Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166273/6/Br/Th

Linz, 21.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. X, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 09. August 2011, Zl. VerkR96-2136-2011, wegen einer Übertretung der StVO,  nach der am 21.9.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren € 160,- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 135/2009 VStG.

Zu II.:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 17. 06.2011 um 12:40 Uhr den PKW, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von St. Georgen am Walde, auf der B 11 Greiner Straße zur Liegenschaft X, 4372 St. Georgen am Walde, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,46 mg/l) gelenkt habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Sie lenkten am 17. 06.2011 um 12:40 Uhr den PKW, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von St. Georgen am Walde auf der B 11 Greiner Straße zur Liegenschaft X, 4372 St. Georgen am Walde. Dort wurden Sie von Polizeibeamten kontrolliert. Im Zuge des Gespräches konnten von den Polizeibeamten an Ihnen typische Alkoholisierungssymptome festgestellt werden. Sie wurden daher aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung wurde mittels Alkomat durchgeführt und ergab einen Wert von 0,46 mg/l.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21 .Juni 2011 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Sie wurden eingeladen innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzusprechen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werde, wenn Sie keine Rechtfertigung abgeben. Dieser Bescheid wurde Ihnen rechtswirksam zugestellt.

 

In der mit Ihnen am 28. Juni 2011 verfassten Niederschrift bestritten Sie, die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da Sie an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert hätten. Als Zeugen machten Sie in der Folge die Herren X, X, X und X namhaft. X, X und X konnten zur Angelegenheit keine Angaben machen. X reagierte auf die Ladung nicht. In Ihren Stellungnahmen bezweifelten Sie die ordnungsgemäße Funktion des Alkomat und stellten sogar die These auf, dass das Gerät durch Wartungsfehler manipuliert worden sei. Die Behörde geht jedoch davon aus, dass das Gerät ordnungsgemäß funktioniert hat, zumal die Wartungs- und Eichintervalle eingehalten und von den entsprechenden Fachinstituten durchgeführt wurden. Auf die Herbeischaffung des Wartungsberichtes und eines Amtsachverständigengutachten wurde verzichtet, zumal mit gutem Grund angenommen werden kann, dass ein Gerät, das entsprechend gewartet und geeicht wurde auch richtig funktioniert.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln findet, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens.

 

Mildernde und erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 09.08.2011 am 11.08.2011 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erstattet der Einschreiter dagegen das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

Als Berufungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit angeführt, weil Verfahrensvorschriften nicht beachtet wurden, bei deren Beachtung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und somit der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde.

 

Im Einzelnen wird dies begründet wie folgt:

 

Der Einschreiter hat am 17.06.2011 und auch am Vortag nicht eine derartige Menge von Alkohol zu sich genommen, die dem Messwert von 0,46 mg/l entspricht, sondern hat am 17.06.2011 überhaupt keinen Alkohol konsumiert und am Vortag nur Alkohol in einer derart geringen Menge, dass ein Restalkohol am Tag danach auszuschließen war. Der Einschreiter hatte beabsichtigt, zum Zeitpunkt nach der polizeilichen Kontrolle einen Arzt aufzusuchen und ist es auch aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass eine Alkoholisierung des Einschreiters somit am 17.06.2011 um 12 Uhr 40 vorlag.

 

Der gesamte Akt entspricht somit nicht der Realität, da insbesondere das Messgerät AI 0/243 defekt war. Wäre dieses Gerät nicht defekt gewesen, so hätte es den richtigen Messwert mit 0,0 mg/l anzeigen müssen. Der Einschreiter hat sofort die chemische Untersuchung insbesondere der Eichflüssigkeit durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der Chemie beantragt, nichtsdestotrotz wurde dieser Antrag nicht wahrgenommen. Es zeigt sich auch, dass die Eingriffe und Wartungsarbeiten und Kalibrierungen durch den Hersteller erfolgten, sodass letztendlich die behördliche Eichung aufgrund dieser Wartungs- und Kalibrierungsarbeiten beeinträchtigt war.

 

Die Vermutung der Behörde, dass grundsätzlich Arbeiten mangelfrei verrichtet werden, entspricht nicht der Lebenserfahrung, da auch bei derartigen Wartungs- und Kalibrierungsarbeiten Mängel bei der Bearbeitung auftreten können bzw. auftreten müssen. Für diesen Fall ist aber die Behörde beweispflichtig, dass das Gerät sich in einem mangelfreien Zustand befunden hat, insbesondere auch deshalb, da das vom Einschreiter im Verfahren der 1. Instanz angebotene Beweismittel der Untersuchung des betroffenen Gerätes durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der Chemie seitens der Behörde in 1. Instanz nicht ergriffen wurde.

