich erörterten Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungs­besitzerin des Pkw X am 16. Februar 2010 dem Bw persönlich zugestellt wurde. Damit besteht kein Zweifel, dass er verpflichtet gewesen wäre, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von zwei Wochen, dh bis 2. März 2010, Auskunft zu erteilen oder die Person zu benennen, die Auskunft erteilen konnte. Da er laut Firmenbucheintragung ab 23. November 2009 und damit zum Zeitpunkt der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 bereits handels­rechtlicher Geschäftsführer war, war er der Adressat für die Auskunftserteilung. Eine Einsichtnahme in die historischen Firmenbucheintragungen hat ergeben, dass der Bw im übrigen schon ab 12. August 2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer, zusammen mit X, war. Eine Benennung einer Auskunftsperson für den 14. November 2009 als Tag der Übertretung  wäre ihm zweifellos offen gestanden.

Er hat auf die Aufforderung trotz eigenhändiger Übernahme des Schreibens in keiner Weise reagiert. Die Benennung eines slowakischen Lenkers am 25. Mai 2011 kam ohne Zweifel zu spät. Die Behauptung in der Berufung, er habe nie eine Aufforderung zur Lenkerauskunft erhalten, geht damit ins Leere.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aus all diesen Überlegungen davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist aus den letzten fünf Jahren, ab 12. Mai 2009 bis 2. März 2010 bei der BH Freistadt (Wohnsitzbehörde) insgesamt fünf einschlägige Vormerkungen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft auf, die als erschwerend zu berück­sichtigen sind, sodass die gemäß § 19 VStG verhängte Strafe in diesem Zusammenhang eher niedrig ist, selbst wenn man von einer ungünstigen finanziellen Lage des Bw ausgeht. Die Ersatzfreiheitsstrafe war auf der Grundlage des § 19 VStG ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zu bemessen, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat eine Ermessensüberschreitung der Erstinstanz bei der im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmenden Bemessung nicht zu finden vermag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Lenkeraufforderung eigenhändig übernommen –> bestätigt

 

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