Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166338/7/Bi/Kr

Linz, 24.11.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 15. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 29. August 2011, VerkR96-13216-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am
17. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das ange­fochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Ersatzfrei­heits­strafe bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 150 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 15 Euro; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. April 2010, 16.50 Uhr, in der Gemeinde Hörsching, Margaritenstraße (Nähe Firmengelände X), einen Pkw, einen blauen Renault 19, gelenkt habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. November 2011 wurde auf Antrag des Bw eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in seiner sowie der Anwesenheit des Meldungslegers X (Ml), PI Hörsching, durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Aussagen des "Beamten" seien teilweise unrichtig und nicht objektiv dem Fall entsprechend.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Der Bw hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe beabsichtigt, den bereits abgemeldeten Pkw von daheim zum Firmengelände X zu bringen und dort abzustellen. Dazu habe er einen Freund, nämlich den bereits vor der Erstinstanz vernommenen Zeugen X (S), ersucht, den Pkw mit seinem Pkw abzuschleppen, was dieser auch gemacht habe. Auf der B1 sei damals eine Baustelle gewesen, wobei im Bereich der Einmündung des Mitterweges beim abgeschleppten, vom Bw gelenkten Pkw die Abschleppöse "ausgerissen" sei, sodass das Abschleppseil nicht mehr befestigt werden habe können. Sein Freund sei, als er erklärt habe, er werde den Pkw ohne Abschleppen in die Margariten­straße bringen, weggefahren. Er verstehe nicht, warum sein Freund bei der Zeugeneinvernahme in Gmunden etwa drei Monate nach dem Vorfall ausgesagt habe, er könne sich daran nicht erinnern. Er meine, dass der vernehmende Beamte in Gmunden seinen Freund, der dort um eine Gewerbeberechtigung angesucht gehabt habe, dahingehend beeinflusst habe. Er habe dem Ml gegenüber den Vorfall geschildert und ihm auch die ausgerissene Öse gezeigt, aber dieser habe sie gar nicht angesehen. Er habe auf der B1 den Pkw nicht stehenlassen können und die Anhaltung sei schon bei der Fa X erfolgt; sein Freund sei da nicht mehr anwesend gewesen. 

 


Der Ml schilderte den Vorfall so, dass ihm bei einer Amtshandlung an der B1 der Pkw ohne Kennzeichentafeln aufgefallen sei, als er von der B1 kommend nach rechts in die B133 eingebogen sei. Die Nachfahrt sei bis zum Firmengelände X erfolgt, wo der Bw den Pkw abgestellt habe. Es habe sich heraus­gestellt, dass der Pkw abgemeldet war und das frühere Kennzeichen habe er aus der noch gültigen Begut­achtungs­plakette ersehen können. Der Bw habe bei der Anhaltung nach seinen in der Anzeige verarbeiteten Aufzeichnungen nichts vom Abschleppen gesagt. Er habe den Vorfall eher so hingestellt, dass es von ihm daheim "eh nur ein kleines Stückchen" bis zum Firmenparkplatz sei. Nachher sei auch dessen Gattin mit einem Pkw gekommen, aber nach seinem Eindruck habe diese den Bw eher abholen wollen. An einen anderen Lenker könne er sich nicht erinnern. Es sei richtig, dass es nicht empfehlenswert sei, auf der B1 einen Pkw abzustellen; das sei damals eine große Baustelle gewesen und der Pkw sei bei einem Unfall auch nicht haftpflichtversichert.

Aus der Zeugenaussage des Ml vor der Erstinstanz geht hervor, dass dieser den Bw darauf angesprochen hat, warum er den Pkw nicht abschleppe, was bei diesem Verwunderung ausgelöst habe. Der Ml bestätigte in der Berufungs­verhandlung, der Bw habe damals nichts von einem misslungenen Abschlepp­versuch gesagt; er habe sich nur auf die nach seiner Meinung ohnehin kurze Wegstrecke berufen.

 

Aus dem Protokoll der Zeugenaussage S vom 20. Juli 2010, dh etwa 3 Monate nach dem Vorfall, geht hervor, dass der Zeuge sich unter Berufung auf die "verstrichene Zeit" nicht an den angezeigten Vorfall erinnern konnte. Der Bw hat erstmalig im Einspruch gegen die Straf­verfügung vom 30. April 2010 geltend gemacht, die Strecke sei nur mehr ca 450 m lang und im Hinblick auf die Eigensicherung und Verkehrssicherheit mit einem verkehrstüchtigen Pkw mit gültiger § 57a-Plakette die einzige Lösung gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens das Argument des erfolglosen Abschleppversuchs nicht glaubwürdig ist, zumal auch ein Anlass für die Aussage des Zeugen S nicht erkennbar ist, weil dieser bei einem tatsächlichen Schaden an der Abschleppöse keine Möglichkeit zu einer Behebung an Ort und Stelle gehabt hätte. Naheliegend wäre gewesen, dass der Bw bei der Beanstandung sofort von sich aus den Ml auf ein versuchtes aber erfolgloses Abschleppmanöver hingewiesen hätte, selbst wenn der Zeuge S tatsächlich, so wie der Bw angegeben hat, nach dem angeblichen Ausreißen der Abschleppöse – auch davon hat der Ml nichts gesagt – davongefahren wäre und deshalb bei der Amtshandlung nicht mehr dabei war. In der Verhandlung hat der Bw geltend gemacht, ein Überstellkennzeichen einer Werkstätte wäre ihm zu teuer gekommen, außerdem sei Sonntag gewesen und daher weniger Verkehr.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw den abge­meldeten Pkw auf der Strecke von seiner Wohnung in Traun bis in die Margaritenstraße, das sind laut Herold/Routenplaner etwa 6 km, gelenkt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhän­gern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Der vom Bw am 11. April 2010, 16.50 Uhr, auf der Strecke von der B1 und der B133 kommend auf der Margariten­straße bis zur Fa X gelenkte Pkw war, wie vom Bw ebenso wie vom Ml bestätigt, nicht zum Verkehr zugelassen und hätte daher auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Das Argument der Kosten eines Überstellkennzeichens geht in diesem Zusammen­hang ins Leere. Auch wenn der Pkw eine gültige Begutachtungs­plakette aufwies, war mangels jeglicher Absicherung von hinten die Gefahr eines Unfalls nicht gänzlich auszuschließen, der mangels Versicherung fatale Folgen hätte haben können. Allerdings ist diesbezüglich Fahrlässigkeit des Bw anzunehmen.   

Er hat aber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Seitens der Erstinstanz wurden laut Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht berücksichtigt – der Bw weist zwei nicht einschlägige Vormerkungen auf – und die von ihm selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse (720 Euro monatlich, 60.000 Euro Schulden, vier Sorgepflichten) zugrundegelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat angesichts der oben zusammengefassten Überlegungen, vor allem aber wegen der finanziellen Situation des Bw keine Bedenken, die Geldstrafe herabzusetzen, zumal auch die nunmehr nach den Kriterien des § 19 VStG neu bemessene Strafe geeignet ist, ihn in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

abgemeldeter PKW

 

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