 

Weiters ist ein Alkoholgeruch richtigerweise nicht vorgelegen, sondern dürfte der Geruch aus einer Azidose des Einschreiters herrühren, welche allerdings nicht auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen war, sondern sind hier andere medizinische Gründe anzuführen. Der Gang und die Sprache resultierten lediglich aufgrund der Verängstigung des Einschreiters, welchem im Zusammenhang mit seiner Alkoholkontrolle vorgeworfen worden war, er wäre in das Haus seiner ehemaligen Ehegattin eingebrochen, welcher Vorwurf sich nicht als richtig herausgestellt hat.

 

Aus all diesen Gründen leidet das angefochtene Straferkenntnis an einem Mangel, weil das beantragte Amtssachverständigengutachten aus dem Bereich der Chemie zur Untersuchung des Gerätes und der Eichflüssigkeit seitens der Behörde 1. Instanz nicht durchgeführt wurde. Wäre dieses durchgeführt worden, so hätte sich die Mangelhaftigkeit des Gerätes ergeben und hätte in weiterer Folge das Verfahren eingestellt werden müssen.

 

Wenn aber nun ein Gerät mangelhaft ist, so ist der gesamte Vorwurf im Akt als unrealistisch einzustufen.

 

Aus all diesen Gründen wird unter Wiederholung des Beweisantrages zur Begutachtung des Messgerätes AI0/243 durch einen chemischen Sachverständigen gestellt der

 

ANTRAG

 

an den UVS für Oberösterreich, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Perg, am 25.08.2011                                                                         Ing. X"

 

 

 

2.1. Damit vermag er einen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war ob der bestreitenden Verantwortung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der Anzeige der Polizeiinspektion Pabneukirchen findet sich der Messstreifen und dem Verfahrensakt das Überprüfungsprotokoll und der Eichschein des verwendeten Atemluftmessgerätes angeschlossen.

Vom Berufungswerber wurde als Urkunde eine Behandlungsrechnung der BVA v. 24.9.2011 vorgelegt, womit eine Leistung des prakt. Arztes Dr. X per 17.6.2011 in Rechnung gestellt wurde.

Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom 16.9.2011. Der Berufungswerber nahm wegen der  - wie er nach dem Ende der Verhandlung der Berufungsbehörde erklärte   - Fehleinschätzung der Fahrzeit von Wien nach Linz an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teil.

 

 

4. Beweislage:

Der Berufungswerber wurde vom Meldungsleger am 17.6.2011 um 12:40 Uhr am Parkplatz des Gasthofes "Zur Linden" in St. Georgen am Walde  angetroffen. Der Meldungsleger gab bei der Berufungsverhandlung an, man habe den Berufungswerber wegen strafrechtlicher Erhebungen (Sachbeschädigung an seiner Liegenschaft)  gesucht.

Im Zuge der Befragung im Beisein weiterer Organe der Polizeiinspektion Grein, wurden beim Alkoholisierungssymptome festgestellt. Die unmittelbar vorangehende Lenkereigenschaft eines KFZ ist unbestritten. Da der Alkovortest positiv verlief habe der Meldungsleger um 12:52 Uhr den Berufungswerber schließlich zur Atemluftuntersuchung aufgefordert und den Kollegen der Polizeiinspektion Pabneukirchen verständigt, der dann  den Alkomat zum Ort der Anhaltung  brachte. Die Beamten aus Grein hatten sich zwischenzeitig vom Ort der Amtshandlung entfernt.

Laut Messstreifen ist es schließlich um 13:13 und 13:14 Uhr jeweils zu einem Messergebnis von 0,47 u. 0,46 mg/l gekommen.

Die Messung erfolgte mit dem Messgerät der Firma Siemens, Geräte-Nr. A10-243, Bauart: M 52052/A15. Das Gerät ist laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen zuletzt am 10.2.2010 bis zum 31.12.2012 gültig geeicht (Eichschein AS 32).

 

Der Berufungswerber bestritt gegenüber dem Meldungsleger jeglichen Alkoholkonsum und kündigte eine Beschwerde beim Bürgermeister und Landeshauptmann an, was laut der im Akt liegenden Schreiben den LH betreffend auch geschah.

