Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166451/5/Br/Th

Linz, 23.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X,  gegen die Punkte 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011, Zl.: VerkR96-10646-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960,  nach der am 23. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen; der Tatvorwurf im Punkt 1) hat ergänzend zu lauten, dass "der Abstand zum Vorderfahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h maximal eine Fahrzeuglänge betragen hat."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

II.   Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen  als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro  und 2 x 11,60 Euro [gesamt: 53,20 Euro] auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den von der Berufung betroffenen Punkte des o.a. Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurden über den Berufungswerber gemäß
§ 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen von 150 Euro, u. 2 x 58 Euro  und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden u. 2 x 24 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

"1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen
solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch
wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, von Prinz-Eugen-Str. kommend in Richtung Süd,

Nr. A7 bei km 9.000.

Tatzeit: 15.01.2010, 09:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 18 Abs.1 StVO

 

3)  Sie haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich
andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, von Prinz-Eugen-Str, kommend in Richtung Süd, Rampe 6, km 0,130, Ausfahrt VÖEST Nr. A7 bei km 8.500.

Tatzeit: 15.01.2010, 09:55 Uhr.  

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 11 Abs.2 StVO

 

 4) Sie haben trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der
Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich
gewesen wäre.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kreuzung A7-Abfahrt VOEST (Rampe 6), -St. Peter Straße, Nr. B3.

Tatzeit: 15.01.2010, 09:56 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §38 Abs.1 lit.a StVO."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für OÖ., Landesverkehrsabteilung, vom 15.01.2010 wurden Ihnen mit Strafverfügung der BPD Linz vom 08.02.2010 die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben, den Sie wie folgt begründeten: "Ich habe Ihre Strafverfügung vom 8. Februar 2010 erhalten und möchte diese wie folgt beeinspruchen:

zu Punkt 1: Der Abstand zum nächsten Fahrzeug auf meinem Fahrstreifen war durchaus ausreichend.

zu Punkt 2: Meine Fahrgeschwindigkeit hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten.

zu Punkt 3: ich habe den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt

zu Punkt 4: Ich bin beim Umschalten von grün auf gelb blinkend in die Kreuzung eingefahren zu Punkt 5: in dem angegebenen Bereich ist ein entsprechend langes Nachfahren mit Messung aus meiner Sicht nicht möglich,

Da ich zum Zeitpunkt der Zustellung bei meinem Bruder in Tirol war, ist mir die Beeinspruchung erst jetzt möglich."

 

Anschließend wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen Ihres Wohnsitzes am 15.03.2010 an die BH Linz-Land abgetreten.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meidungsleger, Herr Grlnsp. X ersucht eine Stellungnahme abzugeben.

 

Herr Grlnsp. X übermittelte am 09.03.2010 Fotoauszüge, aus denen der angezeigte Sachverhalt entnommen werden kann.

 

Mit Schreiben vom 25.03.2010 wurden Ihnen die Fotos des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

§ 18 Abs. 1 StVO besagt, dass der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Das in § 52 lila Zi. 10 a StVO normierte Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

§ 38 Abs. 1 lit. a StVO besagt, dass gelbes nicht blinkendes Licht, unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht, als Zeichen für "Halt" gilt. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie

 

§ 20 Abs. 2 StVO 1960 sieht vor, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO 1960 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraße nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

Wenn Sie in Ihrem Einspruch angeben, der Abstand zum nächsten Fahrzeug auf Ihrem Fahrstreifen wäre ausreichend gewesen, Ihre Fahrgeschwindigkeit hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten, Sie hätten den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt, Sie wären beim Umschalten von grün auf gelb blinkend in die Kreuzung eingefahren und im letzten Punkt wäre ein entsprechend langes Nachfahren mit Messung nicht möglich gewesen, werden Ihnen die Fotos des Polizeibeamten entgegengehalten, die Ihre Verwaltungsübertretungen belegen.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, Zl. 88/02/0007 muss es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestreiten und geschulten Organen der Sicherheitswache überdies zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art, Beschaffenheit, Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Darüber hinaus haben Sie bei der Anhaltung angegeben, dass Sie einen dringenden Auftrag hätten, welchen Sie in Steyregg abholen sollten. Aus diesem Grunde wären Sie etwas in Zeitnot und hätten nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Die Kreuzung hätten Sie bei Gelblicht noch passiert, nachdem Sie schon in Zeitnot wären.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 16.11.1988, ZI. 88/02/0145, entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen ais spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein, (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022)

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde daher zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels konkreter Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegebenen Berufung wendet sich der Berufungswerber gegen drei der insgesamt fünf Tatanlastungen und führt aus:

"Ich ergreife hiermit gegen das Straferkenntnis vom 29.08.2011 Berufung und bestreite die mir angelasteten Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der mir unter den Punkten 2) und 5) der Strafverfügung angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diese gebe ich aufgrund der vorliegenden Videoauszüge zu.

