Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100934/2/Bi/Fb

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100934/2/Bi/Fb Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der H A, A-B-Straße B vom 4. November 1992 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19. Oktober 1992, VerkR96/7012/1992/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1992, VerkR96/7012/1992/Ga, über Frau H A wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 15. November 1991 um 14.33 Uhr den PKW B auf der B im Ortsgebiet M in Richtung B gelenkt und bei km die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben, die von der Erstbehörde ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde. Somit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einem begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Die Berufung wurde in der Weise erhoben, daß die Rechtsmittelwerberin auf die Originalausfertigung des Straferkenntnisses handschriftlich geschrieben hat:"Gegen diesen Bescheid erhebe ich Einspruch! A H!" und diese an die Erstinstanz rückübermittelt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 1986, 85/05/0179).

Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Rechtsmittel in keiner Weise und kann eine Begründung des Berufungsantrages auch nicht nachträglich erfolgen, weil die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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