Es mag wohl durchaus zutreffen und diesbezüglich könnte dem Berufungswerber auch gefolgt werden, dass er zeitnahe vor dieser Untersuchung tatsächlich keinen Alkohol konsumierte. Es könnte sich demnach durchaus auch um einen Restalkohol eines länger, allenfalls noch vom Vortag, zurückliegenden Konsums gehandelt haben.  Der Berufungswerber dürfte laut vorgelegter Urkunde noch vormittags vor dieser Amtshandlung  den parkt. Arzt  Dr. X aufgesucht haben. Über die Gründe dieses Arztbesuches gibt weder die vorgelegte  Urkunde Aufschluss noch werden dazu Angaben gemacht.

Eine nicht bestehende Alkoholbeeinträchtigung kann damit weder belegt noch  können die Ergebnisse der Messungen damit widerlegt werden.

Warum jedoch der Berufungswerber sich vor dem behaupteten Hintergrund nicht sogleich Blut abnehmen ließ, sondern durch Benennung von Personen die bestätigen können sollten, dass er zeitnah vor der gegenständlichen Messung keinen Alkohol konsumiert habe, bleibt unerfindlich. Er wurde vom Meldungsleger auf diese Möglichkeit sogar gesondert hingewiesen, obwohl dazu gar keine Verpflichtung bestehen würde.

Sämtliche der von ihm namhaft gemachten Personen konnten naturgemäß über den vom Berufungswerber behaupteten Nichtkonsum von Alkohol keine Angaben machen. Nicht einmal der Berufungswerber selbst behauptete, dass er ständig "unter Beobachtung" dieser Personen gestanden sei.

 

 

4.1. Das Beweisergebnis stützt sich hier auf eine Atemluftuntersuchung gemäß der sogenannten Alkomatverordnung BGBl.Nr. 789/1994, idF BGBl. II Nr. 146/1997.

Das Organ der Straßenaufsicht war dazu ermächtigt und entsprechend geschult (etwa VwGH 25.6.2010, 2010/02/0054).

Der Alkomat ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (VwGH vom 20.5.1993, 93/02/0092).

Das verwendete Gerät, Nr. A10/243, wurde am 10.2.2010 vom Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen nachgeeicht (AS 32). Funktionsmängel vermochte der Berufungswerber schon in seinem Vorbringen nicht näher konkretisieren, noch fanden sich hierfür Idizien die auf ein Solches hindeuten hätten können. Das diesbezügliche Vorbringen ist als reine Zweckbehauptungen und die diesbezüglich gestellten Anträge als unzulässige Erkundungsbeweise einzustufen.

Im Sinne der §§ 13 Abs.2 Z8 und § 15 Z2 und 38 Abs.2 MEG wurden die Vorgaben der Betriebsanleitung offenkundig eingehalten, worauf sehr wohl ein Rechtsanspruch besteht.

Inwiefern diese etwa nicht eingehalten worden sein sollten, bleibt der Berufungswerber einerseits in seinen gesamten Berufungsausführungen schuldig, noch ließen sich hiefür Anhaltspunkte im Rahmen des Beweisverfahrens finden. Vielmehr verdeutlichte hier der einen glaubwürdig hinterlassende Meldungsleger, dass er den Alkomaten sachgemäß bediente und insbesondere auch die 15-minütige Beobachtungszeit bis zur Durchführung des Tests eingehalten wurde. Der klar definierte Zeitpunkt der Anhaltung um 12:40 Uhr und jener der relevanten Messung um 13:11 und 13:13 Uhr ist evident. Das in dieser Zeit der Berufungswerber  weder rauchte noch sich Flüssigkeiten zuführte gilt ebenfalls gesichert. Hier ist demnach von einem unzweifelhaft gültig zustande gekommenen Messergebnis auszugehen (vgl. VwGH 11.10.1995. 95/03/0174). Der Meldungsleger bestätigte ferner auch über diesbezügliches Befragen, dass ihm betreffend diesen auf der Dienstselle in Verwendung stehenden Alkomat keinerlei  Funktionsstörungen bekannt sind.

Zusammenfassend sieht daher die Berufungsbehörde keine wie immer gearteten Anhaltspunkt an diesem Messergebnis Zweifel zu hegen.

So geht auch die vom Berufungswerber gerügte abweichende Gerätenummer ins Leere, weil diese sich offenbar auf die ebenfalls zum Akt genommene Kalibrierungsbestätigung des Vortestgerätes (A10106637) bezieht.

Als Irrtum bzw. Versehen des Rechtsvertreters wurde die scheinbare Behauptung im Schriftsatz vom 2.8.2011 klargestellt, wonach bei Wartungsarbeiten eine Funktionsuntauglichkeit bzw. Manipulationen des verwendeten Atemluftmessgerätes herbeigeführt worden sein müssten.

