Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100933/2/Bi/Fb

Linz, 27.01.1993

VwSen - 100933/2/Bi/Fb Linz, am 27. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J B, A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, K, R, vom 29. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19. Oktober 1992, VerkR96/9796/1992/Li, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG, § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1992, VerkR96/9796/1992/Li, über Herrn J B wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 13. Juli 1992 mittags das Sattelzugfahrzeug R und den Sattelanhänger O im Ortsgebiet R von der R Landesstraße auf die Zufahrtsstraße in Richtung I-Wohnblöcke R bzw. 3 gelenkt und es nach einem gegenüber dem Haus R verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 50 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstbehörde ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe seinen Arbeitgeber sofort und unverzüglich vom Vorfall verständigt, da dieser auch der Eigentümer des Unfallfahrzeuges sei. Dieser habe ihm versprochen, sich mit der Siedlungsgenossenschaft, der Eigentümerin der beschädigten Hecke, in Verbindung zu setzen und Versicherungsmeldung zu erstatten. Er selbst habe weder die Anschrift noch die Telefonnummer der Siedlungsgenossenschaft gekannt und auf die Verständigung seines Arbeitgebers vertraut. Er beantrage daher die Durchführung einer mündichen Berufungsverhandlung sowie Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Tatvorwurf muß dem Beschuldigten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß dieser in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. u.a. VwGH vom 14. Jänner 1987, 86/06/0017).

Aus der Anzeige ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber am 13. Juli 1992 mittags das genannte Sattelkraftfahrzeug von der R Landesstraße auf die Zufahrtsstraße in Richtung I Wohnblöcke R bzw. gelenkt und gegenüber dem Haus R Nr.nach links zu den Wohnblöcken eingebogen ist, wobei er vermutlich mit der linken Bereifung des Sattelanhängers über eine auf der linken Seite der Zufahrt gelegene Hhecke fuhr. Er habe am selben Tag gegen 17.00 Uhr die Unfallstelle verlassen, ohne die Beschädigung der Hecke den Geschädigten oder der nächsten Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen. Die Anzeige des Hausbetreuers erfolgte gegen 17.00 Uhr des 14. Juli 1992. Der Rechtsmittelwerber hat sich gegenüber der Gendarmerie geäußert, er sei am 13. Juli 1992 nachmittags mit der Entleerung einer Klärgrube beim Wohnblock R Nr. beschäftigt gewesen und habe dazu auf den Zufahrtsstraßen 90ï... nach links abbiegen müssen. Er habe die Beschädigung der Hhecke abends seinem Chef gemeldet, und dieser habe versprochen, er werde den Unfall der Versicherung melden.

Auch in der Strafverfügung vom 25. August 1992 ist als Tatzeit der 13. Juli 1992 mittags angeführt, wobei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Erhebungen dahingehend erfolgt sind, wann der Rechtsmittelwerber tatsächlich den angeführten Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Da der Begriff "mittags" insofern dehnbar ist, als darunter eine Zeit von jedenfalls 11.00 Uhr Vormittag bis 14.00 Uhr Nachmittag verstanden werden kann und schon in der Anzeige insofern divergierende Angaben enthalten sind, als der Rechtsmittelwerber angibt, "nachmittags" gefahren zu sein, während der Tatvorwurf auf "mittags" lautet, wären jedenfalls Ermittlungen hinsichtlich der genauen Lenkzeit erforderlich gewesen. Dies vor allem im Hinblick darauf, weil die Meldung des Schadens bei der nächsten Sicherheitsdienststelle "ohne unnötigen Aufschub" erfolgen muß und aus dem in Rede stehenden Tatvorwurf kein Bezugspunkt im Hinblick auf die Unfallzeit gegeben ist.

Der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand bildet somit keine (zeitlich ausreichend konkretisierte) Verwaltungsübertretung, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war, zumal es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenat sein kann, einen geeigneten Zeitpunkt aus der angebotenen Zeitspanne herauszusuchen, um einen innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht behobenen Mangel doch noch zu sanieren.

zu II.: Der Entfall der Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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