Hinsichtlich der Begründung verweise ich auf meine Einspruchsangaben. Mein Sicherheitsabstand war ausreichend. Ich habe auch den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt und ich bin mit Sicherheit beim Umschalten der Ampel von grün auf gelb blinkend in die Kreuzung eingefahren. Zudem ist mir unerklärlich warum mich der Polizist nicht früher angehalten hat."

 

 

2.1. Ein Einkommen gibt der Berufungswerber mit einem Pensionsbezug von 1.300 Euro an. Sorgepflichten werden keine genannt. Über einen zu vermutenden Zuverdienst als Taxifahrer macht der Berufungswerber keine Erwähnung.

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Vorweg wurde dem Berufungswerber mit der Ladung zur Berufungsverhandlung die Videoauszüge zur Verfügung gestellt. Die Ladung wurde für ihn am 11.11.2011 hinterlegt und laut Postamt X auch behoben. Er erschien zur Berufungsverhandlung jedoch unentschuldigt nicht. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob deren Nichtteilnahme schriftlich.

Der Meldungsleger wurde am 15.11.2011 – wegen dessen Verhinderung am heutigen Tag – als Zeuge zum Sachverhalt befragt. Der Zeuge stellte ferner die Videoaufzeichnung der Nachfahrt zur Verfügung welche anlässlich der Berufungsverhandlung gesichtet wurde.

 

 

6. Sachverhalt.

6.1. Der Tatvorwurf basiert auf der unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmung im Rahmen einer mit Video dokumentierten Nachfahrt mittels einer hierfür zugelassenen und mit 4.2.2009 geeichten Multavisionsanlage, 214029.

Aus dem Video ergeben sich optisch gut nachvollziehbar die dem Berufungswerber in diesem Verfahren noch zur Last liegenden Übertretungen. Auch in seiner Zeugenaussage vor dem Unabhängige Verwaltungssenat, welche aus Verhinderungsgründen am Verhandlungstag bereits am 15.11.2011 abgesondert erfolgte, erklärte der Zeuge seine letztlich zur Anzeige gebrachte Wahrnehmung in glaubwürdiger Weise. Der Zeuge stellte in der Folge seine Videoaufzeichnung zur Verfügung.

Das sichtlich äußerst knappe Auffahren hätte bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h bei einem zeitlichen Sicherheitsabstand von etwa 0,2 Sekunden wohl im Falle einer Bremsung des Vorderfahrzeuges unweigerlich zu einem Auffahrunfall geführt.

 

 

6.4. Der Berufungswerber vermag daher mit seiner bestreitenden Verantwortung dem visuell eindeutigen Beweisergebnis nicht entgegen treten. Seine Fahrweise kann auf den von der Nachfahrt aufgezeichneten Teil bezogen,  als schlampig kurvenschneidend,  die Fahrspur mehrfach wechselnd und sich im Ergebnis dem Verkehrsfluss nicht angepasst geneigt zu zeigen, beurteilt werden. Die zur Last liegenden Regelverstöße sind am Video zweifelsfrei nachvollziehbar und bedürfen keiner weiteren weitwendigen Erklärung.

Das der Berufungswerber letztlich unentschuldigt der Berufungsverhandlung fern blieb spricht mit Blick auf die ihm mit der Ladung übermittelten Videoauszüge  letztlich für sich. Gegenüber dem anhaltenden Zeugen GI X erklärte er sein Fahrverhalten mit Zeitnot. Im  Ergebnis bestritt er damals seine Fehlverhalten nicht, wobei die Bezahlung einer OM-Strafe mit der Begründung unterblieb, kein Geld dabei zu haben bzw. das Bargeld zu benötigen.

 

 

7. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf oben angeführten von der Behörde erster Instanz zitierten Rechtsvorschriften verwiesen werden.

 

 

8. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

8.1. Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass der Berufungswerber offenbar ein Zusatzeinkommen als Taxifahrer zu verschweigen scheint. Der Berufungswerber ist bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt. Dies ist als straferschwerend festzustellen. Insbesondere scheint hier eine spürbare Strafe aus spezialpräventiven Überlegungen indiziert, zumal es dem Berufungswerber einer entsprechenden Wertverbundenheit zu den Verhaltensregeln im Straßenverkehr zu entbehren scheint.  

Selbst unter der Annahme des vom Berufungswerber genannten Pensionsbezugs in Höhe von 1.300 Euro scheinen die ausgesprochenen Strafsätze bereits als sehr milde und vom gesetzlichen Ermessenspielraum umfasst. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Letztlich wäre durchaus auch eine deutlich höhere Strafe noch vertretbar gewesen.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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