Das nach der Bescheiderlassung (Verkündung) nach dessen verspäteten Erscheinen mit dem Berufungswerber noch ausführlich geführte persönliche Gespräch sei hier auch noch erwähnt. Es lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang keines schuldhaften Alkolkonsums bewusst ist. Darauf wies er mit seiner gesamten Überzeugungskraft hin. Das eben auch ein über Stunden zurückliegender Alkoholkonsum zu einem positiven Ergebnis führen konnte, schien ihm wohl nicht bewusst (gewesen) zu sein.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (§ 5 Abs.1 StVO 1960).

Nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt (Atemluftalkoholgehalt mehr als 0,4 mg/l aber weniger als 0,6 mg/l).

 

 

 

5.1. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, erbringen die mit den  gemäß Alkomatverordnung, BGBl. II Nr. 789/1994, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr. 146/1997, zugelassenen Geräten erzielten Messergebnisse - somit auch der Siemens AG hergestellten "Alcomat" M52052/A15 – in einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, einen stichhaltigen Beweis über eine Alkoholbeeinträchtigung. Der Gesetzgeber geht dabei grundsätzlich von der Beweistauglichkeit einer solchen Messung  aus (vgl. etwa VwGH 15.5.1991, 91/02/0006). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. VwGH 23.2.2001,  2000/02/0142).

Solche Bedenken liegen im Beschwerdefall weder in Bezug auf das konkret verwendete Gerät noch in Bezug auf die generelle Eignung der Alkomaten der Bauart M52052/A15 des Herstellers Siemens AG vor.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Beischaffung der Eichbestätigung vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 10.2.2010 das Gerät als einsatzbereit zu beurteilen war. Diesbezüglich kann auf nachfolgende Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden  (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0009 sowie VwGH 15.11. 2000, 2000/03/0260, VwGH 19.10.2001,  2000/02/0005 und VwGH 24.6.2003, 2003/11/0131).

Selbst wenn kein Hinweis des Meldungslegers erfolgt wäre, sich im Anschluss an den Alkomattest einer Blutuntersuchung gemäß § 5 Abs.8 Z2 StVO 1960 zur Möglichkeit der Entkräftung des Ergebnisses durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unterziehen zu können, wäre dies unbeachtlich (vgl. abermals VwGH 28.4.2004, 2003/03/0009 und VwGH 10.10.1990 89/03/0321). Hier wurde der Proband vom Meldungsleger sogar ausdrücklich darauf hingewiesen und dennoch griff er diese Möglichkeit nicht auf, obwohl er offenbar unmittebar vorher sogar bei einem praktischen Arzt gewesen ist.

Betreffend die "Gleichwertigkeit" der Atemalkoholmessung und einer Blutuntersuchung sowie zu der bei dieser einzuhaltenden Vorgangsweise kann auf nachfolgende Erkenntnisse verwiesen werden (VwGH 25.6.1999, 99/02/0107, VwGH 17.3. 1999, 99/03/0027; VwGH 11.7. 2001, 97/03/0230, und VwGH 21.12. 2001, Zl. 99/02/0097).

 

 

5.2. Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens als Beweisantrag aufrecht erhaltene Verfahresrüge auf Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Bereich der Chemie zur Untersuchung des Gerätes und der Eichflüssigkeit war nicht nachzukommen. Dies würde einerseits über den damaligen Zustand des Gerätes wohl kaum Aufschlüsse erwarten lassen. Andererseits  fehlen jegliche sachbezogene Hinweise auf einen Funktionsmangel des Gerätes.

Ein derartiger ohne konretisierte Behaupung gestellter Beweisantrag bzw. die darauf gestützte Verfahrensrüge war als unzulässiger und unbeachtlicher Erkundungsbeweis abzutun. Dieser unterstellt im Ergebnis willkürlich eine völlig unbelegte und letztlich unbeweisbare Annahme (vgl. VwGH 25.6.1999, 99/02/0158 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 91/02/0134).

Damit einen Nichtkonsum von Alkohol unter Beweis stellen zu wollen, würde letztlich in der Substanz das Regime der Atemluftmessung grundsätzlich in Frage stellen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher dem hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand, beizumessen ist.

Hier wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass es keiner weiteren Ausführungen zur Strafzumessung bedarf. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG scheiden hier mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen gesetzlichen Bedingungen aus.

 

 

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die in diesem Punkt zitierten. Gesetzesstelle gestützt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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